Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor die Polizei polizeirechtliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmer ergreift (BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 - 6 C 1.22)
Die AfD hält ihren Parteitag in der Stadt S ab. Hunderte vermummte Personen errichten Blockaden nahe des Veranstaltungsorts. Sie zünden Pyrotechnik und tragen Transparente mit Aufschriften wie „Nationalismus ist keine Alternative“. Die Polizei kesselt – formell rechtmäßig – die Demonstrierenden ein und kündigt an, sie einzeln abzuführen. Die Protestierenden bleiben im Kessel, bis sie von den Beamten weggebracht werden.