Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Weil ihr Nachbar N immer so laut Musik hört, will T sich an ihm rächen. Sie stiehlt deshalb seinen Hamster. Ihre in alles eingeweihte Mitbewohnerin M liebt das neue Haustier und füttert es regelmäßig.

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Einordnung des Falls

Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB müsste M der T bei der Sicherung von aus der Tat erlangten, noch vorhandenen Vorteilen Hilfe geleistet haben.

Ja, in der Tat!

Hilfeleisten meint jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.
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2. Hat M der T Hilfe geleistet, indem sie den Hamster fütterte?

Nein!

M hat den Hamster gefüttert. Ohne eine regelmäßige Fütterung würde der Hamster sterben und der Vorteil damit verloren gehen. § 257 StGB ist aber darauf gerichtet, Verhalten zu unterbinden, das dem Interesse der Berechtigten an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zuwiderläuft. Aus diesem Grund fallen Handlungen, die lediglich der Sacherhaltung dienen, nicht unter den Tatbestand. Das gleiche gilt für Verhaltensweisen, die lediglich die Ziehung von Gebrauchsvorteilen ermöglichen sollen.Zu diesen straflosen Verhaltensweisen können neben der Fütterung von Tieren zum Beispiel auch Reparaturen oder die Sicherung des Tatobjekts vor Sturm, Brand oder Hochwasser fallen.
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