Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall

Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall

17. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt eine wertvolle Sammlung antiker Münzen von O. Diese verkauft sie eine Woche später an K, der von dem Diebstahl weiß. K will die Sammlung seiner Mitbewohnerin M schenken.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 242 Abs. 1 StGB sind:(1) Fremde bewegliche Sache(2) WegnahmeD müsste darüber hinaus vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Die Tat müsste auch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Die Münzsammlung ist eine fremde bewegliche Sache. D hat sie dem O vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen. Sie handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft.
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2. D hat sich wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie K die Münzsammlung verkaufte und übergab.

Nein!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Sich verschaffen D müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ist das Vorliegen der Vortat eines anderen. D hat die Münzsammlung, aber selbst gestohlen. Es gibt damit keine Vortat eines anderen, D kann sich nicht nach § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.Merke: Der Stehler ist niemals der Hehler!

3. K könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er die Münzsammlung von D annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen oder die Sache sich oder einem Dritten auf andere Weise verschaffen oder sie absetzen oder beim Absetzen helfen K müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

4. Ist der Diebstahl der Münzsammlung eine taugliche Vortat im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB?

Ja, in der Tat!

Als taugliche Vortat kommen alle Vermögensdelikte, begangen durch einen anderen, in Betracht, die eine rechtswidrige Besitzlage schaffen.Ein Diebstahl ist eine taugliche Vortat für die Hehlerei. Sie wurde auch von einer anderen (D) in rechtswidriger Weise verübt. Durch die Tat hat D eine Sache - die antike Münzsammlung - erlangt.

5. Hat K eine Tathandlung im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

Die Hehlerei kennt vier unterschiedliche Tathandlungsvarianten. Hier kommt ein Ankaufen in Betracht, das einen Unterfall des „Sich Verschaffen“ darstellt. Der Täter des § 259 StGB muss dafür eine im Einvernehmen mit dem Vortäter eine eigene (selbstständige) tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangen. Der reine Abschluss des Kaufvertrags reicht deshalb noch nicht aus. D hat K die Münzsammlung übergeben. K hat dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erlangt.

6. K will die Münzsammlung seiner Mitbewohnerin schenken. Er handelt deswegen ohne Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bereicherungsabsicht meint die Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen oder einem Dritten zu verschaffen.K wollte die Münzsammlung seiner Mitbewohnerin schenken und dieser so einen Vermögensvorteil verschaffen. Er handelte mit Bereicherungsabsicht. K hat sich nach § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

6.7.2025, 12:38:48

Die Bereicherungsabsicht wird hier bejaht, weil die gestohlene Sache der Freundin zugewendet werden soll. Es liegt aber keine Bereicherungsabsicht bei dem vor, der die Deliktsbeute zum Marktpreis erwirbt (Rengier, BT I, § 22 Rn. 60). Aus OLG Hamm NStZ-RR 2003, 237, 238: "Weiterhin erfordert es die subjektive Tatseite des

Hehlerei

tatbestandes, dass der Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt haben muss. Danach muss es die Absicht des Täters sein, auf eine günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage oder die eines Dritten hinzuwirken. Das ist nicht der Fall, wenn nach seiner Vorstellung gleichwertige Güter ausgetauscht werden oder eine entsprechende Sache auch auf legalem Wege zu einem vergleichbaren Preis hätte erworben werden können (vgl. BGH MDR/D 67, 369). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibt offen, ob der Angeklagte B durch die Weitergabe des Fahrrades beabsichtigt hat, sich oder der Mitangeklagten C einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch insoweit lassen sich aus dem Kaufpreis von X; ohne weiteres keine Rückschlüsse ziehen, da es an Feststellungen zum Zeitwert des Fahrrades fehlt und deshalb offen bleibt, ob dieser Kaufpreis dem objektiven Wert des Rades entsprach bzw. ob die Angeklagte C ein gleichwertiges Fahrrad auch auf legalem Weg zum gleichen Preis hätte erwerben können." Die Angeklagte C war hier die Dritte, bei der man die Fremdbereicherungsabsicht prüft. Das OLG Hamm würde die Bereicherungsabsicht ablehnen, wenn die Freundin zum gleichen Preis, den ihr Freund hier gezahlt hat, auch auf legalem Wege zu einem vergleichbaren Preis erwerben hätte können. Im JF-Sachverhalt steht aber gar nichts dazu, zu welchem Preis die Hehlerware erworben wird. MMn. müsste man klarstellen, dass sie zu einem Preis deutlich unter Markpreis erworben wurde. Nur dann ergibt es Sinn eine Bereicherungsabsicht zu bejahen (weil ansonsten durch die Zahlung des Kaufpreises gar kein Vermögensvorteil eintritt/angestrebt wird). Außerdem würde ich dann die Bereicherungsabsicht nicht hinsichtlich eines Dritten bejahen sondern direkt hinsichtlich des Erwerbers, da er sich erst einmal selbst bereichern und die Sache in sein Vermögen einverbleiben muss, um die Möglichkeit zu haben, die Sache an den Dritten weiter verschenken zu können.

BEN

benjaminmeister

6.7.2025, 17:31:23

Dass der Vortäter als Dritter bei der Drittbereicherungsabsicht nach der hM ausscheidet, wird auch in dieser Aufgabe thematisiert: https://applink.jurafuchs.de/KwUgjH9JMUb


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