Pferde im Offenstall – Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Gebots zur Rücksichtnahme


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P betreibt einen nicht genehmigten Pferdestall. Das Verwaltungsgericht hatte Ps Klage auf Baugenehmigung rechtskräftig abgewiesen, da jegliche Pferdehaltung das Rücksichtnahmegebot gegenüber Nachbarhäusern verletze. Vor Gericht war N als Eigentümer des Nachbargrundstücks beigeladen. Plötzliches Wiehern reißt N nachts aus dem Schlaf.

Einordnung des Falls

Pferde im Offenstall – Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Gebots zur Rücksichtnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N will gegen den Betrieb von Ps Stall wegen der davon ausgehenden Geräuschimmissionen vorgehen. In Betracht kommt ein Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB schützt vor Beeinträchtigungen des Eigentums (negatorischer Schutz). Nachbar N ist durch die vom Stall ausgehenden Geräuschimmissionen - das nächtliche Wiehern - in seinem Eigentum beeinträchtigt. Analog gilt § 1004 BGB für alle anderen absoluten Rechte (z.B. Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Recht zum Besitz), sowie für Verletzungen eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) oder der §§ 824, 826 BGB. Dieser quasi-negatorische Schutz wird aus einer Gesamtanalogie zu §§ 12, 862, 1004 BGB, dem Bedürfnis nach präventivem Rechtsschutz und der Ausschlussfunktion absoluter Rechte hergeleitet.

2. N muss die Beeinträchtigung seines Eigentums jedenfalls dann als unwesentlich dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB, § 906 Abs. 1 S. 3 BGB), wenn das Wiehern die Grenzwerte der TA-Lärm unterschreitet.

Nein!

Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (RdNr. 10). Die Mittelungswerte der TA-Lärm haben lediglich Indizwirkung („in der Regel“). Neben der Intensität sind auch die Art des Lärms und andere Umstände entscheidend. Die Geräuschimmissionen können auch bei Einhaltung der TA-Lärm wesentlich sein, etwa wenn sie plötzliche Spitzenwerte erreichen, durch die N nachts hochschreckt (RdNr. 11). Dies ist eine Frage des Einzelfalls. In der Klausur musst Du an dieser Stelle alle Angaben des Sachverhalts auswerten und mithilfe des Maßstabs argumentieren.

3. Besteht Ns Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, ist P zur Beseitigung der Beeinträchtigung verpflichtet. Kann P diese Pflicht durch Installation einer wirksamen Schalldämmung erfüllen?

Genau, so ist das!

Der Störer muss eine Beeinträchtigung beseitigen, soweit sie rechtswidrig ist (RdNr. 13). Eine wesentliche Beeinträchtigung darf der Störer also durch Rückführung auf ein unwesentliches, zumutbares Maß beseitigen (§ 906 BGB). Unter verschiedenen Möglichkeiten der Beseitigung darf der Störer selbst auswählen. P darf die Eigentumsbeeinträchtigung des N durch wirksame Schalldämmung oder andere geeignete Maßnahmen ihrer Wahl beseitigen. Sie muss insbesondere den Betrieb des Stalls nicht vollständig einstellen.

4. Könnte N einen Beseitigungsanspruch neben der Eigentumsbeeinträchtigung auch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots stützen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

§ 1004 BGB gilt analog auch für Verletzungen eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetz ist jede Norm, die zumindest auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt. Das ungeschriebene Rücksichtnahmegebot wird bestimmten Normen des Bauplanungsrechts entnommen. Es ist nicht generell, sondern nur partiell drittschützend, nämlich dann, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgegrenzten Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist und der Dritte diesem Kreis angehört (handgreifliche Betroffenheit). Gegenüber N als Nachbarn der P entfaltet das Rücksichtnahmegebot Drittschutz. Damit unterscheidet sich das Rücksichtnahmegebot etwa vom sogenannten Gebietserhaltungsanspruch, der generell drittschützend ist. Klausuren, in denen öffentlich-rechtliche Rechtsfragen in einen zivilrechtlichen Kontext eingebettet werden, sind wegen der gesteigerten Komplexität bei Prüfungsämtern besonders beliebt.

5. Dass die Pferdehaltung der P das Rücksichtnahmegebot verletzt, wurde verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ist diese Feststellung bindend für einen Zivilprozess zwischen N und P?

Ja!

