Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit

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Schema: Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit

2. April 2026

37 Kommentare


Der Prüfungsaufbau für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) muss „sitzen“. Doch wie prüfst Du die Zulässigkeit (nach überwiegender Meinung)?

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Wie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine aufdrängende Spezialzuweisung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) dann eröffnet, wenn es sich um eine (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Teilweise wird die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs auch als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Beide Möglichkeiten sind jedoch vertretbar und dürften Dir nicht als falsch angestrichen werden. Entscheidend ist jedenfalls, dass dieser Punkt am Anfang Deiner Prüfung steht, da ansonsten eine verwaltungsrechtliche Klage von Anfang an ausgeschlossen ist. Richte Dich im Zweifel nach der Ansicht Deiner Prüfperson. Aber Achtung: Begründe Deinen Aufbau niemals, egal für welchen Du Dich entscheidest! Der Aufbau spricht für sich selbst.

  2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die klagende Person die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Zum Prüfungsstandort: Du solltest den Punkt der statthaften Klageart immer nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfen. Denn die statthafte Klageart gibt das weitere Prüfprogramm vor.

  3. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

    Klagebefugt ist nur, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese Möglichkeit besteht, wenn eine subjektive Rechtsverletzung durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.An dieser Stelle solltest Du vorrangig konkrete Rechte prüfen, die möglicherweise verletzt sein könnten. Sind solche nicht ersichtlich, kannst Du auf die Adressatentheorie abstellen: Danach ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts immer (zumindest) in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Klagebefugnis ist ein essenzieller Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung, denn sie ist Ausdruck davon, dass die VwGO grundsätzlich nur einen subjektiven Rechtsschutz kennt. Aus diesem Grund solltest Du die Klagebefugnis immer direkt nach der statthaften Klageart prüfen.

  4. Erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)

    Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich (§ 68 Abs. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe § 68 Abs. 2 VwGO). Zwar spricht § 68 Abs. 1 VwGO davon, dass „vor Erhebung der Anfechtungsklage“ ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Es reicht aber aus, wenn dieses bis zur Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage, also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, durchgeführt wurde. Du solltest die Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor der Einhaltung der Klagefrist prüfen. Denn ein Vorverfahren wirkt sich auf den Fristbeginn aus § 74 VwGO aus.

  5. Klagefrist (§ 74 VwGO)

    Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 VwGO. Für den Zeitpunkt des Beginns der Frist kommt es darauf an, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder nicht (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

  6. Klageform (§§ 81f. VwGO)

    Dieser Punkt dürfte i.R.d. ersten Staatsexamen nicht relevant sein. Er ist nur anzusprechen, wenn es Hinweise im Sachverhalt dazu gibt, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Das kann im Assessorexamen schon einmal vorkommen.

  7. Richtiger Klagegegner (Beklagter) (§ 78 VwGO)

    Der Klagegegner wird nach § 78 VwGO bestimmt, es sind keine Besonderheiten bei der Anfechtungsklage zu beachten.

  8. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61f. VwGO)

    Dieser Punkt ist in der Regel unproblematisch und Du kannst ihn schnell – unter Nennung der einschlägigen Normen – abhandeln.

  9. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)

    Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 45 VwGO, die örtliche nach § 52 VwGO. Dieser Punkt sollte im ersten Examen keine weitere Schwierigkeit bereiten bzw. wird in vielen Universitäten nicht einmal geprüft. Im Zweifel kannst Du Dich danach richten, was die Lehrenden vorgeben.

