Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit
4,7 ★ (192.563 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit
2. April 2026
37 Kommentare
Der Prüfungsaufbau für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) muss „sitzen“. Doch wie prüfst Du die Zulässigkeit (nach überwiegender Meinung)?
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Wie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine aufdrängende Spezialzuweisung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) dann eröffnet, wenn es sich um eine (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
Teilweise wird die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs auch als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Beide Möglichkeiten sind jedoch vertretbar und dürften Dir nicht als falsch angestrichen werden. Entscheidend ist jedenfalls, dass dieser Punkt am Anfang Deiner Prüfung steht, da ansonsten eine verwaltungsrechtliche Klage von Anfang an ausgeschlossen ist. Richte Dich im Zweifel nach der Ansicht Deiner Prüfperson. Aber Achtung: Begründe Deinen Aufbau niemals, egal für welchen Du Dich entscheidest! Der Aufbau spricht für sich selbst. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die klagende Person die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Zum Prüfungsstandort: Du solltest den Punkt der statthaften Klageart immer nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfen. Denn die statthafte Klageart gibt das weitere Prüfprogramm vor. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Klagebefugt ist nur, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese Möglichkeit besteht, wenn eine subjektive Rechtsverletzung durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
An dieser Stelle solltest Du vorrangig konkrete Rechte prüfen, die möglicherweise verletzt sein könnten. Sind solche nicht ersichtlich, kannst Du auf die Adressatentheorie abstellen: Danach ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts immer (zumindest) in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Klagebefugnis ist ein essenzieller Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung, denn sie ist Ausdruck davon, dass die VwGO grundsätzlich nur einen subjektiven Rechtsschutz kennt. Aus diesem Grund solltest Du die Klagebefugnis immer direkt nach der statthaften Klageart prüfen. Erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)
Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich (§ 68 Abs. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe § 68 Abs. 2 VwGO).
Zwar spricht § 68 Abs. 1 VwGO davon, dass „vor Erhebung der Anfechtungsklage“ ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Es reicht aber aus, wenn dieses bis zur Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage, also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, durchgeführt wurde. Du solltest die Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor der Einhaltung der Klagefrist prüfen. Denn ein Vorverfahren wirkt sich auf den Fristbeginn aus § 74 VwGO aus. Klagefrist (§ 74 VwGO)
Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 VwGO. Für den Zeitpunkt des Beginns der Frist kommt es darauf an, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder nicht (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Klageform (§§ 81f. VwGO)
Dieser Punkt dürfte i.R.d. ersten Staatsexamen nicht relevant sein. Er ist nur anzusprechen, wenn es Hinweise im Sachverhalt dazu gibt, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Das kann im Assessorexamen schon einmal vorkommen.
Richtiger Klagegegner (Beklagter) (§ 78 VwGO)
Der Klagegegner wird nach § 78 VwGO bestimmt, es sind keine Besonderheiten bei der Anfechtungsklage zu beachten.
Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61f. VwGO)
Dieser Punkt ist in der Regel unproblematisch und Du kannst ihn schnell – unter Nennung der einschlägigen Normen – abhandeln. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 45 VwGO, die örtliche nach § 52 VwGO.
Dieser Punkt sollte im ersten Examen keine weitere Schwierigkeit bereiten bzw. wird in vielen Universitäten nicht einmal geprüft. Im Zweifel kannst Du Dich danach richten, was die Lehrenden vorgeben. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Diesen Punkt solltest Du nur ansprechen, wenn Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses gibt. Ansonsten kannst Du diesen Punkt ganz weglassen oder höchstens in einem Satz erwähnen.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wendelin Neubert
30.7.2020, 09:48:38
Es ist zuzugestehen, dass dieser Prüfungsaufbau in Bezug auf einzelne Sachenrscheidungsvoraussetzungen nicht zwingend ist. Dies gilt insbesondere für die Reihenfolge der Voraussetzungen Klagefrist/Klageform, Beteiligungs-/Prozessfähigkeit,
Rechtsschutzbedürfnisund zuständiges Gericht. Hierbei seid ihr relativ frei. Dieser Aufbau entspricht aber den meisten Lehrbüchern und ist nach Relevanz der Voraussetzungen in der Klausur angeordnet. Wir arbeiten an weiteren Features für euch, um solche Alternativen für euch noch besser abzubilden. Danke für eure Geduld! - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Alex
4.8.2020, 15:10:37
Bemerkenswert wäre noch dass in einigen Bundesländern (darunter Bayern) kein Wiederspruchsverfahren bei der Anfkl. durchgeführt wird
Wendelin Neubert
4.8.2020, 15:20:37
Genau, danke Alex!
