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Schema: Sofortvollzug
26. April 2026
34 Kommentare
Neben dem gestreckten Verfahren ist der sofortige Vollzug – also die Vollstreckung ohne vorausgegangenen Grundverwaltungsakt – gemäß § 6 Abs. 2 VwVG extrem prüfungsrelevant. Wie könnte ein möglicher Prüfungsaufbau aussehen?
Ermächtigungsgrundlage für den sofortigen Vollzug
Im landesrechtlichen Gefahrenabwehrrecht gibt es teilweise Ermächtigungsgrundlagen für ein sofortiges Handeln ohne Erlass eines Verwaltungsakts (sog. unmittelbare Ausführung, siehe z.B. § 15 ASOG, Art. 9 PAG, § 8 HSOG). Hier kann eine Abgrenzung zur Verwaltungsvollstreckung nötig sein. Handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, kommt § 6 Abs. 2 VwVG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VwVG („innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“) in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Verfahren, Form
Das Zwangsmittel muss nicht, wie im gestreckten Verfahren, angedroht werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG). Entsprechend entfällt auch die Festsetzung (§ 14 S. 2 VwVG). Genau diese Besonderheit macht den Sofortvollzug ja aus: Es kann sofort gehandelt werden, ohne das zeitaufwendige Verfahren, welches im Rahmen von § 6 Abs. 1 VwVG erforderlich ist.
Notwendigkeit des Sofortvollzugs
Die Eilbedürftigkeit setzt voraus, dass der sofortige Vollzug notwendig ist, um die Verwirklichung von rechtswidrigen Taten zu verhindern oder eine drohende Gefahr abzuwehren. Notwendigkeit bedeutet, dass der Zweck der Maßnahme durch den Erlass einer Grundverfügung mit nachfolgendem dreistufigen Vollstreckungsverfahren nicht erreicht werden kann oder die Zweckerreichung wesentlich erschwert würde. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn zwischen der Feststellung der Gefahr und der Anordnung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eine Zeitspanne liegt, die ausreicht, um das (reguläre) Verwaltungszwangsverfahren mit Vollziehungsanordnung durchzuführen.
zur Verhinderung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit bzw. Abwehr einer drohenden Gefahr
Nach § 6 Abs. 2 VwVG kommt der Sofortvollzug nur zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr in Betracht. An dieser Stelle prüfst Du also entweder sämtliche Straf- oder Bußgeldvorschriften, die verwirklicht werden könnten, oder nimmst eine gefahrenabwehrrechtliche Prüfung vor. Droht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Eine drohende Gefahr ist „weniger“ als eine konkrete Gefahr und kann als Unterform des Gefahrenverdachts eingeordnet werden. In der Regel muss Du aber in der Klausur nicht so genau differenzieren, da meistens sowieso eine konkrete Gefahr vorliegt.
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Da im Rahmen des Sofortvollzugs die spezifischen rechtsstaatlichen Sicherungen der Verwaltungsvollstreckung (Grundverwaltungsakt als Vollstreckungstitel, Vollstreckungsverfahren) nur in reduziertem Umfang eingreifen, müssen die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Sofortvollzugs besonders streng beachtet werden. Denn der Sofortvollzug ist aus Sicht des Pflichtigen besonders eingriffsintensiv: Die Behörde nimmt eine Maßnahme vor, ohne dass der Betroffene „vorgewarnt“ wird oder die Chance bekommt, die Pflicht zunächst selbst zu erfüllen.
Eilbedürftigkeit
Notwendigkeit des Sofortvollzugs
Die Eilbedürftigkeit setzt voraus, dass der sofortige Vollzug notwendig ist, um die Verwirklichung von rechtswidrigen Taten zu verhindern oder eine drohende Gefahr abzuwehren. Notwendigkeit bedeutet, dass der Zweck der Maßnahme durch den Erlass einer Grundverfügung mit nachfolgendem dreistufigen Vollstreckungsverfahren nicht erreicht werden kann oder die Zweckerreichung wesentlich erschwert würde. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn zwischen der Feststellung der Gefahr und der Anordnung von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eine Zeitspanne liegt, die ausreicht, um das (reguläre) Verwaltungszwangsverfahren mit Vollziehungsanordnung durchzuführen.
zur Verhinderung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit bzw. Abwehr einer drohenden Gefahr
Nach § 6 Abs. 2 VwVG kommt der Sofortvollzug nur zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr in Betracht. An dieser Stelle prüfst Du also entweder sämtliche Straf- oder Bußgeldvorschriften, die verwirklicht werden könnten, oder nimmst eine gefahrenabwehrrechtliche Prüfung vor. Droht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Eine drohende Gefahr ist „weniger“ als eine konkrete Gefahr und kann als Unterform des Gefahrenverdachts eingeordnet werden. In der Regel muss Du aber in der Klausur nicht so genau differenzieren, da meistens sowieso eine konkrete Gefahr vorliegt.