  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Diesen Punkt solltest Du nur ansprechen, wenn Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses gibt. Ansonsten kannst Du diesen Punkt ganz weglassen oder höchstens in einem Satz erwähnen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.7.2020, 09:48:38

Es ist zuzugestehen, dass dieser Prüfungsaufbau in Bezug auf einzelne Sachenrscheidungsvoraussetzungen nicht zwingend ist. Dies gilt insbesondere für die Reihenfolge der Voraussetzungen Klagefrist/Klageform, Beteiligungs-/Prozessfähigkeit,

Rechtsschutzbedürfnis

und zuständiges Gericht. Hierbei seid ihr relativ frei. Dieser Aufbau entspricht aber den meisten Lehrbüchern und ist nach Relevanz der Voraussetzungen in der Klausur angeordnet. Wir arbeiten an weiteren Features für euch, um solche Alternativen für euch noch besser abzubilden. Danke für eure Geduld! - Wendelin für das Jurafuchs-Team

ALE

Alex

4.8.2020, 15:10:37

Bemerkenswert wäre noch dass in einigen Bundesländern (darunter Bayern) kein Wiederspruchsverfahren bei der Anfkl. durchgeführt wird

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

4.8.2020, 15:20:37

Genau, danke Alex!

Isabell

Isabell

25.8.2020, 15:44:16

interessant. diesen Aufbau habe ich noch nie gesehen.

FS

fsjura

27.8.2020, 13:29:42

Zumindest in Bayern wird es teils sogar als grob falsch gewertet die Passivlegitimation in der Zulässigkeit zu prüfen. Ach

ja

und müsste der dreigliedrige Aufbau nicht auch zumindest als Option erwähnt werden?

Isabell

Isabell

8.6.2021, 19:52:58

In NRW ist das Vorverfahren über 110 JustG NRW in weiten Teilen auch ausgeschlossen. Wobei der sich mittlerweile ein paar mal geändert hat und man unbedingt einmal rein schauen sollte 😅

Linne Hempel

Linne Hempel

10.10.2024, 13:52:35

Update: Dank eines neuen Features sind unsere Schemata jetzt seit ein paar Monaten (teilweise) in beliebiger Reihenfolge richtig. Bei den Punkten, bei denen wir weiterhin einen festen Prüfungsstandort empfehlen, haben wir das entsprechend in den Hinweisen erläutert. Wir hoffen, euer Lernerlebnis gestaltet sich damit noch besser! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

BUTC

ButchCassidy

27.8.2025, 19:48:09

@fsjura die Passivlegitimation hat mW auch in allen anderen Bundesländern nichts in der Zulässigkeit zu suchen. Wenn dann die Prozessführungsbefugnis oder bin ich da falsch?

Kira

Kira

24.1.2026, 18:22:57

@[ButchCassidy](303060) man nennt es dann nicht Passivlegitimation. Also

ja

und nein. Soweit ich weiß ist es streitig, wie § 78 VwGO zu lesen ist. Eine Ansicht liest eine

passive Prozessführungsbefugnis

aus der Norm (=die Befugnis des Beklagten über die vom Kläger behauptete Verpflichtung im eigenen Namen Prozess zu führen) und prüft es als Klagegener ist der Zulässigkeit. Eine andere Ansicht liest die Passivlegitimation daraus (ob der Beklagte nach materiellem Recht zu der vom Kläger begehrten Leistung oder

Unterlassung

verpflichtet ist) und prüft diese daher in der Begründetheit. Also

ja

, die Passivlegitimation hat in keinem Bundesland etwas in der Zulässigkeit zu suchen, der Klagegegner als Alternative jedoch schon.

IUS

iustus

14.9.2020, 18:49:39

Was soll das denn für ein Schema sein? In meiner Lit geht es los mit der Eröffnung des VWRwegs,

statthafte Klageart

, Klbefugnis, VorVer, KlFrist, sonste Sachentscheidungsvor, Allg RSBedürfnis

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.9.2020, 20:36:18

Hallo iustus, danke für den Hinweis, da ist ein bisschen was durcheinander gekommen, wir haben es wieder sortiert ;)

IUS

iustus

14.9.2020, 20:39:19

Sehr gut :) Falls ihr Unterstützung für Öffrecht braucht, sagt Bescheid, habe gerade keinen Nebenjob wegen Covid und repetiere ÖR

