Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

VwGO

Einordnung von Bericht in AStA-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

Einordnung von Bericht in AStA-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

31. Mai 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist Student der Universität F. Über ihn bzw. seine Tätigkeit als sog. „Pick-Up-Artist“ wird in einer vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) herausgegebenen Zeitschrift in Wort und Bild negativ berichtet. K klagt auf Unterlassung.

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Einordnung des Falls

Einordnung von Bericht in AStA-Zeitung unter öffentliches Recht - Pick-Up-Artists (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – VI ZR 65/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für Ks Anspruch wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört. Streitentscheidend ist diejenige Norm, um deren unmittelbare Rechtsfolge gestritten wird. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist die Norm öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt und verpflichtet. Fraglich ist somit zunächst, welche die streitentscheidene Norm ist. In Betracht kommt sowohl der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Wortberichterstattung) bzw. §§ 22, 23 KUG (Bildberichterstattung) als auch der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Läge Eurer Klausur ein solcher Fall zugrunde, wäre dies eine der vergleichsweise seltenen Konstellationen, in denen Ihr bei der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO „in die Vollen“ gehen müsstet. Hier läge dann ein erster Schwerpunkt der Klausur.
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2. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Studierendenschaft (B) bei der Berichterstattung selbst in Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit handelte.

Nein!

Die Studierendenschaft – im Ausgangsfall war es die Studierendenschaft einer hessischen Universität – ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Die öffentliche Gewalt ist aber im Allgemeinen Adressatin und damit regelmäßig nicht Trägerin von Grundrechten (RdNr. 15). Somit kann sich B hier nicht auf die Grundrechte berufen, sodass dieser Umstand einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch B nicht entgegensteht. Teilweise wird angenommen, dass sich die Studierendenschaft aber ausnahmsweise gegenüber dem Staat auf die der Hochschule und ihren Fakultäten zustehende Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) berufen kann (VerfGH Berlin, NVwZ 2001, 426). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor.

3. Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist anerkannt, dass sich die Grenze ihrer Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung nach dem Privatrecht bestimmt. Ist die Situation vergleichbar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in Bezug auf ihr Programm aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung (Art. 5 Abs. 1 GG) aus jeder Staatsverwaltung herausgelöst und dieser gegenübergestellt. Demgegenüber ist die Studierendenvertretung auch in Bezug auf Inhalt und Gestaltung ihrer Mitgliederzeitschriften Teil der Staatsgewalt (RdNr. 16). Die Beziehung von Studierendenvertretungen zu den von ihrer Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgern ist daher nicht in der (horizontalen) Spannungslage kollidierender Grundrechte, sondern in der (vertikalen) Gegenüberstellung eines Grundrechtsträgers zum Gemeinwesen und damit öffentlich-rechtlich geordnet (RdNr. 16).Die Situation ist somit nicht vergleichbar. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Studierendenschaft in ihrer Zeitschrift einen Artikel eines anderen Grundrechtsträgers verbreitet und sich mittelbar auf dessen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG) beruft.

4. Die Berichterstattung durch den AStA erfolgte somit im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit.

Ja, in der Tat!

Dem AStA sind in § 84 Abs. 2 HessHG verschiedene Aufgaben zugewiesen, zu denen auch die Herausgabe periodisch erscheinender Druckwerke gehört. Eine solche Veröffentlichung ist damit Teil des staatlichen Informationshandelns und somit öffentlich-rechtlicher Natur (RdNr. 14). Die Artikel, gegen die K sich wendet, sind Bestandteil der vom AStA herausgegebenen AStA-Zeitung, die jedem Studierenden der Uni kostenlos zugestellt wird. Sie gehört damit zu den diesem in § 84 Abs. 2 HessHG zugewiesenen Aufgaben und damit in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (RdNr. 14).

5. Da die Berichterstattung in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgte, ist für Ks Begehren der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig.

Ja!

Aufgrund des hoheitlichen Tätigwerdens der B richtet sich der Anspruch auf Unterlassung nicht nach Privatrecht, sondern nach öffentlichem Recht. Konkret ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch einschlägig. An sich wäre demnach gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet gewesen (vgl. RdNr. 14 f.). Das von K angerufene Landgericht nahm jedoch eine privatrechtliche Streitigkeit gestützt auf den Unterlassungsanspruch aus § 823 i.V.m. § 1004 analog an und hielt damit den Zivilrechtsweg gemäß § 13 GVG für eröffnet. Deshalb landete der Fall am Ende vor dem BGH. Die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtswegs war durch den BGH nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

6. Ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch gesetzlich normiert?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist nicht gesetzlich normiert, aber allgemein anerkannt. Über seine Herleitung besteht aber Streit. Folgende Ansichten werden vertreten: (1) Analogie zu § 1004 BGB, (2) Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder (3) Ableitung aus der Abwehrfunktion der Grundrechte. Da hinsichtlich des Anspruchs und seiner Voraussetzungen aber Einigkeit besteht, bedarf der Streit keiner Entscheidung. Aufgrund der Gesetzesbindung der dritten Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) solltest in der Klausur bei ungeschriebenen Ansprüchen immer kurz etwas zu ihrer Herleitung schreiben.