Voraussetzungen der hypothetischen (unterbliebenen) Grundverfügung
Auch, wenn die Behörde im Falle des § 6 Abs. 2 VwVG gerade keinen Grundverwaltungsakt erlassen muss, darf sie keine Maßnahmen ergreifen, wenn sie den Grundverwaltungsakt nicht erlassen dürfte. Aus diesen Gründen muss inzident geprüft werden, ob die Voraussetzungen zum Erlass des nicht erlassenen Grundverwaltungsakts vorliegen (auch als hypothetischer oder fiktiver Grundverwaltungsakt bezeichnet).
Das Verfahren nach § 6 Abs. 2 VwVG soll nur der besonderen Eilbedürftigkeit in Gefahrensituation gerecht werden. Es soll und darf aber nicht zur Erweiterung der materiell-rechtlichen Befugnisse der Behörden führen. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), wonach diese immer eine gesetzliche Grundlage für ihr (Eingriffs-)Handeln benötigt. Voraussetzungen des angewandten Zwangsmittels
Schließlich müssen die spezifischen Voraussetzungen des jeweils angewandten Zwangsmittels vorliegen. Als Zwangsmittel im Rahmen des sofortigen Vollzugs kommen nur die Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) und der unmittelbare Zwang (§ 12 VwVG) in Betracht. Beachte und prüfe insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 9 Abs. 2 VwVG), der für alle Zwangsmittel gilt und oftmals ein Prüfungsschwerpunkt ist.
Die sofortige Vollziehung eines Zwangsgeldes (§ 11 VwVG) ist einerseits schon gar nicht umsetzbar und andererseits würde damit auch nicht der Zweck des Sofortvollzugs aus § 6 Abs. 2 VwVG erreicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
28.12.2023, 09:48:55
Hallo, was genau muss dann alles im Rahmen der Voraussetzungen des unterbliebenen Grund-VA geprüft werden?
Timurso
28.12.2023, 18:32:16
Ich würde schätzen alles. Sobald der Grund-VA rechtswidrig wäre, darf er nicht erlassen werden. Insofern ist eine vollumfängliche Prüfung erforderlich.
Isabelle.Sophie
28.12.2023, 18:36:04
Danke für die Antwort. Ich bin mir da aber immer noch unsicher, da es im gestreckten Verfahren doch auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des VAs ankommt?
Timurso
29.12.2023, 10:50:16
@[Isabelle.Sophie](221527) Das stimmt. Dort reicht ein wirksamer VA aus. Allerdings hat im gestreckten Verfahren der Adressat
jaauch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, wenn der VA rechtswidrig ist. Diese Möglichkeit wird beim sofortigen Vollzug abgeschnitten. Als Ausgleich dafür ist imo die Rechtmäßigkeit in der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung voll zu prüfen. Ansonsten könnten im Ergebnis rechtswidrige VAs vollstreckt werden, ohne dass der Betroffene sich dagegen wehren kann. Das kann nicht richtig sein.
Charliefux
4.9.2024, 13:50:30
@[Isabelle.Sophie](221527) im "hypothetischen" (wurde
janicht erlassen) Grund-VA prüfst du: 1. "hypothetische" EGL, 2. Verfahren für diese "hypotghetsiche" EGL, 3.Form der "hypothetischen" EGL. Das prüfst du im Konjunktiv. Du fragst dich also, was ein wirksamer Grund
verwaltungsaktgewesen wäre, und ob dieser rechtmäßig wäre. Die handelnde Behörde darf im Eilverfahren
janicht alles. Als Beispiel: Die Polizei tritt im einaktigen Verfahren deine Türe ein. Wenn sie nicht in rechtmäßiger Weise hätte sagen dürfen "mach die Türe auf", dann darf sie
jaerst-recht nicht ohne Aufforderung eingetreten werden. Hier kommt es auf die Rechtmäßigkeit des VA an, da dem Adressaten keine Rechtsschutzmöglichkeit durch bswp. eine Anfechtungsklage (§ 42 I S.1 VwGO) oder in Form des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 V, § 123 I VwGO) zur Verfügung steht. Du überlegst also, was der Grund-VA gewesen WÄRE, den man hätte erlassen müssen, damit es eine Maßnahme im gestreckten Verfahren gewesen WÄRE und pürfst dann dessen Rechtmäßigkeit.