CR7

CR7

18.4.2023, 11:58:05

Ist zwar 2

Ja

hre und her und passt null ins Forum, aber ich finds echt (in negativer Hinsicht) lustig, wie du @[iustus](89260) das Team in der ersten Antwort richtig „dumm“ machst „Was soll das denn für ein Schema sein“ und dann um einen Job bittest…

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.9.2020, 20:46:32

Es ist festzuhalten, dass hier einige Punkte auch getauscht werden können. Falls die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

unter der Überschrift "Zulässigkeit" geprüft wird, sollte sie dort zunächst geprüft werden. Anschließend empfiehlt es sich, mit der statthaften Klageart und der Klagebefugnis fortzufahren. Bzgl. der anderen Punkte bleibt nur festzuhalten, dass das Vorverfahren (§ 68ff. VwGO) zwingend VOR der Klagefrist (§

74 VwGO

), sowie der richtige Klagegegner (§ 78 VwGO) zwingend VOR der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) geprüft werden sollte.

primalira

primalira

11.11.2020, 07:39:03

Hallo, also wir haben von unserem Prof (HSPV) folgendes Prüfungsschema bekommem: 1. VerwRechtsweg § 40 I 1 VwGO 2. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO 3. Prozessfähigkeit § 61 VwGO 4.

Statthaftigkeit der Klage

§ 42 I  VwGO 5. Klagebefugnis § 42 II VwGO 6. erfolgloses Widersp.verf. §§

68 VwGO

7. richtiger Klagegener § 78 VwGO 8. Klagefrist §

74 VwGO

SAL

Salomo992

27.11.2020, 15:28:06

Außergewöhnliches Aufbauschema. Habe ich so noch nicht gesehen. Aber man sollte sich nicht über Aufbaufragen streiten.

GEL

gelöscht

3.12.2020, 10:43:40

Na

ja

, nur wird wohl kein Gericht erst zum Schluss der Prüfung die eigene Zuständigkeit untersuchen.

primalira

primalira

18.12.2020, 19:19:48

Nicht zum Schluss, am Anfang. Der Aufbau ist rein die Zuständigkeit, danach beginnt mit der Begründetheit die materielle Prüfung. Und dann erst ist die Prüfung beendet. Ps. Prozessfähigkeit ist § 62 VwGO (Tippfehler, sorry)

Linne Hempel

Linne Hempel

10.10.2024, 13:51:31

Update: Dank eines neuen Features sind unsere Schemata jetzt seit ein paar Monaten (teilweise) in beliebiger Reihenfolge richtig. Bei den Punkten, bei denen wir weiterhin einen festen Prüfungsstandort empfehlen, haben wir das entsprechend in den Hinweisen erläutert. Wir hoffen, euer Lernerlebnis gestaltet sich damit noch besser! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

luisahrn

luisahrn

18.1.2025, 23:45:03

Ich prüfe immer erst die Form und dann die Frist beziehungsweise wenn es unproblematisch ist sogar beide zusammen. Bisher wurde mir das nie negativ ausgelegt. Ich kann mir einfach Form und Frist besser merken als Frist und Form 😂

Annika

Annika

22.3.2026, 12:16:21

Das mit § 78 VwGO stimmt zumindest für Bayern nicht. Hier muss man § 78 VwGO als „Passivlegitimation“ als ersten Punkt in der Begründetheit prüfen

DAS

Das_war_Kenny

1.6.2022, 11:59:44

Sind die Normen für die Statthaftigkeit einer

Anfechtungsklage

,

Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage

gleich? Wo sind konkret die Unterschiede?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2022, 14:22:21

Hallo Das_war_Kenny, die Statthaftigkeit der

Anfechtungsklage

richtet sich nach § 42 Abs. 1 VwGO, bei der

Feststellungsklage

nach § 43 Abs. 1 VwGO und die

FFK

nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog). Die

Anfechtungsklage

richtet sich gegen einen belastenden

Verwaltungsakt

, während bei der

Feststellungsklage

das Bestehen/Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnis

ses geprüft wird. Die

FFK

wiederum ist statthaft, wenn sich der

Verwaltungsakt

nach Erhebung der

Anfechtungsklage

erledigt hat bzw. bei analoger Anwendung auch dann, wenn sich der

Verwaltungsakt

vor Klageerhebung erledigt hat. Schau Dir für weitere Einzelheiten gerne unseren VwGO-Kurs an. Dort findest Du dies auch noch an konkreten Beispielen verdeutlicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TAS

Tamara S.

