Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach zwei Gläsern Bier in einem irischen Pub entschließt sich E leicht angetrunken, dass der Freund und Reisegefährte F sein Erbe sein soll. Auf die Rückseite eines Bierdeckels schreibt er daher die folgenden Worte: „Ich, Ernst Edel, setze meinen Freund F als Erben ein.“
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Einordnung des Falls
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist aufgrund des Alkohols nicht testierfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist unerheblich, dass E das Testament auf der Rückseite eines Bierdeckels verfasst hat.
Ja!
3. Da Zeit und Ort der Errichtung nicht angegeben sind, ist das Testament ungültig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da keine Unterschrift am Schluss steht, hat E kein gültiges Testament errichtet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
4.2.2022, 12:20:05
Ist es nicht egal wo die Unterschrift steht, solange es laut BGH in einem räumlichen Zusammenhang steht der nach außen auch erkennbar ist und das ganze vom Willen des Testierenden gedeckt ist? Ein Bierdeckel hat ja nur beschränkt Platz und dadurch sieht man auf einen Blick, dass die Unterschrift hier sich auf das Ganze beziehen soll.
Victor
4.2.2022, 13:28:05
Naja. Hier liegt gar keine Unterschrift vor wenn ich das richtig verstehe. Zudem dient die Unterschrift auch der Abschlussfunktion und ist von erheblicher Bedeutung. Daher ist die konkrete Ausführung auf dem Bierdeckel so gerade nicht ausreichend.
Geithombre
20.11.2023, 16:13:43
In der Tat fehlt hier die Unterschrift gänzlich, was man ggf. auch in der Aufgabenstellung präzisieren sollte, falls das nicht bewusst als "Falle" im sprachlichen Graubereich konzipiert wurde? @[Juramaus](2
9320) würde ich ergänzen, dass der Grundsatz stets lautet, dass die Unterschrift zur Wahrung der Abschlussfunktion am Ende stehen muss, was auch im Namen Unter-Schrift angelegt ist. Diesen Grundsatz betont auch der BGH: BGHZ 113, 48 (51) = NJW 1991, 487 („Oberschrift“ keine Unterschrift) und BGH NJW 1992, 829 („Nebenschrift“ keine Unterschrift). In Ausnahmefällen kann jedoch dieses Erfordernis auch dann als gegeben angesehen werden, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Die gedankliche Kontrolle dürfte in derartigen Fällen wohl dahingehend erfolgen, ob trotz eventueller Lücken oder einem Anbringen der Unterschrift am Rand/Oben (bei ansonsten vollständig beschriebener Oberfläche) das
Testamentvor nachträglichen Änderungen durch Dritte ausreichend geschützt ist.
Dogu
19.1.2024, 10:17:14
Entweder sollte in der Frage klar gefragt werden, dass er überhaupt nicht unterschrieben hat (und nicht einfach nur nicht am Ende) oder es sollte im SV klargestellt werden, dass er nicht unterschrieben hat.
Nora Mommsen
19.1.2024, 12:20:34
Hallo Dogu, danke für deine Frage. Aus dem Sachverhalt geht hervor, welcher Text geschrieben wurde. Wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit nochmal umformuliert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
19.1.2024, 13:58:13
Danke :)