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Corona: Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen (§ 28 Abs.1 IfSG)
A wird durch § 5 CoronaVO der Betrieb ihres Warengeschäfts in Köln untersagt. Sie hält diese Norm für verfassungswidrig, u.a. wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, und begehrt deren vorläufige Außervollzugsetzung.