Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Kohärenzprüfung („Hartlauer")
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der deutschen H-GmbH in Bezug auf ein Zahnambulatoriums abgelehnt. Die Eröffnung von Gruppenpraxen setzt keine Bewilligung voraus.