Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

Schema: Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

5. April 2025

12 Kommentare

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Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte richtet sich zunächst nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Um den Grundsatz des Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, verweist § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 48 Abs. 2-4 VwVfG. Wie prüfst Du dies?

  1. Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt

    Das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG. Damit die besonderen Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG einschlägig sind, muss ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegend. Die Rücknahme belastender Verwaltungsakte unterliegt nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur den Ermessensgrenzen.

  2. Kein Rücknahmeverbot, § 48 Abs. 2 VwVfG

    Zunächst könnte sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ein Rücknahmeverbot ergeben. Danach kann die Rücknahme eines dort genannten begünstigenden Leistungsbescheids bei schutzwürdigem Vertrauen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

  3. Rücknahme, § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG

    Fällt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG, darf er nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückgenommen werden. § 48 Abs. 3 VwVfG stellt für das "Ob" der Rücknahme solcher Verwaltungsakte keine besonderen Voraussetzungen auf. Hat die Behörde sich entschieden, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, muss sie jedoch zusätzlich darüber entscheiden, ob dem Bürger ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zusteht.

  4. Einhaltung der Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG

    Nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Rücknahmefrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nur für begünstigende Verwaltungsakte, belastende können immer zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelten allerdings keinerlei Fristen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt sind. Die Auslegung von § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG hinsichtlich des Fristbeginns ist umstritten. Die h.M. geht von einer Entscheidungsfrist aus, die erst beginnt, wenn der zuständige Sachbearbeiter alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt (Entscheidungsfrist).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:24:05

Richtet sich die

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakt

e zunächst nicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG und nicht nach S. 1?

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:29:23

Also

rechtswidrig

e begünstigende VA = 48 I 2 VwVfG

rechtswidrig

belastende VA = 48 I 1 VwVfg

Ferdinand

Ferdinand

24.6.2021, 22:45:55

Die Rücknahme richtet sich im Ausgangspunkt nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach Satz 2 gelten für begünstigende VAe (in Abgrenzung zu belastenden VAen) zusätzlich die Voraussetzungen der Abs. 2-4. Diese „Zusatzregeln“ enthalten engere Voraussetzungen als Abs. 1 S. 1 und sind Ausdruck des Vertrauensschutzes des Adressaten des VAes, dem eine Leistung gewährt worden ist. Da der Adressat eines

rechtswidrig

en, belastenden VAes aber wohl nie ein Interesse an dem Bestand des VAes hat, braucht er insoweit nicht geschützt zu werden.

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:46:49

Ok danke :-)

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

11.8.2021, 08:39:20

Es stimmt natürlich, dass 48 I 1 nicht zwischen begünstigend und belastend unterscheidet und deswegen auch für begünstigende

rechtswidrig

e VAe gilt. Für zumindest didaktisch ungünstig halte ich es aber, zu sagen, dass begünstigende

rechtswidrig

e VAe nach 48 I 1 zurückgenommen werden. Denn es empfiehlt sich, 2 gedankliche Schritte zu trennen: 1. Rechtsgrundlage: VA

rechtswidrig

(-> 48) oder rechtmäßig (-> 49)? 2. Voraussetzungen: belastend (-> nur 48 I 1) oder begünstigend (-> 48 I 2, II-IV)? Daher haben in meinen Augen auf der 1. Ebene die Begriffe begünstigend/belastend eigentlich noch nichts verloren und sind insofern mE verwirrend. Vllt könnten ja zumindest die jeweiligen Erklärungstexte die Struktur deutlicher machen (:

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

12.8.2021, 08:59:06

Never mind, meiner Antwort lag ein Denkfehler zugrunde 🙈

RIC

RichG

16.6.2024, 20:43:05

Liebes Jurafuchs Team, An der App finde ich es toll, dass viele gute Aufbauschemata in den Lerneinheiten eingebaut wurden. An dieser Stelle fand ich das Schema zur

Rücknahme begünstigender Verwaltungsakt

e nicht so gut und musste mir deswegen die Schemata aus dem Lehrbuch raussuchen zur Prüfung von: § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG und dem Entschädigungsanspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG. Ich würde es cool finden, wenn ihr die Schema hier mal überarbeiten könntet! Danke!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.6.2024, 09:32:24

Hallo @[RichG](217914), danke für das wichtige Feedback! Wir arbeiten täglich daran, die Inhalte zu vervollständigen und zu verbessern, deswegen ist es super, dass Du auf diese Lücke hinweist. Die Schemata hier sind in der Tat noch ausbaufähig – wir nehmen uns das auf die Liste. Viele Grüße, Linne – für das Jurafuchs-Team

JO

Jotus

3.2.2025, 11:10:35

Woraus ergibt sich, dass die Rücknahmefrist nur für begünstigende Verwaltungsakte gilt und nicht für

belastende Verwaltungsakte

? In meinen Augen ist der Worlaut des §49 IV VwVfG diesbezüglich nicht eindeutig.

prefi

prefi

4.3.2025, 09:01:24

@[Jotus](244613) Das ergibt sich mE nach aus § 48 I 2 VwVfG, in dem geregelt ist, dass ein begünstigender rw VA nur unter den Einschränkungen des § 48 II-IV VwVfG zurückgenommen werden darf. Daraus folgt, dass eben belastende VAe nicht von der Frist erfasst sind. Das ergibt sich auch aus dem Telos, denn man kann davon ausgehen, da bei belastenden VAe keine Schutzinteresse des Betroffenen besteht, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit darauf vertrauen zu können. Eher im Gegenteil werden Betroffene immer Interesse daran haben, dass ein ihn

belastender VA

aufgehoben wird.


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