Zivilrecht
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Zivilprozessrecht
Fehler des Zustellers – Zurechnung? (BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 240/23)
Fehler des Zustellers – Zurechnung? (BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 240/23)
19. März 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat eine seit 2015 fällige Werklohnforderung gegen B. 2016 ändert sich Bs Anschrift im Handelsregister. K verklagt B mit am 29.11.2018 anhängiger Klage auf Zahlung des Lohns. Die Klage weist als Zustelladresse Bs Anschrift aus 2015 aus. Dort legt sie der Zusteller am 23.1.2019 in den Briefkasten eines Dritten.
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Einordnung des Falls
Fehler des Zustellers – Zurechnung? (BGH, Urt. v. 10.10.2024 – VII ZR 240/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erst am 12.2.2019 wird die Klage an der aktuellen Anschrift der B zugestellt. Ist Ks Klage unbegründet, wenn B zu Recht die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist für die Klageforderung lief grundsätzlich mit dem 31.12.2019 ab (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Ks Werklohnanspruch wäre grundsätzlich seit dem 31.12.2018 verjährt. Könnte die Verjährungsfrist durch Ks Klage gehemmt worden sein (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Um die Verjährung von Ks Anspruch rechtzeitig zu hemmen, hätte die Zustellung der Klage an B zwingend noch im Jahr 2018 erfolgen müssen (vgl. § 167 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Ist § 167 ZPO eine genaue Zeitangabe zu entnehmen, wann die Zustellung erfolgen muss, damit die Rückwirkung eintritt?
Nein!
6. Die K zuzurechnende Verzögerung ist zu ermitteln. Kommt es darauf an, inwieweit sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Klagezustellung aufgrund der Nachlässigkeit der K verlängert?
Genau, so ist das!
7. Der Zusteller hat die Klage in den Briefkasten eines Dritten gelegt, statt sie mit einem Vermerk über den Grund der Unzustellbarkeit wieder an das Gericht zurückzusenden. Handelt es sich dabei um eine Verzögerung im Geschäftsablauf, die der K nicht zuzurechnen ist?
Ja, in der Tat!
8. Der Dritte hat die Klage am 4.2.2019 an das Gericht zurückgeleitet. Hätte die Verzögerung (vermutlich) ebenso viele Tage umfasst, wenn der Zusteller die Klage unverzüglich zurück ans Gericht geschickt hätte?
Nein!
9. Die Wirkung des § 167 ZPO ist zugunsten der K eingetreten. Kann sich B gegenüber Ks Werklohnforderung auf die Einrede der Verjährung berufen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wesensgleiches Minus
28.2.2025, 10:15:16
Interessanter und sicherlich bei den Prüfungsämtern beliebter ZPO-Fall! Könntet ihr eine Lösungsskizze anfügen? Mir ist leider nicht klar geworden, in welcher Reihenfolge ich was prüfen muss in der Klausur (insbesondere innerhalb des
§ 167 ZPO).