Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung

Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Landwirtin L beantragt bei der zuständigen Behörde (B) eine Agrarsubvention. B bewilligt den Antrag unter der Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in biologische Landwirtschaft ausgegeben hat.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Widerrufsvorbehalt / auflösende Bedingung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bewilligung der Subvention ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann mit Nebenbestimmungen erlassen werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt ist ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. Die Bewilligung einer Subvention ist ein Verwaltungsakt. Liegt ein Verwaltungsakt offensichtlich vor, kann die Subsumtion so kurz wie hier ausfallen. Wenn ein Merkmal des Verwaltungsakts problematisch ist, muss dies natürlich genauer thematisiert werden.
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2. Die Regelung, dass B die Bewilligung widerrufen kann, wenn L das Geld nicht innerhalb von zwei Jahren für die biologische Landwirtschaft verwendet hat, ist eine Inhaltsbestimmung.

Nein, das trifft nicht zu!

Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. B lässt den Kern den Begehrens - die Bewilligung der Subvention - unberührt. Aus L's Sicht kann die Regelung auch ohne die Maßgabe über den Widerruf sinnvoll bestehen bleiben. Es liegt eine Nebenbestimmung vor.

3. Die Maßgabe, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn L das Geld nicht investiert, ist eine auflösende Bedingung.

Nein!

Teilweise sind Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 2 VwVfG) voneinander abzugrenzen. Die auflösende Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und der Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) haben eine gemeinsame Wirkung: die Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. Bei der auflösenden Bedingung tritt diese Unwirksamkeit ohne weiteres Handeln der Behörde (ipso iure) ein, wenn das festgelegte Ereignis eintritt. Beim Widerrufsvorbehalt hingegen muss die Behörde erst einen Widerrufsbescheid erlassen.B hat festgelegt, dass sie die Bewilligung einseitig zurücknehmen kann. Die Abgrenzung kann kurz oder ganz ausfallen, wenn die Einordnung eindeutig ist.

4. Die Regelung über den Widerruf ist eine Nebenbestimmung in Form eines Widerrufsvorbehalts.

Genau, so ist das!

Der Verwaltungsakt kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Der Verwaltungsakt kann dann einseitig mittels Widerrufsbescheid durch die Behörde beseitigt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Hier hat B festgelegt, dass sie die Bewilligung einseitig zurücknehmen kann, sofern L das Geld nicht rechtzeitig investiert. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn erst die Aufnahme des Vorbehalts im Verwaltungsakt der Behörde den Widerruf ermöglicht (konstitutiver Widerrufsvorbehalt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2). Keine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde nur auf ein gesetzliches Widerrufsrecht hinweist (deklaratorischer Widerrufsvorbehalt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG).
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