Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Landwirtin L beantragt bei der zuständigen Behörde (B) eine Agrarsubvention. B bewilligt den Antrag unter der Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in biologische Landwirtschaft ausgegeben hat.
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Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Landwirtin L beantragt bei der zuständigen Behörde (B) eine Agrarsubvention. B bewilligt den Antrag unter der Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in biologische Landwirtschaft ausgegeben hat.