Isabell
25.8.2020, 15:44:16
interessant. diesen Aufbau habe ich noch nie gesehen.
fsjura
27.8.2020, 13:29:42
Zumindest in Bayern wird es teils sogar als grob falsch gewertet die Passivlegitimation in der Zulässigkeit zu prüfen. Ach
jaund müsste der dreigliedrige Aufbau nicht auch zumindest als Option erwähnt werden?
Isabell
8.6.2021, 19:52:58
In NRW ist das Vorverfahren über 110 JustG NRW in weiten Teilen auch ausgeschlossen. Wobei der sich mittlerweile ein paar mal geändert hat und man unbedingt einmal rein schauen sollte 😅
Linne Hempel
10.10.2024, 13:52:35
Update: Dank eines neuen Features sind unsere Schemata jetzt seit ein paar Monaten (teilweise) in beliebiger Reihenfolge richtig. Bei den Punkten, bei denen wir weiterhin einen festen Prüfungsstandort empfehlen, haben wir das entsprechend in den Hinweisen erläutert. Wir hoffen, euer Lernerlebnis gestaltet sich damit noch besser! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
ButchCassidy
27.8.2025, 19:48:09
@fsjura die Passivlegitimation hat mW auch in allen anderen Bundesländern nichts in der Zulässigkeit zu suchen. Wenn dann die Prozessführungsbefugnis oder bin ich da falsch?
Kira
24.1.2026, 18:22:57
@[ButchCassidy](303060) man nennt es dann nicht Passivlegitimation. Also
jaund nein. Soweit ich weiß ist es streitig, wie § 78 VwGO zu lesen ist. Eine Ansicht liest eine
passive Prozessführungsbefugnisaus der Norm (=die Befugnis des Beklagten über die vom Kläger behauptete Verpflichtung im eigenen Namen Prozess zu führen) und prüft es als Klagegener ist der Zulässigkeit. Eine andere Ansicht liest die Passivlegitimation daraus (ob der Beklagte nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung oder
Unterlassungverpflichtet ist) und prüft diese daher in der Begründetheit. Also
ja, die Passivlegitimation hat in keinem Bundesland etwas in der Zulässigkeit zu suchen, der Klagegegner als Alternative jedoch schon.
iustus
14.9.2020, 18:49:39
Was soll das denn für ein Schema sein? In meiner Lit geht es los mit der Eröffnung des VWRwegs,
statthafte Klageart, Klbefugnis, VorVer, KlFrist, sonste Sachentscheidungsvor, Allg RSBedürfnis
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.9.2020, 20:36:18
Hallo iustus, danke für den Hinweis, da ist ein bisschen was durcheinander gekommen, wir haben es wieder sortiert ;)
iustus
14.9.2020, 20:39:19
Sehr gut :) Falls ihr Unterstützung für Öffrecht braucht, sagt Bescheid, habe gerade keinen Nebenjob wegen Covid und repetiere ÖR
CR7
18.4.2023, 11:58:05
Ist zwar 2
Jahre und her und passt null ins Forum, aber ich finds echt (in negativer Hinsicht) lustig, wie du @[iustus](89260) das Team in der ersten Antwort richtig „dumm“ machst „Was soll das denn für ein Schema sein“ und dann um einen Job bittest…
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.9.2020, 20:46:32
Es ist festzuhalten, dass hier einige Punkte auch getauscht werden können. Falls die
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsunter der Überschrift "Zulässigkeit" geprüft wird, sollte sie dort zunächst geprüft werden. Anschließend empfiehlt es sich, mit der statthaften Klageart und der Klagebefugnis fortzufahren. Bzgl. der anderen Punkte bleibt nur festzuhalten, dass das Vorverfahren (§ 68ff. VwGO) zwingend VOR der Klagefrist (§
74 VwGO), sowie der richtige Klagegegner (§ 78 VwGO) zwingend VOR der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) geprüft werden sollte.
primalira
11.11.2020, 07:39:03
Hallo, also wir haben von unserem Prof (HSPV) folgendes Prüfungsschema bekommem: 1. VerwRechtsweg § 40 I 1 VwGO 2. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO 3. Prozessfähigkeit § 61 VwGO 4.
