Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Schema: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt: technische Aufzeichnung (Legaldefinition in § 268 Abs. 2 StGB)
Tathandlung
Am besten prüfst Du (gedanklich) die Tatvarianten in der folgenden Reihenfolge: (1) Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 2) (2) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (Nr. 1 Var. 1) (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung (Nr. 2)
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (§ 268 Abs. 5 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB)
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