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Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

4. April 2026

11 Kommentare


Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ein zentrales Thema im Verwaltungsrecht. Wie baust Du die Prüfung eines belastenden Verwaltungsakts auf?

  1. Vorliegen einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage

    Die Verwaltung darf nur in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen, wenn der Eingriff der ordnungsgemäße Vollzug eines rechtmäßigen Gesetzes ist (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Ein erlassener Verwaltungsakt kann daher nur rechtmäßig sein, wenn er aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Exekutivakts kann ein Parlamentsgesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung sein. Verwaltungsakte, die in Grundrechte eingreifen, bedürfen stets einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes). Wenn mehrere Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kommen, kannst Du an dieser Stelle auch mehrere nennen und Dich erst später – im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit – festlegen. Im Urteil stellst Du immer einleitend fest, welche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist. Beispiel: „Die Rücknahme der Waffenerlaubnis ist auf Grundlage des § 45 Abs. 1 WaffG ergangen. Danach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.“

  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

    Formell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er die anwendbaren Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften einhält. Die Reihenfolge der Prüfungspunkte ist nicht so wichtig. Bestehen an einzelnen Punkten keine Zweifel, kannst Du sie mit einem Satz feststellen und nur auf die problematischeren Punkte tiefer eingehen.Prüfe die Ermächtigungsgrundlage auf spezielle formelle Regelungen. Diese gehen den allgemeinen Regeln des VwVfG vor. Gängige Prüfungsreihenfolge ist: (1) Zuständigkeit, (2) Verfahren, (3) Form. Allerdings sprichst Du in der Regel sowieso nur die Punkte an, die problematisch erscheinen. Daher sind auch andere Reihenfolgen denkbar.

    1. Zuständigkeit

      Die handelnde Behörde muss örtlich, sachlich und instanziell zuständig gewesen sein. Dieser Prüfungspunkt dürfte im ersten Staatsexamen meist unproblematisch sein. Teilweise sind hier Ausführungen erforderlich, etwa dann, wenn – wie teilweise in polizeirechtlichen Klausuren – die allgemeine Zuständigkeitsregelung durch eine speziellere Zuständigkeitsregelung in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage verdrängt wird.

    2. Verfahren

      Der Verwaltungsakt muss unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergangen sein. In der Regel ist dies anzunehmen, soweit nichts anderes im Sachverhalt angegeben wird. Sofern keine speziellen Vorschriften Anwendung finden, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 21 ff. VwVfG. Gibt es in der Klausur Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß war, nimm Dir die Zeit, die Normen zu prüfen.

    3. Form

      Sofern keine speziellen Formvorschriften gelten, beachte § 37 Abs. 2-5 VwVfG.

      1. Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

        Die Ermächtigungsgrundlage kann nur dann den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, wenn sie selbst rechtmäßig ist. Die Ermächtigungsgrundlage muss daher ebenfalls formell und materiell rechtmäßig sein. Dies solltest Du nur prüfen, wenn es im Sachverhalt Hinweise darauf gibt, dass die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage fraglich ist bzw. vom Kläger angezweifelt wird. Gibt es keine Ausführungen dazu im Sachverhalt, kannst Du die Rechtmäßigkeit als gegeben ansehen.

      2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

        Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sollte nur thematisiert werden, wenn es dazu Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt. Dann ist zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

    Materiell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er mit dem materiellen Recht vereinbar ist. Dafür müssen die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein.

    1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

      1. Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

        Die Ermächtigungsgrundlage kann nur dann den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, wenn sie selbst rechtmäßig ist. Die Ermächtigungsgrundlage muss daher ebenfalls formell und materiell rechtmäßig sein. Dies solltest Du nur prüfen, wenn es im Sachverhalt Hinweise darauf gibt, dass die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage fraglich ist bzw. vom Kläger angezweifelt wird. Gibt es keine Ausführungen dazu im Sachverhalt, kannst Du die Rechtmäßigkeit als gegeben ansehen.

      2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

        Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sollte nur thematisiert werden, wenn es dazu Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt. Dann ist zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

    2. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

      In der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit musst Du die Tatbestandsvoraussetzungen aus der Ermächtigungsgrundlage aufführen und sauber subsumieren. Am besten orientierst Du Dich an der Struktur der Ermächtigungsgrundlage, damit Du kein Merkmal übersiehst. Keine Panik, wenn Du einmal eine Dir unbekannte Ermächtigungsgrundlage prüfen musst, deren Definitionen Du nicht auswendig kannst. Blättere einmal im Gesetz und prüfe, ob es Legaldefinitionen (meistens am Anfang des Gesetzes oder „in der Nähe“ der Ermächtigungsgrundlage) gibt. Ansonsten definiere so gut es geht selbst. Die wahre Leistung ist es, mit dem fremden Gesetz umzugehen – nicht, die Definitionen perfekt abzuliefern!

    3. Richtige Rechtsfolge

      Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, musst Du noch prüfen, ob die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat. Bei gebundenen Entscheidungen muss die Behörde den konkreten Verwaltungsakt erlassen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensentscheidungen dagegen hat die Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum, ob und mit welchem konkreten Inhalt sie den Verwaltungsakt erlässt. In diesen Fällen musst Du prüfen, ob das Ermessen im konkreten Fall fehlerfrei ausgeübt wurde. Als Fehler kommen in Betracht: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung. Weiterhin kann es auch den Spezialfall der Ermessensreduzierung auf Null geben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

23.9.2024, 22:07:32

Moin, müsste es nicht genau andersrum sein, d.h. erst Zuständigkeit und dann Verfahren? LG

Linne Hempel

Linne Hempel

10.10.2024, 18:22:06

Hey @[robse27](211434), wir haben die Prüfungspunkte innerhalb der formellen Rechtmäßigkeit hier so hinterlegt, dass sie in beliebiger Reihenfolge als „richtig“ gewertet werden. Gängig ist, wie Du richtig sagst, die Prüfung – Zuständigkeit, Verfahren, Form. Gerade, weil man im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit aber meistens sowieso nur die Punkte anspricht, die problematisch erscheinen, ist es m.E. ok, die Reihenfolge hier nicht „starr“ abzufragen. Ich habe aber einen entsprechenden Hinweis in die Aufgabe aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

Juraddicted

Juraddicted

23.10.2024, 18:04:38

Wo ist der Unterschied zwischen den "materiellen Prüfungspunkten": I. Vorliegen EMGL: 2. Materielle RMK der EMGL III. Materielle RMK des VA: Materielle VSS der EMGL (habe versucht die Reihenfolgepunkte aus dem og Schema zu übernehmen). Prüft man da im endeffekt dasselbe? Vielen Dank :)

Linne Hempel

Linne Hempel

24.10.2024, 11:54:36

Hey @[Juraddicted](96780), danke für deine Frage. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Prüfungen, deren Trennung essentiell ist. Die Rechtmäßigkeit eines

Verwaltungsakt

s gliedert sich zunächst in die drei Punkte: I. Rechtmäßige Ermächtigunggrundlage, II.

Formelle Rechtmäßigkeit

des VA und III.

Materielle Rechtmäßigkeit

des VA Der Schwerpunkt einer Klausur im Verwaltungsrecht wird regelmäßig bei III. liegen. Hier prüfst Du zunächst, ob der

Verwaltungsakt

von der

Ermächtigungsgrundlage

überhaupt umfasst ist, also ob der Tatbestand der

Ermächtigungsgrundlage

erfüllt ist. Z.B.: Vorliegen einer Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel. Du prüfst also, ob materiell die Voraussetzungen der

Ermächtigungsgrundlage

in dem von dir zu prüfenden Einzelfall, den der VA regeln soll, gegeben sind. Hiervon ist die „

materielle Rechtmäßigkeit

der

Ermächtigungsgrundlage

“ strikt zu unterscheiden. Anknüpfungspunkt ist hier die gesetzliche Grundlage als solche, hier stellst Du dir z.B. die Frage, ob die polizeirechtliche Generalklausel wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig (und damit materiell rechtswidrig) ist. Du prüfst also inzident die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes (wie Du es im Staatsorganisationsrecht gelernt hast). Diese Prüfung musst Du in der verwaltungsrechtlichen Klausur aber nur dann vornehmen, wenn es im Sachverhalt entsprechende Hinweise dazu gibt. Z.B. „A zweifelt an, dass die Polizei überhaupt zu dieser Maßnahme berechtigt war. Er ist der Ansicht, das Gesetz, auf das die Polizei verwiesen hat, sei zu unbestimmt." Hellhörig solltest Du auch werden, wenn der Sachverhalt Informationen über das Zustandekommen des Gesetzes enthält. In diesem Fall könnte die

Ermächtigungsgrundlage

aufgrund einer formellen Verfassungswidrigkeit rechtswidrig sein. Kommst Du zu dem Ergebnis, dass die

Ermächtigungsgrundlage

rechtswidrig ist, so kann auch der darauf gestützte

Verwaltungsakt

nur rechtswidrig sein. (In der Klausur wird dies i.d.R. nicht der Fall sein, da diese meistens darauf ausgelegt ist, dass man die gesamte

Rechtmäßigkeitsprüfung

des VAs vornimmt. Kommst Du zu dem Schluss, dass das Gesetz rechtswidrig ist, solltest Du zumindest hilfsgutachterlich weiterprüfen.) Sofern es keine weiteren Informationen zur gesetzlichen Grundlage gibt, kannst Du davon ausgehen, dass diese rechtmäßig ist und dies einfach in einem Satz feststellen. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

25.10.2024, 10:17:45

Vielen Dank Für Deine ausführliche Antwort! :) Gerade der Punkt mit der Verfassungswidrigkeit hat es für mich aufgeschlüsselt. Liebe Grüße

IM

imio

9.1.2026, 17:12:20

Hallo, ich finde dieses Schema ein bisschen verwirrend. Unter I. wird schon das Vorliegen einer rechtmäßigen

Ermächtigungsgrundlage

verlangt, dabei wird dann die

formelle und materielle Rechtmäßigkeit

der EGL erst unter III. geprüft. Wäre es nicht konsequent, das schon unter I. zu prüfen und unter III. nur noch Tatbestand und Rechtsfolge der EGL zu prüfen?

