Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landwirtin L beantragt bei der zuständigen Behörde (B) eine Agrarsubvention. B bewilligt den Antrag unter der Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in biologische Landwirtschaft ausgegeben hat.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bewilligung der Subvention ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann mit Nebenbestimmungen erlassen werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Regelung, dass B die Bewilligung widerrufen kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für die biologische Landwirtschaft verwendet hat, ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht investiert, ist eine auflösende Bedingung.
Nein!
4. Die Regelung über den Widerruf ist eine Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehalts.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
28.8.2022, 15:45:31
Verlinkungen funktionieren nicht
Nora Mommsen
8.9.2022, 14:38:14
Hallo Burumar, ich verweise an dieser Stelle auf die Antwort zu dem anderen Kommentar von dir. Hat das Aktualisieren der App geholfen? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
murry
28.7.2023, 12:30:36
Schade das die problematische Anfechtung von NB und IB nirgends problematisiert wird
Nilson2503
28.9.2023, 14:50:20
Müsste beim Kurs Verwaltungsprozessrecht zu finden sein.
Magnum
5.8.2024, 16:53:03
Wie kann der Widerrufsvorbehalt von der Auflage abgegrenzt werden? Kann man den Widerruf als eine spezielle Form der Auflage deuten? Also die Subvention für bio Landwirtschaft zu nutzen, ist die vorgeschriebene Auflage. Und die "Durchsetzung" im Falle der Abweichung ist die Rückforderung.
judith
5.8.2024, 17:31:04
Ein Widerrufsvorbehalt ist eher ein besonderer Fall der auflösenden Bedingung. Der von der
Behördeerklärte Widerruf ist das Ereignis, das die Wirksamkeit des VA beendet. Es besteht kein Vertrauensschutz in den Bestand des VA. Bei der Auflage wird dem Begünstigten des VA ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt. Sie enthält ein Gebot/Verbot, das zur Vergünstigung hinzutritt. Der Der VA-Adressat muss die Auflage erst dann befolgen, wenn er die Vergünstigung ausnutzen will. Unterschied liegt also darin, dass du beim Widerrufsvorbehalt zuerst die Begünstigung erhältst, die
Behördeaber die Befugnis hat den VA jederzeit aufzuheben. Bei der Auflage bekommst du die Begünstigung erst, wenn du das vorgeschriebene Tun/Dulden/Unterlassen vornimmst. Die
Behördekann aber auch das in der Auflage enthaltende Gebot/Verbot im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.