Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
5. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (12.983 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach zwei Gläsern Bier in einem irischen Pub entschließt sich E leicht angetrunken, dass der Freund und Reisegefährte F sein Erbe sein soll. Auf die Rückseite eines Bierdeckels schreibt er daher die folgenden Worte: „Ich, Ernst Edel, setze meinen Freund F als Erben ein.“
Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Das eigenhändige Testament – Errichtung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist aufgrund des Alkohols nicht testierfähig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Es ist unerheblich, dass E das Testament auf der Rückseite eines Bierdeckels verfasst hat.
Ja!
3. Da Zeit und Ort der Errichtung nicht angegeben sind, ist das Testament ungültig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da keine Unterschrift am Schluss steht, hat E kein gültiges Testament errichtet.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
4.2.2022, 12:20:05
Ist es nicht egal wo die Unterschrift steht, solange es laut BGH in einem räumlichen Zusammenhang steht der nach außen auch erkennbar ist und das ganze vom Willen des Testierenden gedeckt ist? Ein Bierdeckel hat ja nur beschränkt Platz und dadurch sieht man auf einen Blick, dass die Unterschrift hier sich auf das Ganze beziehen soll.
Victor
4.2.2022, 13:28:05
Naja. Hier liegt gar keine Unterschrift vor wenn ich das richtig verstehe. Zudem dient die Unterschrift auch der Abschlussfunktion und ist von erheblicher Bedeutung. Daher ist die konkrete Ausführung auf dem Bierdeckel so gerade nicht ausreichend.
Geithombre
20.11.2023, 16:13:43
In der Tat fehlt hier die Unterschrift gänzlich,
was man ggf. auch in der Aufgabenstellung präzisieren sollte, falls das nicht bewusst als "Falle" im sprachlichen Graubereich konzipiert wurde? @[Juramaus](29320) würde ich ergänzen, dass der Grundsatz stets lautet, dass die Unterschrift zur Wahrung der Abschlussfunktion am Ende stehen muss, was auch im Namen Unter-Schrift angelegt ist. Diesen Grundsatz betont auch der BGH: BGHZ 113, 48 (51) = NJW 1991, 487 („Oberschrift“ keine Unterschrift) und BGH NJW 1992, 829 („Nebenschrift“ keine Unterschrift). In Ausnahmefällen kann jedoch dieses Erfordernis auch dann als gegeben angesehen werden, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Die gedankliche Kontrolle dürfte in derartigen Fällen wohl dahingehend erfolgen, ob trotz eventueller Lücken oder einem Anbringen der Unterschrift am Rand/Oben (bei ansonsten vollständig beschriebener Oberfläche) das Testament vor nachträglichen Änderungen durch Dritte ausreichend geschützt ist.
Wysiati
29.5.2025, 14:58:22
Zu der seitlichen Unterschrift gibt es eine Aufgabe, "Erbrecht -> Die gewillkürte Erbfolge -> Ordentliche Testamente 2 -> letzte Aufgabe". Ich kann gerade in Firefox den Freigabelink nicht benutzen.
Dogu
19.1.2024, 10:17:14
Entweder sollte in der Frage klar gefragt werden, dass er überhaupt nicht unterschrieben hat (und nicht einfach nur nicht am Ende) oder es sollte im SV klargestellt werden, dass er nicht unterschrieben hat.

Nora Mommsen
19.1.2024, 12:20:34
Hallo Dogu, danke für deine Frage. Aus dem Sachverhalt geht hervor, welcher Text geschrieben wurde. Wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit nochmal umformuliert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
19.1.2024, 13:58:13
Danke :)
benjaminmeister
13.6.2025, 18:08:59
"2. Es ist unerheblich, dass E das Testament auf der Rückseite eines Bierdeckels verfasst hat." muss bisher mit "stimmt" beantwortet werden. Ihr schreibt aber selbst, dass bei ungewöhnlichen Formen/Materialien die Feststellung des Testierwillens Bedeutung erlangt. Auch wenn man vertritt, dass hier der Testierwille vorliegt, finde ich es falsch davon zu sprechen, dass der Bierdeckel unerheblich ist. Vielleicht ist er unerheblich für das finale Ergebnis, aber auf das Merkmal des Testierwillens hat es ja schon Auswirkungen. Außerdem halte ich es für falsch hier den Testierwille einfach salopp zu bejahen und darauf zu verweisen, dass ja jemand Drittes erstmal den fehlenden Testierwillen nachweisen müsste. In der Klausur käme man mit der Argumentation überhaupt nicht weit. Testierwille ist der ERNSTLICHEN Wille, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Tod zu treffen. Hier gibt es direkt eine Fülle an Argumenten dafür, dass gerade kein ernstlicher Wille vorliegt: - angetrunken - spontane Entscheidung - in einer Bar - auf einem Bierdeckel Auch wenn es tatsächlich ein vom OLG Oldenburg, 20.12.2023 - 3 W 96/23 entschiedenes Urteil zu einem Notizzettel einer Brauerei gab, hat sich dort das Gericht sehr ausführlich der Feststellung des Testierwillens gewidmet. Es hat ihn bejaht, weil der Erblasser Inhaber des Lokals war + generell keinen hohen Bildungsgrad hatte und das Schreiben ihm nicht lag + die Aufbewahrung des Notizzettels an einem Ort erfolgte, an dem er für sich wichtige Dokumente generell aufbewahrt hat. Im Jurafuchs Sachverhalt spricht hingegen vielmehr gegen einen ernstlichen Willen und es finden sich keine Argumente dafür, warum trotz der sehr ungewöhnlichen Form ein Testierwille anzunehmen sein sollte. Das OLG Oldenburg hat auch zur Beweislast etwas geschrieben: "Geht es - wie hier - um die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet"