Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Schema Rechtmäßigkeit Widerrufs eines begünstigenden VAs (§ 49 Abs. 2 VwVfG)

Schema: Schema Rechtmäßigkeit Widerrufs eines begünstigenden VAs (§ 49 Abs. 2 VwVfG)

24. November 2024

4,8(17.134 mal geöffnet in Jurafuchs)


Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG ist ein Dauerbrenner in den Prüfungen. Wie könnte die Prüfung aufgebaut sein?

  1. Ermächtigungsgrundlage

    Da es sich beim Widerruf einer Begünstigung um einen Eingriff der Verwaltung handelt, bedarf es hierzu einer Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes).

    1. Speziellere Rechtsgrundlagen?

      Die §§ 48ff. VwVfG gelten nur, soweit es keine Sondervorschriften (= lex specialis) bestehen. Besonders relevant sind § 15 GastG für die Gaststättenerlaubnis, § 12 BeamtStG für beamtenrechtliche Ernennungen sowie § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für eine waffenrechtliche Erlaubnis. In der Klausur kannst Du mit einem Satz feststellen, dass keine spezielle Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist, wenn dieser Prüfungspunkt unproblematisch ist.

    2. § 49 Abs. 2 VwVfG

      Fehlt es an einer spezielleren Rechtsgrundlage, ergeht der Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).

      1. (Rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt

        Im ersten Schritt musst Du feststellen, dass die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen hat. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition, § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Dieser Prüfungspunkt ist in der Regel unproblematisch, sodass Du hier häufig nur einen Satz schreiben musst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der Verwaltungsakt zudem rechtmäßig ergangen sein, sodass Du dies inzident feststellst. Nach einer anderen Ansicht findet § 49 Abs. 2 VwVfG ergänzend zu § 48 VwVfG analoge Anwendung auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Hiernach müsste die Rechtmäßigkeit also nicht geprüft werden, da es in diesem Fall nicht darauf ankommt.

      2. Vorliegen eines Widerrufgrundes

        Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist für den Adressaten ein intensiver Eingriff. Denn das Vertrauen in den Fortbestand einer Begünstigung ist besonders schutzwürdig, wenn der Adressat die Begünstigung berechtigterweise erhalten hat. Aus diesem Grund kann die Behörde den Verwaltungsakt nur in den abschließenden normierten Fällen widerrufen (vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

      3. Einhalten der Widerrufsfrist

        § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG verweist auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Hieraus ergibt sich, dass die Behörde den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres widerrufen kann, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen. Der Anwendungsbereich, Fristbeginn sowie die Auslegung des Behördenbegriffs in dieser Vorschrift sind umstritten. Einen Fall zum Streit um den Beginn der Widerrufsfrist findest Du hier

  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs

    Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit prüfst Du den klassischen Dreiklang: Zuständigkeit, Verfahren, Form. Dabei gehst Du im Sinne einer guten Schwerpunktsetzung nur auf die Punkte vertieft ein, die problematisch sein könnten.

    1. Zuständigkeit

      Aus § 49 Abs. 5 VwVfG ergibt sich lediglich die örtliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig ist in der Regel die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

    2. Verfahren

      Im Rahmen des Verfahrens muss die Behörde die allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten. Relevant ist insbesondere die Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG)

    3. Form

      Bezüglich der Form gelten ebenfalls die allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Begründungserfordernis schriftlicher Verwaltungsakte (§ 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG).

      1. (Rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt

        Im ersten Schritt musst Du feststellen, dass die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen hat. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition, § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Dieser Prüfungspunkt ist in der Regel unproblematisch, sodass Du hier häufig nur einen Satz schreiben musst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der Verwaltungsakt zudem rechtmäßig ergangen sein, sodass Du dies inzident feststellst. Nach einer anderen Ansicht findet § 49 Abs. 2 VwVfG ergänzend zu § 48 VwVfG analoge Anwendung auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Hiernach müsste die Rechtmäßigkeit also nicht geprüft werden, da es in diesem Fall nicht darauf ankommt.

      2. Vorliegen eines Widerrufgrundes

        Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist für den Adressaten ein intensiver Eingriff. Denn das Vertrauen in den Fortbestand einer Begünstigung ist besonders schutzwürdig, wenn der Adressat die Begünstigung berechtigterweise erhalten hat. Aus diesem Grund kann die Behörde den Verwaltungsakt nur in den abschließenden normierten Fällen widerrufen (vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

      3. Einhalten der Widerrufsfrist

        § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG verweist auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Hieraus ergibt sich, dass die Behörde den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres widerrufen kann, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen. Der Anwendungsbereich, Fristbeginn sowie die Auslegung des Behördenbegriffs in dieser Vorschrift sind umstritten. Einen Fall zum Streit um den Beginn der Widerrufsfrist findest Du hier

  3. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs

    Die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs setzt voraus, dass (1) die (tatbestandlichen) Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG vorliegen. Zudem muss (2) auf Rechtsfolgenseite die Behörde das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben.

    1. Voraussetzungen des Widerrufs

      Die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ergeben sich aus § 49 Abs. 2 VwVfG, sofern es sich nicht um eine Geld- oder Sachleistung handelt (vgl. § 49 Abs. 3 VwVfG).

      1. (Rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt

        Im ersten Schritt musst Du feststellen, dass die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen hat. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (Legaldefinition, § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Dieser Prüfungspunkt ist in der Regel unproblematisch, sodass Du hier häufig nur einen Satz schreiben musst. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der Verwaltungsakt zudem rechtmäßig ergangen sein, sodass Du dies inzident feststellst. Nach einer anderen Ansicht findet § 49 Abs. 2 VwVfG ergänzend zu § 48 VwVfG analoge Anwendung auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Hiernach müsste die Rechtmäßigkeit also nicht geprüft werden, da es in diesem Fall nicht darauf ankommt.

      2. Vorliegen eines Widerrufgrundes

        Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist für den Adressaten ein intensiver Eingriff. Denn das Vertrauen in den Fortbestand einer Begünstigung ist besonders schutzwürdig, wenn der Adressat die Begünstigung berechtigterweise erhalten hat. Aus diesem Grund kann die Behörde den Verwaltungsakt nur in den abschließenden normierten Fällen widerrufen (vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

      3. Einhalten der Widerrufsfrist

        § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG verweist auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG. Hieraus ergibt sich, dass die Behörde den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres widerrufen kann, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die den Widerruf rechtfertigen. Der Anwendungsbereich, Fristbeginn sowie die Auslegung des Behördenbegriffs in dieser Vorschrift sind umstritten. Einen Fall zum Streit um den Beginn der Widerrufsfrist findest Du hier

    2. Fehlerfreie Ermessensausübung

      § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG räumt der Behörde ein Ermessen (§ 40 VwVfG) hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf ein. Das Gericht kann die behördliche Entscheidung daher nur auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers überprüfen (§ 114 VwGO).

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen