Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der Unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sodern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.
Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Der verteidigte Angeklagte A wird unzulässigerweise wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG, § 231b GVG). Er verlässt den Saal murrend, aber ohne sich beim Gericht zu beschweren. A wird verurteilt.
Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (Einführungsfall)
A wird wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die Geschädigte G äußerte bei der Polizei, es sei ihr egal, ob A bestraft werde. Dabei bleibt sie bis zum Ablauf der Strafantragsfrist (§ 77b StPO). Staatsanwalt S klagte trotzdem an, weil „As Verhalten nicht ungestraft bleiben könne“.