7. Materiell-rechtlich könnte K hier der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch zustehen. Setzt dieser Anspruch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen voraus?

Ja, in der Tat!

Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch hat drei Voraussetzungen: (1) Hoheitlicher Eingriff (2) in ein subjektives Recht, (3) der nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig ist. Als subjektive Rechte kommen neben den Grundrechten auch andere subjektive öffentliche Rechte in Betracht. Hier kommt als subjektives Recht Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Teilweise – so auch bei Jurafuchs – wird differenziert zwischen dem („schlichten“) Abwehranspruch (auch Abwehr- und Unterlassungsanspruch genannt) und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Ersterer ist gerichtet auf die Abwehr bzw. Beseitigung eines bereits eingetretenen und andauernden rechtswidrigen Zustands. Letzterer ist gerichtet auf die Abwehr einer erwarteten, noch bevorstehenden Beeinträchtigung.

8. Die Berichterstattung in der AStA-Zeitschrift stellt einen Grundrechtseingriff im klassischen Sinne dar.

Nein!

Ein Eingriff im klassischen Sinne meint einen Vorgang, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Ein solche unmittelbar und gezielt gegen K gerichtete zwangsweise durchsetzbare Maßnahme liegt nicht vor und damit kein klassischer Eingriff. Allerdings genügt es für einen Grundrechtseingriff, dass die angegriffenen Aussagen in Bezug auf den Betroffenen mittelbar-faktische Wirkung haben, um einer hinreichenden Rechtfertigung zu bedürfen (sog. neuer Eingriffsbegriff).

9. In den Artikeln werden Ks Dating-Strategien als „Pick-Up-Artist“ als frauenfeindlich und in ihrer belästigenden Art als eine Form von Gewalt bezeichnet. Liegt ein Eingriff in Ks Persönlichkeitsrecht vor?

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst u.a. das Recht auf Ehre. Die in dem Artikel veröffentlichten Aussagen sind geeignet, Ks sozialen Geltungsanspruch und seine berufliche Ehre als Student der Universität (und – das kam im Ausgangsfall noch hinzu – als Referent für Kommunikationsstrategien) zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Somit liegt ein Eingriff in Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor (RdNr. 22). Bezugspunkt der Kritik war dabei Ks berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist. Dies ist relevant für die Rechtfertigung (Stichwort: „Sphärentheorie“).

10. Der Eingriff wäre aber nicht rechtswidrig, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem Staat (nur), sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über seine Bürger zu äußern (RdNr. 23). Als rechtfertigender Grund für den Eingriff in Ks Persönlichkeitsrecht kommt zunächst die Aufgabe der Studierendenschaft in Betracht, die politische Bildung und die staatsbürgerliche Verantwortung der Studierenden zu fördern (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG).

11. Aus der Aufgabe der Studierendenschaft, die politische Bildung der Studierenden zu fördern (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG), folgt eine Befugnis zur Erörterung allgemeiner politischer Fragen.

Nein!

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift darf die Studierendenschaft nur solche Aufgaben wahrnehmen, die ihren Wirkungskreis betreffen, nicht jedoch allgemein-politische Erörterungen treffen. Zu diesen allgemeinpolitischen Erörterungen gehören auch Erklärungen, die zwar auch Studierende betreffen können, aber nach Inhalt und Reichweite nicht nur die speziellen studentischen, sondern allgemeine Belange betreffen, und die deswegen nicht zu den § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG unterfallenden Angelegenheiten der Studierendenschaft zählen (RdNr. 25). Ihm Rahmen von Informationsangeboten und Veranstaltungen können zwar auch allgemeinpolitische Fragestellungen behandelt werden, doch müssen sie aus einer neutralen Position heraus so dargestellt werden, dass unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang und kontroverse Meinungen die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (RdNr. 26).

