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Schema: Rücknahme eines begünstigenden VA (§ 48 Abs. 1 VwVfG)

23. März 2026

13 Kommentare


Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte richtet sich zunächst nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Um den Grundsatz des Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, verweist § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 48 Abs. 2-4 VwVfG. Wie prüfst Du dies?

  1. Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt

    Das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG. Damit die besonderen Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG einschlägig sind, muss ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegend. Die Rücknahme belastender Verwaltungsakte unterliegt nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur den Ermessensgrenzen.

  2. Kein Rücknahmeverbot, § 48 Abs. 2 VwVfG

    Zunächst könnte sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ein Rücknahmeverbot ergeben. Danach kann die Rücknahme eines dort genannten begünstigenden Leistungsbescheids bei schutzwürdigem Vertrauen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

  3. Rücknahme, § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG

    Fällt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG, darf er nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückgenommen werden. § 48 Abs. 3 VwVfG stellt für das "Ob" der Rücknahme solcher Verwaltungsakte keine besonderen Voraussetzungen auf. Hat die Behörde sich entschieden, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, muss sie jedoch zusätzlich darüber entscheiden, ob dem Bürger ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zusteht.

  4. Einhaltung der Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG

    Nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Rücknahmefrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nur für begünstigende Verwaltungsakte, belastende können immer zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelten allerdings keinerlei Fristen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt sind. Die Auslegung von § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG hinsichtlich des Fristbeginns ist umstritten. Die h.M. geht von einer Entscheidungsfrist aus, die erst beginnt, wenn der zuständige Sachbearbeiter alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt (Entscheidungsfrist).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:24:05

Richtet sich die

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakt

e zunächst nicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG und nicht nach S. 1?

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:29:23

Also rechtswidrige

begünstigend

e VA = 48 I 2 VwVfG rechtswidrig belastende VA = 48 I 1 VwVfg

Ferdinand

Ferdinand

24.6.2021, 22:45:55

Die Rücknahme richtet sich im Ausgangspunkt nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Nach Satz 2 gelten für

begünstigend

e VAe (in Abgrenzung zu belastenden VAen) zusätzlich die Voraussetzungen der Abs. 2-4. Diese „Zusatzregeln“ enthalten engere Voraussetzungen als Abs. 1 S. 1 und sind Ausdruck des Vertrauensschutzes des Adressaten des VAes, dem eine Leistung gewährt worden ist.

Da

der Adressat eines rechtswidrigen, belastenden VAes aber wohl nie ein Interesse an dem Bestand des VAes hat, braucht er insoweit nicht geschützt zu werden.

HACK

Hackster

24.6.2021, 22:46:49

Ok

da

nke :-)

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

11.8.2021, 08:39:20

Es stimmt natürlich,

da

ss 48 I 1 nicht zwischen

begünstigend

und belastend unterscheidet und deswegen auch für

begünstigend

e rechtswidrige VAe gilt. Für zumindest di

da

ktisch ungünstig halte ich es aber, zu sagen,

da

ss

begünstigend

e rechtswidrige VAe nach 48 I 1 zurückgenommen werden. Denn es empfiehlt sich, 2 ge

da

nkliche Schritte zu trennen: 1. Rechtsgrundlage: VA rechtswidrig (-> 48) oder rechtmäßig (-> 49)? 2. Voraussetzungen: belastend (-> nur 48 I 1) oder

begünstigend

(-> 48 I 2, II-IV)?

Da

her haben in meinen Augen auf der 1. Ebene die Begriffe

begünstigend

/belastend eigentlich noch nichts verloren und sind insofern mE verwirrend. Vllt könnten

ja

zumindest die jeweiligen Erklärungstexte die Struktur deutlicher machen (:

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

12.8.2021, 08:59:06

Never mind, meiner Antwort lag ein Denkfehler zugrunde 🙈

RichG

RichG

16.6.2024, 20:43:05

Liebes Jurafuchs Team, An der App finde ich es toll,

da

ss viele gute Aufbauschemata in den Lerneinheiten eingebaut wurden. An dieser Stelle fand ich

da

s Schema zur

Rücknahme begünstigender Verwaltungsakt

e nicht so gut und musste mir deswegen die Schemata aus dem Lehrbuch raussuchen zur Prüfung von: § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG, § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG und dem Entschädigungsanspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG. Ich würde es cool finden, wenn ihr die Schema hier mal überarbeiten könntet!

Da

nke!

Linne Hempel

Linne Hempel

19.6.2024, 09:32:24

Hallo @[RichG](217914),

da

nke für

da

s wichtige Feedback! Wir arbeiten täglich

da

ran, die Inhalte zu vervollständigen und zu verbessern, deswegen ist es super,

da

ss Du auf diese Lücke hinweist. Die Schemata hier sind in der Tat noch ausbaufähig – wir nehmen uns

da

s auf die Liste. Viele Grüße, Linne – für

da

s Jurafuchs-Team

MELB

melb

30.10.2025, 02:20:36

Für mich persönlich fehlen auch einfache Beispiele unter den Erklärungen in den Schemata,

da

mit man einfach einen Sachverhalt vor Augen hat und sich

da

s besser vorstellen kann, wann was zutrifft und wann nicht

JO

Jotus

3.2.2025, 11:10:35

Woraus ergibt sich,

da

ss die Rücknahmefrist nur für

begünstigende Verwaltungsakte

gilt und nicht für

belastende Verwaltungsakte

? In meinen Augen ist der Worlaut des §49 IV VwVfG diesbezüglich nicht eindeutig.

prefi

prefi

4.3.2025, 09:01:24

@[Jotus](244613)

Da

s ergibt sich mE nach aus § 48 I 2 VwVfG, in dem geregelt ist,

da

ss ein

begünstigend

er rw VA nur unter den Einschränkungen des § 48 II-IV VwVfG zurückgenommen werden

da

rf.

Da

raus folgt,

da

ss eben belastende VAe nicht von der Frist erfasst sind.

Da

s ergibt sich auch aus dem Telos, denn man kann

da

von ausgehen,

da

bei belastenden VAe keine Schutzinteresse des Betroffenen besteht, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit

da

rauf vertrauen zu können. Eher im Gegenteil werden Betroffene immer Interesse

da

ran haben,

da

ss ein ihn

belastender VA

aufgehoben wird.


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