Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Zustandsstörerhaftung bei Tiergefahren („Eichenprozessionsspinner“)
V ist Verwalterin eines Waldes im Eigentum des Landes L in der Stadt S. Der Wald ist vom Eichenprozessionsspinner (E) befallen, dessen Raupen giftige Brennhaare besitzen, die für Menschen gesundheitsschädlich sind. S gibt V auf, E zu bekämpfen und seine Raupen und Nester zu entfernen.