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

9.1.2026, 17:22:42

@[Foxxy](180364) warum prüft man nicht schon unter dem Prüfungspunkt "Vorliegen einer rechtmäßigen

Ermächtigungsgrundlage

" sondern erst später bei der materiellen Rechtmäßigkeit, obwohl es doch gerade einer rechtmäßigen

Ermächtigungsgrundlage

innewohnt, dass diese formell und materiell rechtmäßig ist?

SLW

SLW

18.2.2026, 21:48:02

Denke, die Rechtmäßigkeit kann unter dem ersten Prüfungspunkt gestrichen werden. Dort geht es nur um das „Vorliegen“ einer - oder zum ersten Stex hin ggf. mehrerer noch zu konkretisierender - EGL, da

ja

Eingriffsverwaltung, sodass aus Art. 20 III GG

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes

(und bei Fehlen einer EGL in diesem Sinne bereits Rechtswidrigkeit des VA). Dort also die Feststellung, dass der VA aufgrund EGL erlassen wurde oder eine solche bereits nicht gegeben ist. Im Weiteren ist dann innerhalb der Prüfung der materiellen RM des VA zunächst zu untersuchen, ob die EGL des VA selbst formell und materiell rm ist, sofern vom Sachverhalt aufgeworfen (etwa zu verneinen, wenn eine mit höherrangigem [formellem, also Parlaments-]Gesetz nicht zu vereinbarende RechtsVO als EGL für den konkreten VA vorlag).

cSchmitt

cSchmitt

1.3.2026, 10:52:24

@[SLW](322358) kann man bestimmt so machen. Ich habe es immer so gelernt, zunächst die

formelle und materielle Rechtmäßigkeit

der

Ermächtigungsgrundlage

zu prüfen und im Anschluss die

formelle und materielle Rechtmäßigkeit

des VA. Das gründet nicht nur auf der Tatsache, dass - wie Du richtig angeführt hast - eine rechtswidrige EGL bereits die Rechtswidrigkeit des VA bedeutet und somit meines Erachtens vor der formellen Rechtmäßigkeit des VA zu prüfen ist. Außerdem entsteht durch den Gleichlauf der Prüfung der EGL und des VA (formelle und dann materielle RMK) strukturell mehr Klarheit in der Prüfung.

NI

Niko2289

30.3.2026, 14:47:39

Die Verwendung des Begriffs „Rechtmäßigkeit der

Ermächtigungsgrundlage

“ bei zwei unterschiedlichen Prüfungspunkten führt leider zu etwas Verwirrung. Habe ich es richtig verstanden, dass man bei I. „Vorliegen einer (rechtmäßigen)

Ermächtigungsgrundlage

“ zunächst alle in Betracht kommenden

Ermächtigungsgrundlage

n heraussucht und grob darunter subsumiert, welche davon in Betracht kommen würde (z. B. im Polizeirecht: polizeiliche Generalklausel vs. Spezialermächtigung)? Unter dem Prüfungspunkt III. 1. „Rechtmäßigkeit der

Ermächtigungsgrundlage

“ beschäftigt man sich dann mit der Frage, ob die

Ermächtigungsgrundlage

selbst formell und materiell rechtmäßig ist?

Foxxy

Foxxy

30.3.2026, 14:48:22

Ja

, genau – mit zwei Klarstellungen: - Zu I. „Vorliegen einer (rechtmäßigen)

Ermächtigungsgrundlage

“: Du identifizierst die tragfähige(n)

Ermächtigungsgrundlage

(n), nennst ggf. mehrere und priorisierst (lex specialis vor Generalklausel, z. B. im Polizeirecht). Kurz begründen, warum sie einschlägig sein könnte. Eine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit der Norm erfolgt hier nicht; „rechtmäßig“ meint an der Stelle: Es bedarf überhaupt einer gesetzlichen Grundlage (

Vorbehalt des Gesetzes

). - Zu III.1 „Rechtmäßigkeit der

Ermächtigungsgrundlage

“: Nur bei Anhaltspunkten prüfst du inzident die Wirksamkeit der Grundlage selbst (formell: Zuständigkeit, Verfahren, Verkündung/Bekanntmachung; materiell: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Wesentlichkeit). Fehlen Hinweise, genügt ein kurzer Satz, dass Bedenken nicht bestehen. Anschließend unter III prüfst du die Tatbestandsvoraussetzungen der gewählten Grundlage und die Rechtsfolge (gebunden/Ermessen, Ermessensfehler). Wenn mehrere Grundlagen in Betracht kommen, kannst du die Festlegung bis zur materiellen Prüfung offenlassen.


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