Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt eine wertvolle Sammlung antiker Münzen von O. Diese verkauft sie eine Woche später an K, der von dem Diebstahl weiß. K will die Sammlung seiner Mitbewohnerin M schenken.
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Einordnung des Falls
Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat sich wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie K die Münzsammlung verkaufte und übergab.
Nein!
3. K könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er die Münzsammlung von D annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Ist der Diebstahl der Münzsammlung eine taugliche Vortat im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
5. Hat K eine Tathandlung im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
6. K will die Münzsammlung seiner Mitbewohnerin schenken. Er handelt deswegen ohne Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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