Charliefux
4.9.2024, 13:51:39
(und natürlich auch die materielle RMK) sorry!
Daniel
26.8.2025, 07:43:57
Ein bestandskräftiger rechtswidriger VA wirkt in der Vollstreckung wie hypothetischer rechtmäßiger VA. Daran hatte zumindest ich lange einen Knoten 😅
dario.b
10.9.2024, 20:29:43
An sich finde ich diese Aufbauübungen super wichtig, allerdings wäre es gut, wenn man verschiedene ebenso richtige Aufbauschemata auswählen könnte und trotzdem die Aufgabe richtig gelöst hat. (Bsp: hier kann die materielle RMK der Zwangsvollstreckung
jaauch anders aufgebaut werden)
Linne Hempel
7.11.2024, 18:19:58
Hey @[dario.b](252754), danke für deinen Hinweis. Ich habe das Schema jetzt so eingestellt, dass teilweise mehrere Reihenfolgen als richtig gewertet werden. Wir sind zudem aktuell dabei, die Abfrage der Schemata noch individueller und besser zu gestalten, hier bitte ich dich noch um etwas Geduld. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
dario.b
7.11.2024, 19:20:50
Hi @[Linne_Karlotta_](243622) vielen Dank für die Rückmeldung und die Anpassungen! 😇 Mit flexibler Reihenfolge werden die Schemata ein extrem nützliches Feature! Liebe Grüße
QueerSocialistLawyer
29.1.2025, 12:43:02
Es wäre toll, wenn man sich ein eigenes Schema mit den NRW Normen erstellen und abfragen könnte, weil es
jahier keine gibt.
okalinkk
3.6.2025, 21:49:49
erst in der Rechtsfolge oder bereits in den materiellen VS?
Aleton
22.8.2025, 19:08:39
Ist dieser Aufbau bei uns in BW relevant?
Linitus
2.11.2025, 16:41:16
Erstelle mir bitte das Schema für den sofortigen Vollzug in Baden-Württemberg.
Foxxy
2.11.2025, 16:41:58
Schema
SofortvollzugBaden-Württemberg: -
Ermächtigungsgrundlage: landesrechtlicher
Sofortvollzugim LVwVG BW (inhaltlich entsprechend § 6 Abs. 2 VwVG); alternativ polizeirechtliche unmittelbare Ausführung nach PolG BW (je nach zuständiger Behörde/Gefahrenabwehr). Für Bundesbehörden: § 6 Abs. 2 VwVG. -
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit (sachlich/örtlich) nach LVwVG BW/PolG BW; keine Androhung/Festsetzung erforderlich; Eilbegründung dokumentieren. -
Materielle Rechtmäßigkeit: - Eilbedürftigkeit: sofortiges Einschreiten notwendig, reguläres Verfahren würde den Zweck vereiteln oder wesentlich erschweren. - Zweck: Verhinderung einer rechtswidrigen Tat (Straf-/OWi) oder Abwehr einer drohenden Gefahr. - Hypothetische
Grundverfügung: Befugnisnorm, Adressatenauswahl,
Ermessenund
Verhältnismäßigkeitmüssten für einen (unterbliebenen) VA vorliegen. - Zwangsmittel: nur
Ersatzvornahmeoder unmittelbarer Zwang; Zwangsgeld scheidet aus; stets
Verhältnismäßigkeit. - Rechtsfolge/
Ermessen: Entschließungs- und
Auswahlermessenfehlerfrei, mildestes gleich geeignetes Mittel. - Kosten/ Rechtsschutz: Kosten nach LVwVG BW (v.a. bei
Ersatzvornahme); nachträglicher Rechtsschutz (insb. Fortsetzungsfeststellung). Die konkrete Paragraphennummern im LVwVG BW/PolG BW musst du in der aktuellen Fassung prüfen.
Linitus
2.11.2025, 16:42:43
Bitte mit den entsprechenden Normen aus Baden-Württemberg.
