Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit setzt weiterhin voraus, dass keine Bereichsausnahme vorliegt.
Ja, in der Tat!
3. Die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 AEUV ist weit auszulegen.
Nein!
4. Eine Tätigkeit ist immer dann mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, wenn hoheitliches Handeln vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Art. 51 Abs.1 AEUV greift ferner nur, wenn die öffentliche Interessenwahrung nicht ebenso wirksam durch eine Kontrolle des Staates erfolgen könnte.
Ja, in der Tat!
6. Die notarielle Tätigkeit ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und fällt daher unter die Ausnahmeregelung des Art. 51 Abs. 1 AEUV.
Nein!
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