Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Schema: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
27. Mai 2025
3 Kommentare
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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: technische Aufzeichnung (Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB)
Tathandlung
Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge:(1) Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 2)(2) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 1)(3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (Nr. 2)
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

c.2000
21.8.2024, 17:24:10
Vielleicht sollte in das Schema des
§ 267 StGBauch der besonders schwere Fall eingefügt werden, das ist sonst etwas irreführend, wenn es im
§ 268 StGBzum ersten Mal auftaucht.

APhM
6.1.2025, 18:45:14
Habe das Schema gerade in einer gewissen Lückenreihenfolge bekommen. Es korrekt gelöst und hierbei gibt es ausnahmsweise ja auch nur einen richtigen Weg. Dennoch
waren alle eingetragenen Lösungen jedes Mal rot/falsch. Viermal habe ich das Schema neu geladet und erst als eine andere Reihenfolge der Lücken kam, konnte ich das Schema vervollständigen und es wurde grün. Dabei war es schon seit der ersten Eingabe die richtige Lösung. Dies habe ich dann ja auch gesehen als alles grün wurde, was bei einer anderen Lückereihenfolge rot war obwohl sich am Ergebnis nichts geändert hat. Ist mir hier und da schon ein paar mal passiert. Vlt. gibt es da ja irgendeinen kleinen Fehler im System. Forscht mal nach, solltet ihr noch mehr solche Rückmeldungen bekommen. Liebe Grüße
Wysiati
21.1.2025, 15:01:39
Entweder hier ist, im Gegensatz zur Urkundenfälschung,
§ 267 StGB, wirklich Absicht und nicht Wissen hinsichtlich des Täuschens des Rechtsverkehrs zu fordern, oder "Absicht" zu schreiben ist etwas ungenau. Was genau ist es denn? Ich dachte nämlich,
§ 268 StGBwürde insofern von § 267 nicht abweichen. Und weißt gerne drauf hin, wenn ich hier etwas grundlegend falsch verstehe. Ist möglicherweise "Absicht zur
Täuschung" einfach die typische, aber unpräzise Bezeichnung für die Wissentlichkeit in diesem Kontext?