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Verfassungsmäßigkeit der elektronischen Fußfessel

einfach
schwer74 % lösen richtig
22. Juni 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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S hat wegen wiederholter Sexualstraftaten eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verbüßt. Bei seiner Freilassung ordnet das letztinstanzliche Gericht Führungsaufsicht (§ 68ff. StGB) mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung (eAü) an (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB). Als S verurteilt wurde, gab es den § 68b StGB noch nicht.

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