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten (§ 63 VwGO), soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 Var. 1 VwGO). In materielle Rechtskraft erwächst nur der Urteilstenor. Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteil erstreckt sich zudem auf dessen tragende rechtliche Gründe (RdNr. 21). Dass der Betrieb des Pferdestalles gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt und der Stall deshalb materiell baurechtswidrig ist, war tragender Grund der Klageabweisung. N war im Verwaltungsgerichtsprozess beigeladen und somit Beteiligter (§ 63 Nr. 3 VwGO). Die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich somit auch auf ihn. Gibt der Sachverhalt keine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, kann es sein, dass Du auch in einer Zivilrechtsklausur das öffentlich-rechtliche Rücksichtnahmegebot prüfen musst (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG) (vgl. RdNr. 22).

6. N muss die Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Pferdehaltung der P dulden, wenn die Geräuschimmissionen unwesentlich sind (§ 906 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

N muss eine Schutzgesetzverletzung nicht dulden, soweit sie rechtswidrig ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Rechtswidrigkeit einer Schutzgesetzverletzung wird durch Erfüllung des jeweiligen Tatbestands indiziert (BGH NJW 1993, 1580). Für die Rechtswidrigkeit einer Schutzgesetzverletzung kommt es auf den Maßstab des § 906 BGB nicht an (RdNr. 17). BGH (stRspr.): Der quasi-negatorische Anspruch in Verbindung mit einem Schutzgesetz ist gegenüber § 906 BGB lex specialis. Schutzgesetze verlagern den Schutz des Nachbarn vor und setzen gerade keinen Verletzungserfolg voraus. Ihre abstrakte Schutzfunktion liefe leer, wenn jede Schutzgesetzverletzung auch an § 906 BGB zu messen wäre (BGH NJW 1993, 1580).

7. Auf Rechtsfolgenseite ist P zur Beseitigung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots verpflichtet. Könnte P auch diese Pflicht durch Installation einer wirksamen Schalldämmung erfüllen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Störer muss eine Schutzgesetzverletzung beseitigen, soweit sie rechtswidrig ist (RdNr. 13). Das Verwaltungsgericht hat das Rücksichtnahmegebot dahingehend konkretisiert, dass jegliche Pferdehaltung rechtswidrig ist. Eine Reduzierung der konkreten baulichen Nutzung auf ein dem Rücksichtnahmegebot entsprechendes Maß kann es hier deshalb nicht geben. Hätte das Verwaltungsgericht eine Baugenehmigung unter lärmreduzierenden Auflagen zugesprochen, würde das Rücksichtnahmegebot durch diese Auflagen konkretisiert. N könnte dann von P nur Einhaltung dieser Auflagen verlangen, es sei denn, der Schutz des N gegen die Eigentumsbeeinträchtigung ginge weiter (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB).

8. Kann N also wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots von P verlangen, dass P den Stall abreißt (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)?

Nein!

Der Störer muss eine Schutzgesetzverletzung beseitigen, soweit sie rechtswidrig ist. Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) ist jede Norm, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient. P verletzt das Rücksichtnahmegebot nur durch die Geräuschimmissionen der baulichen Nutzung des Pferdestalls. Daher kann N von P auch nur Beseitigung dieser Nutzung verlangen. Der physische Bestand und die formelle Baurechtswidrigkeit des Pferdestalls dagegen verletzen kein Schutzgesetz. Daher kann N von P nicht die Beseitigung des Stalls verlangen.

9. P stellt die Nutzung des Pferdestalls ein. N macht nun einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) geltend. Besteht die dafür erforderliche Wiederholungsgefahr?

Genau, so ist das!

Hat eine Beeinträchtigung oder Schutzgesetzverletzung in der Vergangenheit bereits stattgefunden, spricht eine tatsächliche Vermutung (Anscheinsbeweis) für eine Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine tatsächliche Vermutung muss der Prozessgegner nicht widerlegen, sondern lediglich durch Beweis eines atypischen Geschehensablaufs erschüttern. Hier hat die rechtswidrige Nutzung des Pferdestalls bereits stattgefunden. Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf sind nicht ersichtlich. P hat den Stall beispielsweise nicht bereits abgerissen. Eine Wiederholungsgefahr besteht. Kommt dieser Fall in der Klausur, musst Du erkennen, dass N zwei Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) zustehen, die sich auf zwei verschiedene Verletzungshandlungen beziehen und sich in der Prüfung voneinander unterscheiden.