12. Die von den Pick-Up-Artists propagierten Verführungstechniken wurden an der Uni beobachtet. Handelt es sich um hochschulpolitische Fragen, sodass die Artikel nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG gerechtfertigt sind?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar besteht hierdurch ein Hochschulbezug, doch es handelt sich um kein spezifisch hochschulpolitisches, sondern nach den oben genannten Maßstäben um ein allgemein gesellschaftliches Thema. Als eigene Beiträge der B ließen sich die Artikel daher von vornherein nicht nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 HessHG rechtfertigen (RdNr. 27). Dies wäre auch der Fall, wenn es sich bei den Artikeln um Fremdbeiträge anderer Autoren handeln sollte. Doch hatte der BGH bereits Zweifel, ob Fremdartikel vorlagen. Für die Leser sei nämlich nicht ausreichend erkennbar, dass es sich um Beiträge von Fremdautoren handelt und es lege nahe, dass sich die Redaktion den Inhalt der Artikel zu eigen gemacht hat (RdNr. 28 ff.).

13. Aus § 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG folgt eine Ermächtigung zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung der der Studierendenschaft durch diese Norm übertragenen Aufgaben.

Ja, in der Tat!

Nach § 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG ist der Studierendenschaft aufgegeben, die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen. Darin liegt zugleich die Ermächtigung zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe (RdNr. 31). BGH: „Dabei ist der Studierendenschaft auch ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen und gesellschaftlichen Fragestellungen erlaubt, solange dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt (RdNr. 31).“ Im Vorfeld der Berichterstattung war es mehrfach zu sexuellen Übergriffen auf Studentinnen auf dem Unicampus durch Pick-Up Artists gekommen. Angesichts dessen sei der notwendige Zusammenhang zwischen den hochschulspezifischen sozialen Belangen der Studierenden und den allgemein gesellschaftlichen Aussagen im Artikel gegeben (RdNr. 32 f.).

14. Damit der Eingriff gerechtfertigt ist, muss er zudem verhältnismäßig sein.

Ja!

Jeder Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist der Eingriff, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Hier dienen die Maßnahmen dem legitimen Zweck, auf das auch auf dem Campus der Universität virulent gewordene Phänomen der „Pick-Up-Artists“ aufmerksam zu machen und dieses durch Erläuterung wesentlicher Hintergründe einzuordnen.

15. Für die Frage, ob die Berichterstattung angemessen war, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Genau, so ist das!

Hierbei sind die gegenläufigen Interessen gegenüberzustellen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, die den betroffenen Rechtspositionen möglichst umfangreiche Geltung verschafft. Hier steht auf der einen Seite Ks grundrechtlich geschützten Interesse, dass sein Verhalten nicht in identifizierender Weise öffentlich bekannt gemacht wird (sein Vorname und Nachnamenskürzel waren genannt), sowie an seiner sozialen Geltung und beruflicher Ehre. Auf der anderen Seite steht das erhebliche öffentliche Interesse an der einer Information der Studierenden über die Auswirkungen des „Pick-Up-Phänomens“ (RdNr. 35).

16. K hat sich bereits in identifizierbarer Weise in einem ARD-Fernsehbeitrag in einem Interview zu seiner Tätigkeit als Pick-Up Coach geäußert. Ist er somit weniger schutzwürdig?

Ja, in der Tat!

Durch sein eigenes öffentliches Auftreten muss K eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit seinem Wirken weitergehend hinnehmen, als dies bei Beiträgen über sein rein privates Flirtverhalten der Fall wäre. BGH: Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Berichterstattung (RdNr. 34 ff.). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erörterung des Phänomens der „Pick-Up-Szene“ wurde hier noch durch den Umstand verstärkt, dass sich auch der Senat der Universität und die Stadt F mit dem Thema befasst hatten (RdNr. 36).

17. War der Eingriff in Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch den AStA-Beitrag rechtswidrig?

Nein!

Aufgrund des Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Berichterstattung diente der Eingriff nicht nur einem rechtfertigendem Grund, sondern war auch insgesamt verhältnismäßig. Damit ist er gerechtfertigt. Nach der Ansicht des Gerichts lag auch die für den öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch nach h.M. erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vor (RdNr. 39).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Timurso

23.7.2024, 11:38:06

Wie kann hier eine BGH-Entscheidung zugrunde liegen, aber der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet sein? Dann hätte der BGH ja gar nicht entscheiden dürfen.

DDoubleYou

DDoubleYou

23.7.2024, 11:58:25

Dies wurde im Fall sogar erklärt. Die Zivilgerichte haben den Fall angenommen und wegen § 17a V GVG darf der BGH nicht prüfen, ob der bestrittene Rechtsweg zulässig war. Die Instanzgerichte gingen wahrscheinlich – anders als hier – davon aus, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorlag.

