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Tätowierungsverbot für Polizeivollzugsbeamte in Bayern
Ps Dienstherr verbietet P, sich über den gesamten Unterarm den Schriftzug „Aloha“ tätowieren zu lassen. Der Dienstherr stützt seine Weisung auf Art. 75 Abs. 2 S. 2 BayBG, der Bestimmungen über das Erscheinungsbild von Beamten während des Dienstes erlaubt.