Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Auflage und "modifizierende Auflage"


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W beantragt eine Baugenehmigung für einen Pferdestall mit Pultdach. Die zuständige Behörde genehmigt den Bau eines Stalls unter zwei Maßgaben: Statt des Pultdachs muss W ein Walmdach bauen und dazu neben dem Stall zwei Bäume pflanzen.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Auflage und "modifizierende Auflage"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen erlassen werden.

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Ja, in der Tat!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. § 36 Abs. 1 VwVfG regelt Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten, § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten. In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich auch die Legaldefinitionen der einzelnen Typen von Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt.

2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.

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Ja!

Nebenbestimmungen unterscheiden sich von Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung aus Sicht der Empfängerhorizonts. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Inhaltsbestimmungen werden auch als unechte Nebenbestimmungen bezeichnet - im Gegensatz zu echten Nebenbestimmungen.

3. Die behördliche Maßgabe, dass W ein Walmdach bauen muss, ist eine Nebenbestimmung.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Maßgabe, dass W ein Walmdach bauen muss, könnte eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage sein. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die Maßgabe ist indes abzugrenzen von einer Inhaltsbestimmung. Ohne die Maßgabe über die Dachart bleibt W nur eine Genehmigung eines Stalls ohne Dach. Dies ist aus W's Sicht keine sinnvolle Genehmigung. Die Maßgabe der Behörde ist damit eine Inhaltsbestimmung. Eine solche Maßgabe wird oft als "modifizierende Auflage" bezeichnet. Sie ist aber gerade keine Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), sondern eine Inhaltsbestimmung.

4. Die behördliche Maßgabe, dass W neben dem Stall zwei Bäume errichten muss, ist eine Nebenbestimmung.

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Ja, in der Tat!

Die Maßgabe, dass W zwei Bäume pflanzen muss, könnte eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage sein. Die Maßgabe ist indes abzugrenzen von einer Inhaltsbestimmung. Ohne die Maßgabe zur Errichtung zweier Bäume bleibt die Baugenehmigung für den Stall bestehen. Dies ist aus W's Sicht eine sinnvolle Genehmigung. Die Maßgabe der Behörde ist damit eine Nebenbestimmung. Es handelt sich um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: Denn durch die Maßgabe, zwei Bäume zu pflanzen, wird W ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben.

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GE

gelöscht

22.2.2022, 14:40:33

Seh ich es richtig, dass Ich mir zur Abgrenzung nur folgendes merken muss: - Ja, aber = Nebenbestimmung - Nein, außer = Inhaltsbestimmung. So hab ich das mal gelesen und gelernt - gibt es Ausnahmen wo das falsch ist ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.2.2022, 16:07:00

Hallo dielaura1, das ist in der Tat eine gängige Merkhilfe für die Abrenzung zwischen Inhalts- und Nebenbestimmung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RE

Reus04

23.4.2023, 23:09:20

Hey, ich verstehe nicht ganz warum es sich um eine Auflage nach 36 II nr.4 handelt. Ich dachte bei der Baugenehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Kommt dann nicht 36 I vwvfg in Betracht?

RE

Reus04

23.4.2023, 23:23:30

Oder handelt es sich um eine Auflage die nach 36 I nicht zulässig ist?


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