Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Auflage und "modifizierende Auflage"
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Auflage und "modifizierende Auflage"
7. April 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (27.571 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W beantragt eine Baugenehmigung für einen Pferdestall mit Pultdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter zwei Maßgaben: Statt des Pultdachs muss W ein Walmdach bauen und dazu neben dem Stall zwei Bäume pflanzen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Auflage und "modifizierende Auflage"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen erlassen werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja!
3. Die behördliche Maßgabe, dass W ein Walmdach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die behördliche Maßgabe, dass W neben dem Stall zwei Bäume errichten muss, ist eine Nebenbestimmung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
22.2.2022, 14:40:33
Seh ich es richtig, dass Ich mir zur Abgrenzung nur folgendes merken muss: - Ja, aber = Nebenbestimmung - Nein, außer =
Inhaltsbestimmung. So hab ich das mal gelesen und gelernt - gibt es Ausnahmen wo das falsch ist ?

Lukas_Mengestu
23.2.2022, 16:07:00
Hallo dielaura1, das ist in der Tat eine gängige Merkhilfe für die Abrenzung zwischen Inhalts- und Nebenbestimmung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Reus04
23.4.2023, 23:09:20
Hey, ich verstehe nicht ganz warum es sich um eine Auflage nach 36 II nr.4 handelt. Ich dachte bei der Baugenehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Kommt dann nicht 36 I vwvfg in Betracht?
Reus04
23.4.2023, 23:23:30
Oder handelt es sich um eine Auflage die nach 36 I nicht zulässig ist?
Isabelle.Sophie
21.12.2023, 12:14:16
@[Reus04](127109) das frage ich mich auch
Patrick4219
2.2.2024, 16:39:07
Bei der Anordnung zwei Bäume zu Pflanzen handelt es sich um eine Nebenbestimmung, da die Baugenehmigung auch ohne die Bäume für die Antragstellerin Sinn ergibt (Ja, aber... = Nebenbestimmung). Diese ist jedoch nach § 36 I VwVfG
rechtswidrig, da eine Baugenehmigung als gebundene Entscheidung nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (hier -) oder die Nebenbestimmung dazu dient rechtliche Hindernisse auf dem Weg zum Erlass der Genehmigung auszuräumen (hier ebenfalls -, da Baumoflanzungen keine Voraussetzung für Baugenehmigung sind). Die Antwort auf die Frage ist daher etwas missverständlich formuliert.
juramaus1
1.11.2024, 16:20:22
Die in Absatz 2 enumerierten Nebenbestimmungen gelten auch für Absatz 1 aber nur wenn eine Rechtsgrundlage besteht, die hier nicht vorlag
Flohm
7.11.2024, 09:23:51
Ich verstehe leider immer noch nicht, warum wir in Abs. 2 sind und es nicht nach Abs. 1 eine zulässige Rechtsvorschrift für die Bäume braucht.
AndiSchmandi
4.12.2024, 09:19:35
So wie ich das verstehe sind wir nach wie vor in Abs. 1. Wir haben eine gebundene Entscheidung, deren Voraussetzungen sich nach § 36 Abs. 1 VwVfG richten. Liegt diese Voraussetzung vor, darf die
Behördeden VA mit einer Nebenbestimmungen verbinden. Welche Nebenbestimmungen es typischerweise gibt ist u.a. in Absatz 2 geregelt. Dort sind die unterschiedlichen Nebenbestimmungen (nicht abschließend) aufgezählt. Demnach kann die
Behörde, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen eine Nebenbestimmung erlassen, die eine Auflage iSd Absatz 2 Nr. 4 darstellt. Abs. 2 regelt demnach zweierlei: 1.) Abs. 2 regelt die Voraussetzungen, wann die
Behördeeinen ErmessensVA mit einer Nebenbestimmung verbinden darf. 2.) Abs. 2 zählt daneben typische Fälle von Nebenbestimmungen auf, die die
Behördeauch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 wählen darf. Ich hoffe, die Erklärung hilft etwas.