Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 25 Abs. 2 StGB) angeklagte A hört, wie der Vorsitzende V über As Mitangeklagten B sagt, dieser sehe aus wie „der geborene Verbrecher”. Das darauf gestützte Ablehnungsgesuch des B wird abgelehnt. A und B werden verurteilt.

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Einordnung des Falls

Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, da Bs Befangenheitsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde (§ 24 Abs. 2 StPO).

Genau, so ist das!

Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags erfolgt zu Unrecht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.Ein verständiger Angeklagter hätte aufgrund der Äußerung des V, der B sehe schon aus wie ein Verbrecher, Zweifel an dessen Unparteilichkeit. Es scheint, als habe V den B zumindest in gewissem Maße aufgrund für das Urteil irrelevanter Umstände vorverurteilt. Dass er mit dieser Ansicht unparteilich urteilen kann, ist zweifelhaft.
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2. Auch der Mitangeklagte A kann das Urteil erfolgreich mit der Revision angreifen, weil das Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden war.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch verworfen wird, mit der Revision angegriffen wird (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO), bleibt das Rechtsmittel seiner Natur nach eine Beschwerde. Beschwerdeberechtigt ist nach § 28 Abs. 2 StPO nur der Angeklagte, der das Ablehnungsgesuch gestellt hat.As Rüge, die auf die fehlerhafte Bescheidung eines Ablehnungsantrages des Mitangeklagten B gestützt ist, hat dagegen keinen Erfolg. Nur B könnte den Fehler in der Revision geltend machen.
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