Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

15. August 2025

4 Kommentare

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Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.

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