28.6.2022, 15:05:41

Zu beachten ist, dass in Bayern der richtige Klagegegner nach 78 VwGO erst in der Begründetheit geprüft wird. Und ist es nicht besser von den

Sachurteilsvoraussetzungen

zu sprechen, nicht von der Zulässigkeit?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.6.2022, 18:10:22

Hallo Tamara, vielen Dank für Deinen Hinweis! In der Tat ist die dogmatische Einordnung des § 78 VwGO nach wie vor umstritten. Vor allem die Literatur und einige OVGen stellen darauf ab, dass die Norm die "

passive Prozessführungsbefugnis

" regele und im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu thematisieren sei. Hierfür streiten u.a. der Gesetzeswortlaut und die Systematik. Folgt man dieser Ansicht, so ist die Klage gegen den falschen Beklagten als unzulässig abzuweisen. Ein anderer Teil der Rechtsprechung (u.a. BVerwG) sieht in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dagegen eine Regelung über die Passivlegitimation. Diese ist am Anfang der Begründetheit zu prüfen, d.h. danach wäre die Klage gegen den falschen Beklagten zwar zulässig, aber unbegründet (zu dem Streit insgesamt auch: BeckOK VwGO/Kintz, 61. Ed. 1.4.2022, VwGO § 78 Rn. 2; Rozek, JuS 2007, 601). . In Bayern scheint in der Tat die letztgenannte Ansicht in der Examenspraxis vorherrschend zu sein (Beispiel: Ludwigs/Schmidt, Auflösung eines Skinheadkonzerts, JURA 2015, 518). Begründet werden muss der Aufbau in der Klausur letztlich nicht. Da beide Varianten vertretbar sind, darf auch keine Variante als falsch angestrichen werden - egal in welchem Bundesland man sich befindet. Im Hinblick auf die Terminologie ist die Klage zulässig, wenn die (allgemeinen/besonderen)

Sachurteilsvoraussetzungen

vorliegen. Da hier das Prüfungsschema der Zulässigkeitsprüfung abgeprüft wird, verwenden wir deshalb hier den Begriff Zulässigkeit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DEN

Dennis777

26.5.2023, 16:47:04

Geht hier aber nur um Deutschland nicht um Bayern

DOD

Dodo

12.10.2023, 20:52:01

Es geht immer um Bayern in Bayern

Susan

Susan

4.10.2024, 13:56:30

nur als ergänzender Hinweis: teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

nicht in der Zulässigkeit, sondern schon in einer Vorprüfung zu prüfen ist. (Argument: bei falschem Rechtsweg wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern an das zuständige Gericht verwiesen). Das wird zwar in den meisten Schemata/Lehrbüchern nicht so gemacht; aus eigener Erfahrung kann ich aber berichten, dass manche Prüfer im Examen (insb. Richter) die Prüfung des Verwaltungsrechtswegs in der Zulässigkeit als falsch anstreichen..

Linne Hempel

Linne Hempel

10.10.2024, 12:54:52

Hey @[Susan](209473), danke für den richtigen Hinweis. Ich habe diesen in das Schema aufgenommen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

SK

stellvertretende Kommode

3.12.2024, 14:56:26

Bei Hemmer wird glaub ich empfohlen, deshalb anstatt Zulässigkeit den Terminus Sachentscheidungsvoraussetzungen zu nehmen und innerhalb dessen mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtweges zu beginnen.

