Öffentliches Recht > Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.