Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Rechtslage)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Rechtslage)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A pflegt verletzte Waschbären. Behörde B hat A eine rechtmäßige Baugenehmigung zum Bau eines Stalls erteilt. Später wird ein neuer Bebauungsplan erlassen. Hiernach ist der von A geplante Stall nicht mehr zulässig. A hat bereits mit dem Bau begonnen.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Rechtslage)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hebt die Baugenehmigung auf. Die richtige Ermächtigungsgrundlage ist § 49 Abs. 2 VwVfG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG kann B den Widerruf allein auf die Änderung der Rechtslage stützen.
Nein!
3. Konnte B die Baugenehmigung rechtmäßig widerrufen, obwohl A schon mit dem Bau des Stalls angefangen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Ja, in der Tat!
5. Mangels Widerrufsgrund ist Bs Widerruf materiell rechtswidrig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
24.9.2024, 13:18:06
Eine grds. in Betracht kommende Abrissverfügung nach der LBauO (in NRW nach § 82 I BauO NRW) wäre auch rechtswidrig, da dazu ja
formelle und materielle Illegalitätab Errichtung der baulichen Anlage erforderlich ist, oder? Hier wurde die Errichtung aber ja erst nachträglich materiell illegal.