SM2206

SM2206

4.9.2025, 22:39:36

Bei Alpmann empfiehlt man, von "Zulässigkeit der Klage vor dem VG (bzw. OVG, BVerwG)" zu sprechen. Das würde das Problem auch tatsächlich entschärfen. Die Vorprüfung ergibt schon deshalb nicht so recht Sinn, weil § 17a GVG auch im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts anwendbar sind und das dann eigentlich auch in die Vorprüfung aufgenommen werden müsste. Das geht aber nicht so recht, weil die Gerichtszuständigkeit von der statthaften Klageart abhängt. Damit müsste man die dann inzident auch in der Vorprüfung prüfen.

PAUL18

paul18

12.12.2025, 00:12:10

Zu diesem Thema gibt es einen ganzen Aufsatz (JURA 2009, 172). Kurzfassung vor allem für den klassischen Aufbau bestehend aus Zulässigkeit und Begründetheit: Argumentiert wird

ja

, dass, wenn aus fehlender Rechtswegeröffnung keine Unzulässigkeit folge, dieser Punkt auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung sein könne. Übersehen wird dabei natürlich, dass das schon sein kann, weil die Rechtswegeröffnung Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung gerade eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist. Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, findet auch kein verwaltungs

gerichtliches Verfahren

statt, in dessen Prüfung man sich

ja

gerade befindet. Außerdem greift § 17a II GVG nicht immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO nicht vorliegen. Vielmehr greift er nur, wenn es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Handelt es sich aber um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, greift § 17a II GVG nicht. Konsequenterweise müsste man also nur das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in der Vorprüfung abhandeln, die Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit aber erst in der Zulässigkeit thematisieren. Das wäre aber wahnsinnig kompliziert und macht deshalb auch richtigerweise niemand. Nicht zuletzt dürfte nach dieser Logik auch die statthafte Verfahrensart nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen sein. Hier kommt nämlich eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nur in Betracht, wenn sich der Kläger explizit auf die falsche Klageart stützt und sein Begehren einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich. Dann ist aber die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 III VwGO zu beachten. Ggf. muss der Vorsitzende auf eine Antragsänderung hinwirken. Ansonsten muss es aufgrund der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO – die die Vorgaben des Art. 19 IV 1 GG widerspiegelt – für jedes Klägerbegehren, für das der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist, auch eine

statthafte Klageart

geben. Vor diesem Hintergrund bin ich erschrocken, dass sich Korrektoren anmaßen, hier über richtig und falsch zu urteilen, weil keine Vorgehensweise perfekt ist und jede ihre Logikprobleme hat. Soweit veröffentlichte Fallbesprechungen und Probeklausuren überblickt werden können, ist sich auch die ordentliche Wissenschaft uneins. Korrektoren sollten also „bei ihrem Leisten bleiben“ und eine derart wichtige Klausurkorrektur nicht zum Schauplatz (teils wenig durchdachter) eigener Überzeugungen machen.

AME

Amelie7

19.3.2025, 16:45:15

Stellt man denn vorrangig auf speziellere Rechte oder die

Adressatentheorie

ab? Im Kapitel hatte ich den Eindruck, dass vorrangig auf die

Adressatentheorie

abgestellt wird, hier liest sich das anders.

SM2206

SM2206

4.9.2025, 22:44:34

Das einfache Recht hat Anwendungsvorrang, wenn man also einfach-Rechtliches findet, sollte damit argumentiert werden. Art. 2 I kann dann am Ende noch zusätzlich genannt werden.

Finn-P_M_D_W

Finn-P_M_D_W

4.10.2025, 14:25:39

Bei der Erklärung zum erfolglosen

Widerspruchsverfahren

wird auf die Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Ich schätze es sollte eigentlich § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO damit gemeint sein.

AN

anna.nass

11.10.2025, 11:18:35

"Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines

Widerspruchsverfahren

s erforderlich (§ 68 Abs. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe **§ 68 Abs. 2 VwGO**)." Ich glaube da hat sich ein Fehler eingeschlichen: So wie ich das sehe, stehen die Ausnahmen in § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO. Ist das korrekt?