Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
4. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (7.478 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.
Diesen Fall lösen 75,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit setzt weiterhin voraus, dass keine Bereichsausnahme vorliegt.
Ja, in der Tat!
3. Die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 AEUV ist weit auszulegen.
Nein!
4. Eine Tätigkeit ist immer dann mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, wenn hoheitliches Handeln vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Art. 51 Abs.1 AEUV greift ferner nur, wenn die öffentliche Interessenwahrung nicht ebenso wirksam durch eine Kontrolle des Staates erfolgen könnte.
Ja, in der Tat!
6. Die notarielle Tätigkeit ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und fällt daher unter die Ausnahmeregelung des Art. 51 Abs. 1 AEUV.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Major Tom(as)
9.12.2024, 17:01:40
Liebes Jurafuchs-Team, Ich bin etwas verwirrt. Hier ist in der ersten Frage die Antwort "Der sachliche und persönliche Schutzbereich sind eröffnet" als richtig markiert - später wird aber problematisiert, ob nicht eine Bereichsausnahme vorliegt. Wäre nicht aber bei Vorliegen einer solchen Bereichsausnahme der Schutzbereich gerade NICHT eröffnet? So hatte ich es bisher gelernt und ihr schreibt dies auch in der folgenden Aufgabe. Was stimmt den nun? Prüft man die Ausnahme einzeln oder innerhalb der Eröffnung des Schutzbereichs? Danke!
Sean
4.2.2025, 18:29:08
Hallo liebes Jurafuchs-Team, mir ist beim lesen des Sachverhalts und beantworten der ersten Frage aufgefallen, dass dieser, meiner Meinung nach, relativ ungenau im Bezug auf die J formuliert ist und bei mir zumindest für Verwirrung sorgte. Mir wurde aus dem Sachverhalt nicht ganz klar, dass es sich bei der J um eine selbständige Notarin handelt. Dies wäre für die Frage jedoch vom Vorteil gewesen, denn dies ist wichtig mit Hinsicht auf die Beantwortung der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich gegeben sei. Falls hier ein Denkfehler meiner Seite vorliegt, bitte ich um Korrektur. Vielen Dank, liebe Grüße.
Dini2010
8.3.2025, 10:36:57
Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch bei diesem Passus: "Die Bereichsausnahme ist nur einschlägig, wenn es keine milderen, gleich geeigneten Mittel als die Ausübung öffentlicher Gewalt gibt, um die verfolgten öffentlichen Interesse zu erreichen. Verfügen die Mitgliedstaaten mit der Ausübung von Überwachungsbefugnissen über geeignete Mittel, um ihre öffentlichen Interessen selbst wahrzunehmen, ist daher keine Ausübung öffentlicher Gewalt gegeben." In wiefern ist die Bereichsausnahme denn einer Art Verhältnismäßigkeitsprüfung zugänglich? Ich dachte bisher, wenn etwas/jemand in die Bereichsausnahme fällt (oft zB die Polizei), dann ist diese einschlägig. Es hakt bei mir gerade, wo genau ich da jetzt ansetze mit milderen, gleich geeigneten Mitteln? Mag mir da jemand helfen, meinen Denkknoten zu lösen? Vielleicht mit dem Beispiel eines Polizisten? Vielen lieben Dank!