Statthaftigkeit der Klage§ 42 I VwGO 5. Klagebefugnis § 42 II VwGO 6. erfolgloses Widersp.verf. §§
68 VwGO7. richtiger Klagegener § 78 VwGO 8. Klagefrist §
74 VwGO
Salomo992
27.11.2020, 15:28:06
Außergewöhnliches Aufbauschema. Habe ich so noch nicht gesehen. Aber man sollte sich nicht über Aufbaufragen streiten.
gelöscht
3.12.2020, 10:43:40
primalira
18.12.2020, 19:19:48
Nicht zum Schluss, am Anfang. Der Aufbau ist rein die Zuständigkeit, danach beginnt mit der Begründetheit die materielle Prüfung. Und dann erst ist die Prüfung beendet. Ps. Prozessfähigkeit ist § 62 VwGO (Tippfehler, sorry)
Linne Hempel
10.10.2024, 13:51:31
Update: Dank eines neuen Features sind unsere Schemata jetzt seit ein paar Monaten (teilweise) in beliebiger Reihenfolge richtig. Bei den Punkten, bei denen wir weiterhin einen festen Prüfungsstandort empfehlen, haben wir das entsprechend in den Hinweisen erläutert. Wir hoffen, euer Lernerlebnis gestaltet sich damit noch besser! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
luisahrn
18.1.2025, 23:45:03
Ich prüfe immer erst die Form und dann die Frist beziehungsweise wenn es unproblematisch ist sogar beide zusammen. Bisher wurde mir das nie negativ ausgelegt. Ich kann mir einfach Form und Frist besser merken als Frist und Form 😂
Annika
22.3.2026, 12:16:21
Das mit § 78 VwGO stimmt zumindest für Bayern nicht. Hier muss man § 78 VwGO als „Passivlegitimation“ als ersten Punkt in der Begründetheit prüfen
Das_war_Kenny
1.6.2022, 11:59:44
Sind die Normen für die Statthaftigkeit einer
Anfechtungsklage,
Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklagegleich? Wo sind konkret die Unterschiede?
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 14:22:21
Hallo Das_war_Kenny, die Statthaftigkeit der
Anfechtungsklagerichtet sich nach § 42 Abs. 1 VwGO, bei der
Feststellungsklagenach § 43 Abs. 1 VwGO und die
FFKnach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog). Die
Anfechtungsklagerichtet sich gegen einen belastenden
Verwaltungsakt, während bei der
Feststellungsklagedas Bestehen/Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses geprüft wird. Die
FFKwiederum ist statthaft, wenn sich der
Verwaltungsaktnach Erhebung der
Anfechtungsklageerledigt hat bzw. bei analoger Anwendung auch dann, wenn sich der
Verwaltungsaktvor Klageerhebung erledigt hat. Schau Dir für weitere Einzelheiten gerne unseren VwGO-Kurs an. Dort findest Du dies auch noch an konkreten Beispielen verdeutlicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tamara S.
28.6.2022, 15:05:41
Zu beachten ist, dass in Bayern der richtige Klagegegner nach 78 VwGO erst in der Begründetheit geprüft wird. Und ist es nicht besser von den
Sachurteilsvoraussetzungenzu sprechen, nicht von der Zulässigkeit?
Lukas_Mengestu
28.6.2022, 18:10:22
Hallo Tamara, vielen Dank für Deinen Hinweis! In der Tat ist die dogmatische Einordnung des § 78 VwGO nach wie vor umstritten. Vor allem die Literatur und einige OVGen stellen darauf ab, dass die Norm die "
passive Prozessführungsbefugnis" regele und im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu thematisieren sei. Hierfür streiten u.a. der Gesetzeswortlaut und die Systematik. Folgt man dieser Ansicht, so ist die Klage gegen den falschen Beklagten als unzulässig abzuweisen. Ein anderer Teil der Rechtsprechung (u.a. BVerwG) sieht in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dagegen eine Regelung über die Passivlegitimation. Diese ist am Anfang der Begründetheit zu prüfen, d.h. danach wäre die Klage gegen den falschen Beklagten zwar zulässig, aber unbegründet (zu dem Streit insgesamt auch: BeckOK VwGO/Kintz, 61. Ed. 1.4.2022, VwGO § 78 Rn. 2; Rozek, JuS 2007, 601). . In Bayern scheint in der Tat die letztgenannte Ansicht in der Examenspraxis vorherrschend zu sein (Beispiel: Ludwigs/Schmidt, Auflösung eines Skinheadkonzerts, JURA 2015, 518). Begründet werden muss der Aufbau in der Klausur letztlich nicht. Da beide Varianten vertretbar sind, darf auch keine Variante als falsch angestrichen werden - egal in welchem Bundesland man sich befindet. Im Hinblick auf die Terminologie ist die Klage zulässig, wenn die (allgemeinen/besonderen)
Sachurteilsvoraussetzungenvorliegen. Da hier das Prüfungsschema der Zulässigkeitsprüfung abgeprüft wird, verwenden wir deshalb hier den Begriff Zulässigkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dennis777
26.5.2023, 16:47:04
Geht hier aber nur um Deutschland nicht um Bayern
Dodo
12.10.2023, 20:52:01
Es geht immer um Bayern in Bayern
Susan
4.10.2024, 13:56:30
nur als ergänzender Hinweis: teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsnicht in der Zulässigkeit, sondern schon in einer Vorprüfung zu prüfen ist. (Argument: bei falschem Rechtsweg wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern an das zuständige Gericht verwiesen). Das wird zwar in den meisten Schemata/Lehrbüchern nicht so gemacht; aus eigener Erfahrung kann ich aber berichten, dass manche Prüfer im Examen (insb. Richter) die Prüfung des Verwaltungsrechtswegs in der Zulässigkeit als falsch anstreichen..
