Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Fußfessel
S hat wegen wiederholter Sexualstraftaten eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verbüßt. Bei seiner Freilassung ordnet das letztinstanzliche Gericht Führungsaufsicht (§ 68ff. StGB) mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung (eAü) an (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB). Als S verurteilt wurde, gab es den § 68b StGB noch nicht.