ALE

Aleks_is_Y

23.7.2024, 12:08:46

Was ich tatsächlich sehr beruhigend finde (lol). Interessant, dass solche basalen Fragen auch in der Praxis "falsch" beantwortet werden

CR7

CR7

5.8.2024, 14:41:09

Und trotzdem dürfen genau solche Leute uns prüfen und würden schreiben "Grundlagenfehler", zack 3 Punkte, durchgefallen.

Гизтохоп

Гизтохоп

24.7.2024, 11:27:44

Prüft der BGH das dann ganz normal öffentlich-rechtlich durch, genauso wie es auch das BVerfG machen würde?

Гизтохоп

Гизтохоп

24.7.2024, 11:31:59

Ich meine natürlich das BVerwG

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.7.2024, 18:26:08

Hallo, der BGH hat hier einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geprüft. Inhaltlich ist es also dasselbe, was wohl auch das BVerwG geprüft hätte. Wenn du jetzt den Prüfungsaufbau meinst, dann ist es in diesem Urteil tatsächlich geradezu lehrbuchartig. Generell ist es aber so, dass man oft

Prüfungsschemata

nicht an BGH Urteile anlegen kann. Ein bisschen kann der doch machen was er will... Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

29.7.2024, 12:19:58

hey, vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch, aber würde man eine

vorbeugende Unterlassungsklage

gegen den Asta annehmen, wer ist denn der richtige Beklagte, also der Rechtsträger des Asta?

JURAFU

jurafuchsles

14.10.2024, 10:53:47

Vermutlich das Land schätze ich, bin mir aber auch unsicher.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.4.2025, 10:14:37

Hallo @[Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝](190386), das ist eine ziemlich spezielle Frage, die tief in die organisatorischen Einzelheiten des Hochschulrechts geht. Das Land dürfte es jedenfalls nicht sein, @[jurafuchsles](108594). Vielmehr sind die Universitäten selbst grds schon Körperschaften des öffentlichen Rechts iSd § 78 I Nr 1 VwGO (§ 58 I 1 HRG), können aber auch anders verfasst sein (§ 58 I 2 HRG). Die entsprechenden Landesgesetze enthalten hierzu teils Abweichungen, zB § 1 I HessHG (wo der unserer Aufgabe zugrunde liegende Fall spielt). Wir müssen aber noch genauer hinschauen, weil die "verfasste Studierendenschaft" oder sogar der Asta selbst in vielen Bundesländern eigene (Teil-)Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und als solche verklagt werden könn(t)en. Das geht aber schon sehr in die Details. Sollte es darauf in einer Prüfungsaufgabe wirklich einmal ankommen, würdet Ihr (hoffentlich!) nähere Hinweise bekommen und müsstet das nicht auswendig wissen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

GELD

Geldhatmanzuhaben

30.8.2024, 14:01:18

Inwiefern würde sich die Rspr. des (ich meine BVerwG) zum staatlichen Informationshandeln (Stichwort: Schluss von Aufgabe auf Befugnis Art. 65 GG) auf vorliegende Konstellation übertragen lassen? Könnte man auch hier von der Aufgabe auf die Befugnis schließen? (

mittelbarer Eingriff

, komplexe Regelung)

LELEE

Leo Lee

1.9.2024, 13:26:54

Hallo

Geld

htmanzuhaben, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Zunächst mal: Sehr gute Beobachtung! Wie du völlig zurecht anmerkst, kann man zwar nicht 1:1 alle Erwägungen des 65 GG (schon aufgrund verschiedener systematischer Stellung) übertragen. Allerdings sind die wesentlichen Grundsätze gleich, und zwar insofern, als die "wirtschaftlichen und sozialen Belange" - die zu einer Informationstätigkeit ermächtigen - etwa mit der Befugnis des Innenministers, über gesundheitsschädlichen Glykolwein zu informieren, deckungsgleich sind. Insofern kann man in der Tat sagen, dass auch hier der "Schluss von Aufgabe auf Befugnis" wie bei 65 GG gegeben ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ALE

Aleton

29.5.2025, 23:45:48

Also hab ich es so richtig verstanden.... wenn es informationshandeln geht dann gilt grds. dass die Behörde/Verwaltungsträger sich nur im Rahmen ihrer zugeteilten Aufgaben zu einem Thema äußern dürfen. Wenn die Aussage über das hinausgeht was eigentlich von ihrer Aufgabe umfasst ist, dann dürfen diese im Rahmen des Neutralitätsgebots nur neutrale Aussagen treffen. Hab ich das so richtig verstanden?


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