Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die kleine Hexe (H) bekommt einen Bescheid, nach dem sie ihr Hexenhaus renovieren soll. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ficht H den Bescheid an. Noch bevor das Gericht über die Klage entscheidet, brennt das Haus ab.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Wegfall des Regelungsobjekts)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt.
Nein!
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2. Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn er sich inhaltlich erschöpft hat.
Genau, so ist das!
3. Die Anfechtung eines Verwaltungsakts ist sinnlos, wenn das Objekt, auf den sich die Regelung des Verwaltungsakts bezieht, weggefallen ist.
Ja, in der Tat!
4. Dadurch, dass Hs Haus abgebrannt ist, hat sich der Bescheid über die Renovierung erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
17.7.2022, 13:16:13
Wo läge denn hier das Feststellungsinteresse?
Nora Mommsen
2.8.2022, 13:58:29
Hallo bibu knows best, unsere Fälle sind aus didaktischen Gründen manchmal nur zum Teil in der Lösung durchgelöst. Die Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei der Fortsetzungs
feststellungsklagesind: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, tiefgreifender Grundrechtsreingriff und Vorbrereitungs einer
Amtshaftungsklage. Der Sachverhalt ist vorliegend zu kurz um eine davon identifizieren zu können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johannes Nebe
9.3.2023, 08:02:46
Ich weiß nicht, ob es ein so gutes Argument gegen die allgemeine
Feststellungsklageist, dass der rechtswidrige
Verwaltungsaktkein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist. § 43 I Var. 3 VwGO bezieht sich doch gar nicht mehr auf ein "Rechtsverhältnis", sondern nennt davon unabhängig den nichtigen
Verwaltungsakt(der natürlich etwas anderes ist als der rechtswidrige).
LRS
1.4.2023, 13:29:29
Ich habe mich auch gefragt, wie das Verhältnis zur
Nichtigkeitsfeststellungsklagehier ist, denn der
Verwaltungsaktwird doch - durch den Wegfall des Regelungsobjekts - auch gem. 44 II Nr. 4 VwVfG nichtig. Besteht da ein Unterschied? Weiß das jemand? :)
ScBryant
22.7.2023, 03:04:51
Soweit ich mich erinnern kann ist die Feststellung der Nichtigkeit eines VA und der Rechtswidrigkeit eines VA nicht das gleiche. Im vorliegenden Fall wird die Rechtswidrigkeit des erledigten VA gerichtlich festgestellt. Ein rechtswidriger
Verwaltungsaktist wirksam, bis er sich durch Aufhebung erledigt hat. Ich denke, dass der
Verwaltungsaktweiterhin Wirkung entfaltet, auch wenn er gegenstandslos geworden ist. Also wird die Rechtswidrigkeit festgestellt muss ihn die Behörde aufheben oder ändern. Ein nichtiger VA ist von Anfang an unwirksam. Die
Nichtigkeitsfeststellungsklageist einschlägig wenn der Kläger die Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts feststellen möchte. Diese Klageart ist sinnvoll, wenn der Kläger die Nichtigkeit eines VA im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung feststellen möchte. Ein
Verwaltungsaktist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Korrigiert mich gerne, wenn ich da falsch liege.