Öffentliches Recht > VwGO
Statthafte Antragsart - Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO
Gemüsehändlerin G betreibt einen Stand auf dem Wochenmarkt. Behörde B weist die Standplätze jeweils für ein Jahr zu. G erhält ein Schreiben, indem B zum einen die Standgebühr für das vergangene Jahr fordert und G mitteilt, sie würde keine neue Standzuweisung für das nächste Jahr erhalten.