Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)
15. August 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (9.585 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.
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