Linne Hempel
10.10.2024, 12:54:52
Hey @[Susan](209473), danke für den richtigen Hinweis. Ich habe diesen in das Schema aufgenommen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
stellvertretende Kommode
3.12.2024, 14:56:26
Bei Hemmer wird glaub ich empfohlen, deshalb anstatt Zulässigkeit den Terminus Sachentscheidungsvoraussetzungen zu nehmen und innerhalb dessen mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtweges zu beginnen.
SM2206
4.9.2025, 22:39:36
Bei Alpmann empfiehlt man, von "Zulässigkeit der Klage vor dem VG (bzw. OVG, BVerwG)" zu sprechen. Das würde das Problem auch tatsächlich entschärfen. Die Vorprüfung ergibt schon deshalb nicht so recht Sinn, weil § 17a GVG auch im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts anwendbar sind und das dann eigentlich auch in die Vorprüfung aufgenommen werden müsste. Das geht aber nicht so recht, weil die Gerichtszuständigkeit von der statthaften Klageart abhängt. Damit müsste man die dann inzident auch in der Vorprüfung prüfen.
paul18
12.12.2025, 00:12:10
Zu diesem Thema gibt es einen ganzen Aufsatz (JURA 2009, 172). Kurzfassung vor allem für den klassischen Aufbau bestehend aus Zulässigkeit und Begründetheit: Argumentiert wird
ja, dass, wenn aus fehlender Rechtswegeröffnung keine Unzulässigkeit folge, dieser Punkt auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung sein könne. Übersehen wird dabei natürlich, dass das schon sein kann, weil die Rechtswegeröffnung Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung gerade eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist. Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, findet auch kein verwaltungs
gerichtliches Verfahrenstatt, in dessen Prüfung man sich
jagerade befindet. Außerdem greift § 17a II GVG nicht immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO nicht vorliegen. Vielmehr greift er nur, wenn es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Handelt es sich aber um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, greift § 17a II GVG nicht. Konsequenterweise müsste man also nur das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in der Vorprüfung abhandeln, die Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit aber erst in der Zulässigkeit thematisieren. Das wäre aber wahnsinnig kompliziert und macht deshalb auch richtigerweise niemand. Nicht zuletzt dürfte nach dieser Logik auch die statthafte Verfahrensart nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen sein. Hier kommt nämlich eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nur in Betracht, wenn sich der Kläger explizit auf die falsche Klageart stützt und sein Begehren einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich. Dann ist aber die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 III VwGO zu beachten. Ggf. muss der Vorsitzende auf eine Antragsänderung hinwirken. Ansonsten muss es aufgrund der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO – die die Vorgaben des Art. 19 IV 1 GG widerspiegelt – für jedes Klägerbegehren, für das der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist, auch eine
statthafte Klageartgeben. Vor diesem Hintergrund bin ich erschrocken, dass sich Korrektoren anmaßen, hier über richtig und falsch zu urteilen, weil keine Vorgehensweise perfekt ist und jede ihre Logikprobleme hat. Soweit veröffentlichte Fallbesprechungen und Probeklausuren überblickt werden können, ist sich auch die ordentliche Wissenschaft uneins. Korrektoren sollten also „bei ihrem Leisten bleiben“ und eine derart wichtige Klausurkorrektur nicht zum Schauplatz (teils wenig durchdachter) eigener Überzeugungen machen.
Amelie7
19.3.2025, 16:45:15
Stellt man denn vorrangig auf speziellere Rechte oder die
Adressatentheorieab? Im Kapitel hatte ich den Eindruck, dass vorrangig auf die
Adressatentheorieabgestellt wird, hier liest sich das anders.
SM2206
4.9.2025, 22:44:34
Das einfache Recht hat Anwendungsvorrang, wenn man also einfach-Rechtliches findet, sollte damit argumentiert werden. Art. 2 I kann dann am Ende noch zusätzlich genannt werden.
Finn-P_M_D_W
4.10.2025, 14:25:39
Bei der Erklärung zum erfolglosen
Widerspruchsverfahrenwird auf die Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Ich schätze es sollte eigentlich § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO damit gemeint sein.
anna.nass
11.10.2025, 11:18:35
"Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens erforderlich (§ 68 Abs. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe **§ 68 Abs. 2 VwGO**)." Ich glaube da hat sich ein Fehler eingeschlichen: So wie ich das sehe, stehen die Ausnahmen in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO. Ist das korrekt?
