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Grundpfandrechte

Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)

Schema: Ersterwerb der Hypothek (§§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)

20. Januar 2025

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Wie prüfst Du die Entstehung der Hypothek durch Rechtsgeschäft (Ersterwerb, §§ 873, 1113, 1115, 1117 BGB)?

  1. Dingliche Einigung, §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB

    Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer müssen sich gem. §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB darüber einigen, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück zur Sicherung einer der Höhe nach bestimmten Forderung entstehen soll.

  2. Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB

    Nach § 873 Abs. 1 BGB ist für die Belastung eines Grundstücks deren Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Hypothek muss mit den Angaben und dem Inhalt des § 1115 BGB eingetragen werden (Gläubiger und Geldbetrag der Forderung).

  3. Übergabe des Hypothekenbriefs oder dessen Ausschluss, §§ 1116, 1117 BGB

    Nach § 1117 Abs. 1 S. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst mit Übergabe des Hypothekenbriefs – wenn dessen Erteilung nicht gem. § 1116 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wurde (sog. Briefhypothek). Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erstellt und erteilt. Haben die Parteien die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen, haben sie sich auf eine Buchhypothek geeinigt. Der Ausschluss muss ins Grundbuch eingetragen werden. Die Buchhypothek erwirbt der Sicherungsnehmer bereits mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch.

  4. Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1113 BGB

    Nach dem Wortlaut des § 1113 Abs. 1 BGB setzt das Entstehen der Hypothek das Vorliegen einer dem Sicherungsnehmer zustehenden Forderung voraus. Diese muss sich auf Zahlung einer der Höhe nach bestimmten Geldsumme beziehen. Außerdem müssen der Gläubiger der Forderung und der Gläubiger der Hypothek (der Sicherungsnehmer) dieselbe Person sein.

  5. Berechtigung zur Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek, § 873 BGB

    Berechtigt sind die Eigentümer des Grundstücks, die kraft Gesetz Verfügungsbefugten (wie beispielsweise der Insolvenzverwalter, § 80 InsO) und die hierzu gem. § 185 BGB Ermächtigten.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

24.7.2024, 08:50:17

Gilt § 873 Abs. 2 BGB, Einigsein, bei der Hypothek nicht? Das müsste dann ja Einigsein bei der Eintragung sein - das fehlt, wenn es erforderlich ist, im Schema.

HGWrepresent

HGWrepresent

16.9.2024, 20:12:06

Meines Erachtens nach auch. Die Parteien müssen sich zwingend zum Zeitpunkt der Eintragung noch einig sein.

Nocebo

Nocebo

12.12.2024, 14:18:56

Das ist als (eigener) Prüfungspunkt allerdings völlig überschätzt. Man kann genauso gut i.R.d. der dinglichen Einigung sofort den maßgeblichen Zeitpunkt - den der Eintragung - prüfen. Warum man einerseits generell eine Einigung prüft und dann zusätzlich noch den Fortbestand im maßgeblichen Zeitpunkt, hat sich mir nie erschlossen.

Paulah

Paulah

12.12.2024, 15:32:42

@[Nocebo](222699) Gerade bei Hypothek/Grundschuld ist das meiner Meinung nach schon wichtig dieser Fall hier zeigt: - wie https://applink.jurafuchs.de/aCooLlMLgPb

HARD

hardymary

17.12.2024, 18:45:31

Habe es ähnlich wie @[Nocebo](222699) gelernt. Dementsprechend muss man es nicht gesondert nennen, wenn es komplett unproblematisch ist und kein Widerruf etc. bzgl. der Einigung auch nur ansatzweise vorlag. Anders ist das NATÜRLICH, wenn da ein Problem steckt @[Paulah](135148). Allerdings sind so ja grds. Juraklausuren zu lösen und zeugen von Schwerpunktsetzung. Ich spreche ja auch nicht den Zugang einer WE an, wenn zwischen A und B eindeutig ein KV geschlossen wurde.

Paulah

Paulah

18.12.2024, 10:45:11

@[Nocebo](222699) @[hardymary](202321) Möglicherweise seid ihr an derselben Uni. An der Fernuni wird es so gelehrt, dass zumindest der Satz "Im Zeitpunkt der Übergabe waren die Parteien sich immer noch einig über den Eigentumsübergang." o. ä. auftaucht. An der LMU (ich glaube, dass es dort war) ist es z. B. anders.


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