Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landwirtin L beantragt bei der zuständigen Behörde (B) eine Agrarsubvention. B bewilligt den Antrag unter der Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in biologische Landwirtschaft ausgegeben hat.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bewilligung der Subvention ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann mit Nebenbestimmungen erlassen werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Regelung, dass B die Bewilligung widerrufen kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für die biologische Landwirtschaft verwendet hat, ist eine Inhaltsbestimmung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht investiert, ist eine auflösende Bedingung.
Nein!
4. Die Regelung über den Widerruf ist eine Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehalts.
Genau, so ist das!
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