Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige K verdient eigenes Geld und möchte von zuhause ausziehen. Ihre Eltern E haben einen Besichtigungstermin für eine Wohnung bei Vermieter V für sie arrangiert. K ist schon auf dem Weg dorthin, als die E bei V anrufen und erklären, dass sie nun doch gegen Ks Auszug sind.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Mietvertrag mit V (§ 535 BGB) wäre für K rechtlich nachteilig.

Genau, so ist das!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Durch den Abschluss des Mietvertrags mit V verpflichtet sich die K unter anderem zur Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB).
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2. K kann mit dem V einen wirksamen Mietvertrag abschließen, da ihre Eltern eingewilligt haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich (§ 183 S. 1 BGB). Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 183 S. 2 BGB). Man könnte zwar annehmen, dass die E konkludent in einen Mietvertrag der K mit V eingewilligt haben, indem sie einen Besichtigungstermin für K vereinbart haben. Jedoch haben sie diese Einwilligung noch vor Vertragsschluss gegenüber V wieder widerrufen.
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