Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Einstellung in den Polizeidienst bei Tätowierungen
Berliner B bewirbt sich im Sommer zur Herbstausbildungskampagne der Kriminalpolizei. Weil er an beiden Armen Tätowierungen trägt, wird seine Einstellung zur Ausbildung abgelehnt. B will noch zum Herbst die Ausbildung antreten. Er klagt und beantragt vorläufigen Rechtsschutz.