Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche I

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt Mandantin M auf Kaufpreiszahlung. M erzählt ihrem Anwalt A, dass sie selbst gegen K einen Nachbesserungsanspruch wegen zahlreicher Mängel an der Kaufsache hat und fragt, was nun zu tun sei.

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Einordnung des Falls

Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A sollte M raten, gegenüber K die Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Nachbesserung zu erklären (§§ 387 ff. BGB).

Nein!

Wenn dem Beklagten eigene Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen, ist umfassend zu erörtern, wie diese in den Prozess eingeführt werden können. Eine Aufrechnung ist nur bei gegenseitigen, gleichartigen Ansprüchen zulässig (§ 387 BGB). Die Ansprüche von K (Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB) und der beklagten Mandantin (Nacherfüllung, § 439 BGB) haben nicht denselben Inhalt. Folglich kommt eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit nicht in Betracht.
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2. Vielmehr kommt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB in Betracht.

Genau, so ist das!

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB setzt voraus: (1) Forderung und Gegenforderung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und sind synallagmatisch verknüpft, (2) die Gegenforderung des Mandanten ist durchsetzbar, d.h. fällig und einredefrei und (3) die Einrede des § 320 BGB ist nicht ausgeschlossen (z.B. wegen Vorleistungspflicht des Mandanten). Die Kaufpreiszahlungspflicht steht im Synallagma mit der Pflicht auf Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Kaufsache. Die Forderung des M ist zudem durchsetzbar und es besteht keine Vorleistungspflicht des M. Somit liegen die Voraussetzungen des § 320 BGB vor. Sollte es an einem Gegenseitigkeitsverhältnis fehlen, ist an § 273 BGB zu denken.

3. A sollte M daher raten, das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen.

Ja, in der Tat!

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB führt dazu, dass der beklagte Mandant nur zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt werden kann, § 322 Abs. 1 BGB. Dies ist günstig für den Mandanten.  Es ist folglich zweckmäßig, einen Klageabweisungsantrag zu stellen und zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu erheben. Auch wenn die Klageforderung im Grunde begründet ist, sollte ein voller Klageabweisungsantrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) nicht vorliegen. Eine Anerkennung der Klageforderung unter Maßgabe, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt, ist dann nicht sinnvoll, da sich hierdurch keine Kostenvorteile ergeben. Zudem verbliebe für den Mandanten durch ein Anerkenntnis weniger Verhandlungsspielraum.
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