Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit

Schema: Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - Zulässigkeit


Der Prüfungsaufbau für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) muss „sitzen“. Doch wie prüfst Du die Zulässigkeit (nach überwiegender Meinung)?

  1. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die klagende Person die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Zum Prüfungsstandort: Du solltest den Punkt der Statthaften Klageart immer nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg prüfen. Denn die statthafte Klageart gibt das weitere Prüfprogramm vor.

  2. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

    Klagebefugt ist nur, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese Möglichkeit besteht, wenn eine subjektive Rechtsverletzung durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.An dieser Stelle solltest Du vorrangig konkrete Rechte prüfen, die möglicherweise verletzt sein könnten. Sind solche nicht ersichtlich, kannst Du auf die Adressatentheorie abstellen: Danach ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts immer (zumindest) in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Klagebefugnis ist ein essentieller Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung, denn sie ist Ausdruck davon, dass die VwGO grundsätzlich nur einen subjektiven Rechtsschutz kennt. Aus diesem Grund solltest Du die Klagebefugnis immer direkt nach der statthaften Klageart prüfen.

  3. Erfolglose Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68ff. VwGO)

    Grundsätzlich ist die erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich (§ 68 Abs. 1 VwGO). Beachte jedoch die gesetzlichen Ausnahmen hierzu (siehe § 68 Abs. 2 VwGO). Zwar spricht § 68 Abs. 1 VwGO davon, dass „vor Erhebung der Anfechtungsklage“ ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Es reicht aber aus, wenn dieses bis zur Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage, also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, durchgeführt wurde. Du solltest die Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor der Einhaltung der Klagefrist prüfen. Denn ein Vorverfahren wirkt sich auf den Fristbeginn aus § 74 VwGO aus.

  4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Diesen Punkt solltest Du nur ansprechen, wenn Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses gibt. Ansonsten kannst Du diesen Punkt ganz weglassen oder höchstens in einem Satz erwähnen.

  5. Klagefrist74 VwGO)

    Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 VwGO. Für den Zeitpunkt des Beginns der Frist kommt es darauf an, ob ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder nicht (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

  6. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§§ 61f. VwGO)

    Dieser Punkt ist in der Regel unproblematisch und Du kannst ihn schnell – unter Nennung der einschlägigen Normen – abhandeln.

  7. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)

    Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 45 VwGO, die örtliche nach § 52 VwGO. Dieser Punkt sollte im ersten Examen keine weitere Schwierigkeit bereiten bzw. wird in vielen Universitäten nicht einmal geprüft. Im Zweifel kannst Du Dich danach richten, was die Lehrenden vorgeben.

  8. Richtiger Klagegegner (Beklagter) (§ 78 VwGO)

    Der Klagegegner wird nach § 78 VwGO bestimmt, es sind keine Besonderheiten bei der Anfechtungsklage zu beachten.

  9. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Wie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine Aufdrängende Spezialzuweisung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) dann eröffnet, wenn es sich um eine (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Teilweise wird die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg auch als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Beide Möglichkeiten sind jedoch vertretbar und dürften Dir nicht als falsch angestrichen werden. Entscheidend ist jedenfalls, dass dieser Punkt am Anfang Deiner Prüfung steht, da ansonsten eine verwaltungsrechtliche Klage von Anfang an ausgeschlossen ist. Richte Dich im Zweifel nach der Ansicht Deiner Prüfperson. Aber Achtung: Begründe Deinen Aufbau niemals, egal für welchen Du Dich entscheidest! Der Aufbau spricht für sich selbst.

  10. Klageform (§§ 81f. VwGO)

    Dieser Punkt dürfte i.R.d. ersten Staatsexamen nicht relevant sein. Er ist nur anzusprechen, wenn es Hinweise im Sachverhalt dazu gibt, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Das kann im Assessorexamen schon einmal vorkommen.

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