Tim Gottschalk
15.1.2026, 16:37:17
Hallo @[Linitus](277875), ich bin kein Experte für Baden-Württemberg, aber nach meiner Recherche gibt es in Baden-Württemberg im allgemeinen Landes-Verwaltungsrecht das Institut des
Sofortvollzugs gar nicht, vergleiche ZJS 2/2016 S. 187. Das würde auch erklären, wieso Foxxy keine Normen nennen konnte. Was es gibt, ist die unmittelbare Ausführung nach § 8 PolG BW, wobei eine unmittelbare Ausführung jedenfalls in Bundesländern, wo es beides gibt, als etwas anderes eingestuft wird als der vollstreckungsrechtliche
Sofortvollzug. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Victoria1812
8.12.2025, 10:15:35
@foxxy was ist die Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs
Foxxy
8.12.2025, 10:16:24
Der sofortige Vollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist kein
Verwaltungsakt, sondern eine
Realakt‑Vollstreckungsmaßnahme (unmittelbare Ausführung). Er beruht auf § 6 Abs. 2 VwVG bzw. spezialgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht; Androhung und Festsetzung entfallen, zulässig sind nur
Ersatzvornahmeoder unmittelbarer Zwang. Rechtsschutz: nicht Anfechtungsklage, sondern vorbeugend einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO), nachträglich regelmäßig
Fortsetzungsfeststellungsklageanalog bzw. Beseitigungs-/
Unterlassung; der spätere
Kostenbescheidist wiederum ein
Verwaltungsakt. Nicht zu verwechseln mit der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Albert Hofmann
15.12.2025, 12:27:32
Die
Fortsetzungsfeststellungsklagelässt sich auch analog auf Vollstreckungsmaßnahmen als
Realakte anwenden? Ich dachte, dass diese nur für Verpflichtungs- und Anfechtungskonstellation fruchtbar zu machen ist... @[Foxxy](180364)
Foxxy
15.12.2025, 12:28:09
@[Albert Hofmann](142620)
Ja. Die
Fortsetzungsfeststellungsklagewird analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch bei erledigten
Realakten (insb. polizeiliche/vollstreckungsrechtliche Zwangsmaßnahmen) zugelassen, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Teilweise wird stattdessen die
allgemeine Feststellungsklage(§ 43 VwGO) herangezogen; praktisch gleich. Entscheidend ist ein
Feststellungsinteresse(z.B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, tiefgreifender, typischerweise kurz
fristiger Grundrechtseingriff, Präjudiz für Kosten). Zur Rechtsnatur und zum Prüfungsaufbau des
Sofortvollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG: - Rechtsnatur: keine
Grundverfügung, sondern
Realaktder
Verwaltungsvollstreckung; der spätere
Kostenbescheidist
Verwaltungsakt. -
Ermächtigungsgrundlage: § 6 Abs. 2 VwVG (bzw. Spezialbefugnisse im Gefahrenabwehrrecht). -
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit; Androhung/Festsetzung entfallen. -
Materielle Rechtmäßigkeit: Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit des sofortigen Einschreitens; Zweck: Verhinderung einer Straf-/OWi-Tat oder Abwehr einer drohenden Gefahr; Rechtmäßigkeit der hypothetischen (unterbliebenen)
Grundverfügung; Voraussetzungen des eingesetzten Zwangsmittels (nur
Ersatzvornahmeoder unmittelbarer Zwang;
Verhältnismäßigkeit);
Ermessen. - Rechtsschutz: vorbeugend § 123 VwGO; nachträglich
Fortsetzungsfeststellungsklageanalog bzw. Beseitigung/
Unterlassung; Anfechtungsklage nur gegen den
Kostenbescheid. Nicht zu verwechseln mit der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Tim Gottschalk
15.1.2026, 12:46:21
Hallo @[Victoria1812](274938), die Kritik von @[Albert Hofmann](142620) an der Antwort von Foxxy ist korrekt: Jedenfalls nach der ganz herrschenden Ansicht wird § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht analog auf
Realakte angewendet. Für diese richtet sich der Rechtsschutz nach § 43 VwGO, ohne dass sich daraus inhaltlich wesentliche Unterschiede ergeben würden. Vergleiche auch Schoch/Schneider/Riese, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 RdNr. 102 oder Kopp/Schenke, 30. A. 2024, VwGO § 113 RdNr. 116. Insofern ist auch die ursprüngliche Antwort von Foxxy nur teilweise richtig. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Tim Gottschalk
15.1.2026, 12:51:50
Hallo @[Victoria1812](274938) und @[Albert Hofmann](142620), ich muss noch einmal vertiefen: Die Rechtsnatur des sofortigen Vollzugs ist umstritten, die Gegenansicht geht von einem
Verwaltungsaktaus. Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist auf § 18 Abs. 2 VwVG hinzuweisen, über den dann trotzdem die
Fortsetzungsfeststellungsklagemöglich wird, aber eben mit einer anderen Begründung als das, was Foxxy sagt. Ich verweise weitergehend auf diesen Fall (https://applink.jurafuchs.de/cqT9oYXOWZb), wo wir genau auf diese Fragen eingehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
pactasuntservanda04
29.12.2025, 16:06:22
Ist der sofortige Vollzug ein anderer Begriff für das gekürzte Verfahren? Weil es gibt
janich die unmittelbare Ausführung (in Hessen)
Foxxy
29.12.2025, 16:07:02
Kurz: Nein.
