Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

4. April 2025

3 Kommentare

4,7(7.478 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach der BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. Der Notar wird als Träger eines öffentlichen Amts bestellt und ist hauptsächlich mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen betraut. Französische Juristin J geht dagegen vor.

Diesen Fall lösen 75,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Notare (Kommission ./. Deutschland)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist in sachlicher und persönlicher Hinsicht eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Niederlassung voraus, also eine feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Persönliche Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind alle Unionsbürger. Die Tätigkeit eines Notars setzt u.a. das Anmieten von Räumlichkeiten und das Anstellen von Personal voraus und ist eine selbstständige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Eine Niederlassung ist damit gegeben. Als Französin ist J auch Unionsbürgerin, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit setzt weiterhin voraus, dass keine Bereichsausnahme vorliegt.

Ja, in der Tat!

Art. 51 Abs. 1 AEUV regelt, dass die Niederlassungsfreiheit nicht auf Tätigkeiten anwendbar ist, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Damit ist eine Bereichsausnahme für den Bereich der öffentlichen Gewalt vorgesehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich die Mitgliedstaaten für bestimmte Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der Ausübung von Hoheitsgewalt stehen, durch die Beschäftigung eigener Staatsbürger eine größere Loyalität erhoffen.

3. Die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 AEUV ist weit auszulegen.

Nein!

Als Ausnahme von einer der konstitutiven binnenmarktlichen Grundfreiheiten ist Art. 51 Abs. 1 AEUV so auszulegen, dass die Freiheitsgarantie nur insoweit eingeschränkt wird, als es zur Wahrnehmung der Interessen, die Art. 51 AEUV den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist. Die Bereichsausnahme ist daher stets eng auszulegen. Diese enge Auslegung führt zu einer sehr restriktiven Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die Annahme einer Bereichsausnahme.

4. Eine Tätigkeit ist immer dann mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, wenn hoheitliches Handeln vorliegt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine allgemeine Definition des Begriffs der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 51 Abs. 1 AEUV durch den EuGH fehlt. Die Ausübung öffentlicher Gewalt ist nur für diejenigen Tätigkeiten gegeben, in denen sich der spezifische Gegenstand staatlicher Hoheitsgewalt ausdrückt. Ein Indiz für öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AEUV ist es daher, wenn ein Mitgliedstaat bei der betreffenden Tätigkeit „dem Bürger gegenüber von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien und Zwangsbefugnissen“ Gebrauch macht. Schlicht hoheitliches Handeln unterfällt nicht Art. 51 Abs. 1 AEUV. Art. 51 AEUV zielt nicht auf Staatsbedienstete, sondern auf Privatpersonen ab, denen als beliehene Unternehmer bestimmte hoheitliche Privilegien oder Zwangsbefugnisse übertragen werden.

5. Art. 51 Abs.1 AEUV greift ferner nur, wenn die öffentliche Interessenwahrung nicht ebenso wirksam durch eine Kontrolle des Staates erfolgen könnte.

Ja, in der Tat!

Die Bereichsausnahme ist nur einschlägig, wenn es keine milderen, gleich geeigneten Mittel als die Ausübung öffentlicher Gewalt gibt, um die verfolgten öffentlichen Interesse zu erreichen. Verfügen die Mitgliedstaaten mit der Ausübung von Überwachungsbefugnissen über geeignete Mittel, um ihre öffentlichen Interessen selbst wahrzunehmen, ist daher keine Ausübung öffentlicher Gewalt gegeben. Dies wird teilweise als Ausdruck der engen Auslegung des Art. 51 Abs. 1 AEUV verstanden, teilweise aber auch als Folge des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes eingeordnet.

6. Die notarielle Tätigkeit ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und fällt daher unter die Ausnahmeregelung des Art. 51 Abs. 1 AEUV.

Nein!

Der EuGH entschied, dass die notarielle Tätigkeit nicht der Ausübung öffentlicher Gewalt nach Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht. Die Beurkundungstätigkeit ist nicht unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, weil das Tätigwerden des Notars sowie der Inhalt der Urkunden dem Willen der Parteien unterliegt. Zwar verfolgt der Notar das Ziel der Rechtssicherheit. Dies reicht aber nicht aus, da dies auf viele Berufe zutrifft. Auch die Beweiskraft einer Urkunde führt nicht bereits zu der Annahme, dass ihre Errichtung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Denn notarielle Urkunden sind nur dann vollstreckbar, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Außerdem stehen die Notare unter Wettbewerbsdruck, da jede Partei den Notar frei wählen kann, was auch gegen die Ausübung öffentlicher Gewalt spricht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Major Tom(as)

Major Tom(as)

9.12.2024, 17:01:40

Liebes Jurafuchs-Team, Ich bin etwas verwirrt. Hier ist in der ersten Frage die Antwort "Der sachliche und persönliche Schutzbereich sind eröffnet" als richtig markiert - später wird aber problematisiert, ob nicht eine Bereichsausnahme vorliegt. Wäre nicht aber bei Vorliegen einer solchen Bereichsausnahme der Schutzbereich gerade NICHT eröffnet? So hatte ich es bisher gelernt und ihr schreibt dies auch in der folgenden Aufgabe. Was stimmt den nun? Prüft man die Ausnahme einzeln oder innerhalb der Eröffnung des Schutzbereichs? Danke!

SEAN

Sean

4.2.2025, 18:29:08

Hallo liebes Jurafuchs-Team, mir ist beim lesen des Sachverhalts und beantworten der ersten Frage aufgefallen, dass dieser, meiner Meinung nach, relativ ungenau im Bezug auf die J formuliert ist und bei mir zumindest für Verwirrung sorgte. Mir wurde aus dem Sachverhalt nicht ganz klar, dass es sich bei der J um eine selbständige Notarin handelt. Dies wäre für die Frage jedoch vom Vorteil gewesen, denn dies ist wichtig mit Hinsicht auf die Beantwortung der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich gegeben sei. Falls hier ein Denkfehler meiner Seite vorliegt, bitte ich um Korrektur. Vielen Dank, liebe Grüße.

DI

Dini2010

8.3.2025, 10:36:57

Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch bei diesem Passus: "Die Bereichsausnahme ist nur einschlägig, wenn es keine milderen, gleich geeigneten Mittel als die Ausübung öffentlicher Gewalt gibt, um die verfolgten öffentlichen Interesse zu erreichen. Verfügen die Mitgliedstaaten mit der Ausübung von Überwachungsbefugnissen über geeignete Mittel, um ihre öffentlichen Interessen selbst wahrzunehmen, ist daher keine Ausübung öffentlicher Gewalt gegeben." In wiefern ist die Bereichsausnahme denn einer Art Verhältnismäßigkeitsprüfung zugänglich? Ich dachte bisher, wenn etwas/jemand in die Bereichsausnahme fällt (oft zB die Polizei), dann ist diese einschlägig. Es hakt bei mir gerade, wo genau ich da jetzt ansetze mit milderen, gleich geeigneten Mitteln? Mag mir da jemand helfen, meinen Denkknoten zu lösen? Vielleicht mit dem Beispiel eines Polizisten? Vielen lieben Dank!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen