Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Die deutsche Rechtsanwältin G eröffnet in Mailand eine zweite Kanzlei und führt den Titel avvocata. Die Mailänder Rechtsanwaltskammer untersagt ihr die Anwaltstätigkeit, da sie die Voraussetzung für den Titel - das Ablegen der italienischen Anwaltsprüfung - nicht erfülle.