Sofortiger Vollzugist nicht einfach ein anderer Begriff für das gekürzte Verfahren. Das gekürzte Verfahren bleibt Vollstreckung auf Basis eines Grund
verwaltungsakts (nur die Stufen des gestreckten Verfahrens werden verkürzt/zusammengefasst). Der
Sofortvollzugnach § 6 Abs. 2 VwVG erfolgt ohne vorausgehenden Grund
verwaltungsakt. In Hessen entspricht das der unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG. Nicht verwechseln mit der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Prüfungsaufbau
Sofortvollzug(§ 6 Abs. 2 VwVG): -
Ermächtigungsgrundlage: § 6 Abs. 2 VwVG; landesrechtlich z. B. § 8 HSOG, Art. 9 PAG, § 15 ASOG -
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit; Androhung (§ 13 Abs. 1 S. 1 VwVG) und Festsetzung (§ 14 S. 2 VwVG) entfallen -
Materielle Rechtmäßigkeit: - Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit des
Sofortvollzugs (das gestreckte Verfahren wäre zu langsam) - Zweck: Verhinderung einer Straf-/OWi-Tat oder Abwehr einer drohenden Gefahr - Hypothetische
Grundverfügung: Voraussetzungen des unterbliebenen Grund-VA müssen vorliegen - Zwangsmittel: nur
Ersatzvornahme(§ 10 VwVG) oder unmittelbarer Zwang (§ 12 VwVG);
Verhältnismäßigkeit(§ 9 Abs. 2 VwVG) -
Ermessen: ordnungsgemäße
Ermessensausübung
Tomˑ
7.2.2026, 10:13:22
In NRW bedarf es gem. § 55 Abs. 2 VwVG NRW einer "gegenwärtigen Gefahr". Zudem kann man sich merken, dass sich das Erfordernis eines rechtmäßigen hypothetischen
Verwaltungsakts aus der Formulierung "und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt" (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW a.E.) ergibt.
Moo
9.3.2026, 20:31:00
@foxxy Kannst du ein Kurzschema für Berlin erstellen?
Foxxy
9.3.2026, 20:31:49
Kurzschema Berlin –
sofortiger Vollzug(§ 6 Abs. 2 VwVG) - Abgrenzung/Anwendbarkeit - Liegt Gefahrenabwehr ohne vorausgehenden VA vor? → unmittelbare Ausführung nach § 15 ASOG Bln. - Handelt es sich um
Verwaltungsvollstreckungohne Titel? → § 6 Abs. 2 VwVG; prüfe, ob das Bundes‑VwVG in Berlin anwendbar ist (Vollstreckung von Bundesrecht/Bundesaufgaben). Andernfalls greifen landesrechtliche Vollstreckungsregeln. -
Ermächtigungsgrundlage- § 6 Abs. 2 VwVG (bei
Verwaltungsvollstreckung); sonst § 15 ASOG Bln (unmittelbare Ausführung). -
Formelle Rechtmäßigkeit- Zuständigkeit der handelnden Behörde (innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse). - Verfahren/Form: Androhung und Festsetzung entfallen; unmittelbares Handeln zulässig. -
Materielle Rechtmäßigkeit- Eilbedürftigkeit/Notwendigkeit: reguläres
gestrecktes Verfahrenwürde Zweck vereiteln oder wesentlich erschweren. - Zweck des Einschreitens: Verhinderung einer Straf-/OWi-Tat oder Abwehr einer drohenden Gefahr. - Hypothetischer Grund
verwaltungsakt: Materielle Voraussetzungen der (unterbliebenen)
Grundverfügungmüssen vorliegen (einschließlich Adressat/Verantwortlichkeit und Befugnisnorm, z. B. aus dem ASOG). - Zwangsmittel: nur
Ersatzvornahmeoder unmittelbarer Zwang; Zwangsgeld scheidet aus; stets
Verhältnismäßigkeit. -
Ermessen: Entschließungs- und
Auswahlermessenfehlerfrei ausüben (mildestes gleich geeignetes Mittel).