10. Ein Beseitigungsanspruch des N gegen P wegen dieser Eigentumsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen, wenn die Geräuschimmissionen unwesentlich sind (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Gegenwärtige Beeinträchtigung; (2) Störereigenschaft des Anspruchsgegners; (3) Keine Duldungspflicht. Eine Duldungspflicht des Beeinträchtigten kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben (z.B. §§ 227ff., 904 S. 1, 905 S. 2, 906 ff., 1018 BGB, öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch). Das Vorliegen einer Duldungspflicht ist eine rechtshindernde Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dies kompensiert die Verschuldensunabhängigkeit des Beseitigungsanspruchs. Eine Duldungspflicht des N besteht insbesondere dann, wenn die Geräuschimmissionen unwesentlich sind (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Unterschied zum Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB keine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus, dafür aber eine Wiederholungsgefahr.

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Helena

Helena

26.3.2022, 12:06:12

Nur um noch mal ganz sicher zu gehen: die zwei Ansprüche sind zum einen der Anspruch auf Unterlassung der Störung (das Wiehren) und zum anderen ein Anspruch auf Unterlassung des Verstoßes gegen das Schutzgesetz (Rücksichtnahme Gebot).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.3.2022, 14:44:23

Genau Helena, die Unterlassung der konkreten Lärmbeeinträchtigung kann auf § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm §

906 BGB

gestützt werden und die Unterlassung der Haltung auf § 1004 Abs. 1 S. 1 analog iVm § 823 Abs. 2 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPE

Philipp von Pentz

3.7.2022, 16:41:38

*Unterlassung* der Haltung wäre ja nach Paragraph 1004 I 2 (!!) analog iVm 823 II . Satz 1 betrifft doch nur den Beseitigungsanspruch.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

19.2.2024, 07:28:41

Der Hinweis von Philipp von Pentz wurde noch nicht bestätigt. Er besteht aber doch ganz zu Recht, oder? Andernfalls ergäbe sich auch ein Widerspruch zum bestätigten Beitrag von Diaa im anderen Thread.

BIE

Bienenschwarmverfolger

17.5.2022, 19:40:45

Wahnsinnsfall und super dargestellt! Ich kann mir kaum vorstellen, dass der bislang noch nirgendwo gelaufen ist. Wenn nicht, liegt er bestimmt schon in der Schublade irgendeines Durchgangs 🔥

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.5.2022, 11:27:46

Herzlichen Dank, Bienenschwarmverfolger! Das freut uns wirklich sehr. Vielleicht kann uns hier ja die Schwarmintelligenz des Forums weiterhelfen :-) Falls also irgendjemand den Fall schon einmal in einer Examensprüfung hatte, freuen wir uns wie immer über einen Hinweis :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

26.8.2022, 06:31:52

Finde diesen komplexen Fall auch sehr gelungen und lehrreich. Müsste es bei einem Mann nicht "Beteiligter" statt "Beteiligte" heißen?

MAX

Maxx

22.6.2023, 11:24:05

Der Fall ist leicht abgewandelt letztlich in einem Probeexamen gelaufen

DAV

david1234

12.6.2024, 18:57:12

Auch von mir nochmal ein dickes DANKE, so komplex hatte ich das Thema nie auf dem Schirm. Super aufgearbeitet !

EVA

evanici

17.9.2023, 10:10:16

Das heißt, die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende Norm müsste ich bei § 823 II gar nicht nennen?

DIAA

Diaa

27.9.2023, 22:48:39

Verstehe ich das richtig: man sollte hier 4 Ansprüche prüfen? 1. Auf Beseitigung aus 1004 I 1 2. Auf Beseitigung der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus 1004 I 1 analog iVm 823 II 3. Auf Unterlassen aus 1004 I 2 4. Auf Unterlassen aus 1004 I 2 analog iVm 823 II

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.9.2023, 16:16:36

Hi Diaa, in der Tat ist hier sowohl die Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 Abs. 1 BGB) als auch der Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot (§ 1004 Abs. 1 analog iVm § 823 Abs. 2 BGB) zu prüfen. Da es hier sowohl um die Beseitigung einer Beeinträchtigung (S.1) als auch die Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung ging (S. 2) waren hier also 4 Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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