Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
17. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt eine wertvolle Sammlung antiker Münzen von O. Diese verkauft sie eine Woche später an K, der von dem Diebstahl weiß. K will die Sammlung seiner Mitbewohnerin M schenken.
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Einordnung des Falls
Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
2. D hat sich wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie K die Münzsammlung verkaufte und übergab.
Nein!
3. K könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er die Münzsammlung von D annahm (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. Ist der Diebstahl der Münzsammlung eine taugliche Vortat im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
5. Hat K eine Tathandlung im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
6. K will die Münzsammlung seiner Mitbewohnerin schenken. Er handelt deswegen ohne Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
6.7.2025, 12:38:48
Die Bereicherungsabsicht wird hier bejaht, weil die gestohlene Sache der Freundin zugewendet werden soll. Es liegt aber keine Bereicherungsabsicht bei dem vor, der die Deliktsbeute zum Marktpreis erwirbt (Rengier, BT I, § 22 Rn. 60). Aus OLG Hamm NStZ-RR 2003, 237, 238: "Weiterhin erfordert es die subjektive Tatseite des
Hehlereitatbestandes, dass der Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt haben muss. Danach muss es die Absicht des Täters sein, auf eine günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage oder die eines Dritten hinzuwirken. Das ist nicht der Fall, wenn nach seiner Vorstellung gleichwertige Güter ausgetauscht werden oder eine entsprechende Sache auch auf legalem Wege zu einem vergleichbaren Preis hätte erworben werden können (vgl. BGH MDR/D 67, 369). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibt offen, ob der Angeklagte B durch die Weitergabe des Fahrrades beabsichtigt hat, sich oder der Mitangeklagten C einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch insoweit lassen sich aus dem Kaufpreis von X; ohne weiteres keine Rückschlüsse ziehen, da es an Feststellungen zum Zeitwert des Fahrrades fehlt und deshalb offen bleibt, ob dieser Kaufpreis dem objektiven Wert des Rades entsprach bzw. ob die Angeklagte C ein gleichwertiges Fahrrad auch auf legalem Weg zum gleichen Preis hätte erwerben können." Die Angeklagte C war hier die Dritte, bei der man die Fremdbereicherungsabsicht prüft. Das OLG Hamm würde die Bereicherungsabsicht ablehnen, wenn die Freundin zum gleichen Preis, den ihr Freund hier gezahlt hat, auch auf legalem Wege zu einem vergleichbaren Preis erwerben hätte können. Im JF-Sachverhalt steht aber gar nichts dazu, zu welchem Preis die Hehlerware erworben wird. MMn. müsste man klarstellen, dass sie zu einem Preis deutlich unter Markpreis erworben wurde. Nur dann ergibt es Sinn eine Bereicherungsabsicht zu bejahen (weil ansonsten durch die Zahlung des Kaufpreises gar kein Vermögensvorteil eintritt/angestrebt wird). Außerdem würde ich dann die Bereicherungsabsicht nicht hinsichtlich eines Dritten bejahen sondern direkt hinsichtlich des Erwerbers, da er sich erst einmal selbst bereichern und die Sache in sein Vermögen einverbleiben muss, um die Möglichkeit zu haben, die Sache an den Dritten weiter verschenken zu können.
benjaminmeister
6.7.2025, 17:31:23
Dass der Vortäter als Dritter bei der Drittbereicherungsabsicht nach der hM ausscheidet, wird auch in dieser Aufgabe thematisiert: https://applink.jurafuchs.de/KwUgjH9JMUb