Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen
§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen
30. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige K verdient eigenes Geld und möchte von zuhause ausziehen. Ihre Eltern E haben einen Besichtigungstermin für eine Wohnung bei Vermieter V für sie arrangiert. K ist schon auf dem Weg dorthin, als die E bei V anrufen und erklären, dass sie nun doch gegen Ks Auszug sind.
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