Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Kohärenzprüfung („Hartlauer")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Kohärenzprüfung („Hartlauer")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der deutschen H-GmbH in Bezug auf ein Zahnambulatoriums abgelehnt. Die Eröffnung von Gruppenpraxen setzt keine Bewilligung voraus.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Kohärenzprüfung („Hartlauer")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung des Antrags stellt eine unterschiedslose Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 51 Abs. 1 AEUV ist als geschriebener Rechtfertigungsgrund vorliegend einschlägig. Bestehen darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Regelung?
Ja, in der Tat!
3. Die Ablehnung ist vorliegend geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.
Nein!
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