Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (14.222 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die kleine Hexe (H) bekommt einen Bescheid, nach dem sie ihr Hexenhaus renovieren soll. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ficht H den Bescheid an. Noch bevor das Gericht über die Klage entscheidet, brennt das Haus ab.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn er sich inhaltlich erschöpft hat.
Genau, so ist das!
3. Die Anfechtung eines Verwaltungsakts ist sinnlos, wenn das Objekt, auf den sich die Regelung des Verwaltungsakts bezieht, weggefallen ist.
Ja, in der Tat!
4. Dadurch, dass Hs Haus abgebrannt ist, hat sich der Bescheid über die Renovierung erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
17.7.2022, 13:16:13

Nora Mommsen
2.8.2022, 13:58:29
Hallo bibu knows best, unsere Fälle sind aus didaktischen Gründen manchmal nur zum Teil in der Lösung durchgelöst. Die Fallgruppen des
Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei der
Fortsetzungsfeststellungsklagesind: Wiederholungsgefahr,
Rehabilitationsinteresse, tiefgreifender Grundrechtsr
eingriffund Vorbrereitungs einer
Amtshaftungsklage. Der Sachverhalt ist vorliegend zu kurz um eine davon identifizieren zu können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
9.3.2023, 08:02:46
Ich weiß nicht, ob es ein so gutes Argument gegen die
allgemeine Feststellungsklageist, dass der
rechtswidrige Verwaltungsakt kein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnisist. § 43 I Var. 3 VwGO bezieht sich doch gar nicht mehr auf ein "Rechtsverhältnis", sondern nennt davon unabhängig den nichtigen Verwaltungsakt (der natürlich etwas anderes ist als der
rechtswidrige).
LRS
1.4.2023, 13:29:29
Ich habe mich auch gefragt, wie das Verhältnis zur
Nichtigkeitsfeststellungsklagehier ist, denn der Verwaltungsakt wird doch - durch den Wegfall des Regelungsobjekts - auch gem. 44 II Nr. 4 VwVfG nichtig. Besteht da ein Unterschied? Weiß das jemand? :)

Steen
22.7.2023, 03:04:51
Soweit ich mich erinnern kann ist die Feststellung der Nichtigkeit eines VA und der
Rechtswidrigkeiteines VA nicht das gleiche. Im vorliegenden Fall wird die
Rechtswidrigkeitdes erledigten VA gerichtlich festgestellt. Ein
rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam, bis er sich durch Aufhebung erledigt hat. Ich denke, dass der Verwaltungsakt weiterhin Wirkung entfaltet, auch wenn er gegenstandslos geworden ist. Also wird die
Rechtswidrigkeitfestgestellt muss ihn die
Behördeaufheben oder ändern. Ein nichtiger VA ist von Anfang an unwirksam. Die
Nichtigkeitsfeststellungsklageist einschlägig wenn der Kläger die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen möchte. Diese Klageart ist sinnvoll, wenn der Kläger die Nichtigkeit eines VA im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung feststellen möchte. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Korrigiert mich gerne, wenn ich da falsch liege.

Carlium
2.3.2025, 22:07:59
Warum ist hier keine
Nichtigkeitsfeststellungsklagestatthaft? Den VA kann ja aus tatsächlichen Gründen auch niemand mehr ausführen ( 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
as.mzkw
14.3.2025, 12:54:12
Im Moment der Klageerhebung war er (noch) tatsächlich ausführbar. Da man zur Bestimmung der statthaften Rechtsschutzform auf das Begehren des Klägers abstellt (§§ 88, 86 III VwGO) ist nicht davon auszugehen, dass es der H im Moment der Klageerhebung auf die Feststellung der Nichtigkeit des VAs nach § 44 II Nr. 4 VwVfG ankam. Denn in dem Moment existierte das Haus noch.