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Schema: Prüfungsschema: Hausrecht der Verwaltung
23. April 2026
Wie ist die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Ausübung des Hausrechts zu prüfen?
Ermächtigungsgrundlage
Das Hausrecht ist das Recht, über den Zugang zu, das Verweilen in und die Entfernung aus Räumlichkeiten zu entscheiden. Die Gemeindeordnungen und Kommunalgesetze der Länder kennen in der Regel keine besondere einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das allgemeine Hausrecht. Es ist ein Annexrecht der Gemeinde, das aus ihrer Organisationshoheit (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) erwächst. Davon abzugrenzen ist das spezielle Hausrecht in Ratssitzungen (sog. Sitzungsgewalt). Diese Befugnis ist in den Gemeindeordnungen regelmäßig einfachgesetzlich normiert. Für den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist der Zweck des Hausverbotes (nicht des Aufenthaltes) entscheidend (str.); öffentlich-rechtlich ist ein Hausverbot dann, wenn es der Sicherung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dient. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Die Verbandskompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Die Organkompetenz des Bürgermeisters folgt aus seiner Geschäftsleistungskompetenz. Verfahren
Regelmäßig handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, weshalb eine Anhörung erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Form
Materielle Rechtmäßigkeit
Örtlichkeit mit Verwaltungsgeschäften
Erhebliche Störung der Geschäfte
Wiederholungs- oder Intensivierungsgefahr
Hier ist eine Prognoseentscheidung zu treffen: Wird eine Störung andauern bzw. sich verschlimmern oder wiederholen? Rechtsfolge: Ermessen
Der Gemeinde kommt Ermessen zu. An dieser Stelle musst Du insbesondere das Recht des Störers am Aufenthalt mit der Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung abwägen. Die Abwägung ist im besondere Maße vom Zweck des Aufenthalts abhängig: Möchte der Störer Amtsgeschäfte vornehmen (Reisepass beantragen) oder hat ihr Aufenthalt gar keinen einen banalen Anlass (Gemälde anschauen) zum Grund? Die Funktionsfähigkeit rechtfertigt die Ausübung des Hausrechts in besonderem Maße, je intensiver und nachhaltiger die Störung ist. Hinsichtlich des Auswahlermessens solltest Du bei der Erforderlichkeit auch mildere Mittel wie die Ermahnung, die Androhung des Hausverbots, oder die Begleitung durch Verwaltungsmitarbeiter diskutieren.
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