Übertragung Buchhypothek 1
19. Mai 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Übertragung Buchhypothek 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung ist eine Verfügung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Hypothek kann rechtsgeschäftlich nur durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden.
Genau, so ist das!
3. Die Abtretung ist hier wegen nur mündlicher Vereinbarung formunwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
30.12.2023, 12:59:44
Ich glaube, da hat sich in der Erläuterung der letzten Frage ein kleiner Fehler eingeschlichen. Das Erfordnis zur Eintragung in das Grundbuch ergibt sich doch aus § 1154 Abs. 2 und nicht aus Abs. 3, oder?

Lukas_Mengestu
3.1.2024, 18:24:47
Hallo bayilm, hier musst Du ein wenig aufpassen. § 1154 Abs. 1, Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Briefhypothek. Für deren Abtretung bedarf es grundsätzlich der Schriftform der Abtretungserklärungen (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB), die aber nach § 1154 Abs. 2 BGB durch die Grundbucheintragung ersetzt werden kann. Für die
Buchhypothekergibt sich dies dagegen durch die Verweisung in § 1154 Abs. 3 BGB auf § 873 BGB. Neben der (formfreien) Einigung über die Abtretung, bedarf es hier der Eintragung der Übertragung im Grundbuch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus
23.7.2024, 19:36:13
Laut Aufgabe ganz am Anfang ist die Abtretung ist kein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäftmit der Begründung, dass sie ein
Verfügungsgeschäftsei. Diese Aussage ist nicht korrekt, denn die Abtretung ist ein
schuldrechtliches
Verfügungsgeschäft- oder nicht?
Schuldrechtlich ist nicht = Verpflichtungsgeschäft.
Rechtsanwalt B. Trüger
12.8.2024, 16:39:28
Hey Ala, könntest du einmal erklären was du mit
schuldrechtliches
Verfügungsgeschäftmeinst? Vielleicht kann ich dir dann weiterhelfen. Die Abtretung an sich ist ein
Verfügungsgeschäft, weil die Forderung vom
Zessionarauf den
Zedenten mit der Abtretung übergeht und somit durch den Abtretungsvertrag die Person des Gläubigers wechselt (abstrakt formuliert). Ein Verpflichtungsgeschäft würde hingegen vorliegen, wenn dem
Zedenten „nur“ ein Anspruch auf die „
Übereignung“ der Forderung zustehen würde, was ja bei der Abtretung nicht der Fall ist. Vielleicht reicht dir das als Erklärung ja aus. Ich hoffe ich bin nicht komplett an deiner Frage vorbeigeschossen😊

Wesensgleiches Minus
12.8.2024, 17:00:30
Hey! Mir geht es darum, dass die Abtretung ein
Verfügungsgeschäftist, welches dem
Schuldrecht (und nicht dem Sachenrecht) zuzuordnen ist. Folglich sind nicht alle
schuldrechtlichen
Rechtsgeschäfte = Verpflichtungsgeschäfte. Folglich ist die Aussage in der Aufgabe, die Abtretung sei kein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäft, falsch.
Rechtsanwalt B. Trüger
12.8.2024, 17:58:36
Hey, jetzt habe ich verstanden worauf du hinaus möchtest. Natürlich hast du recht damit, dass die Abtretungsvorschriften im 2. Buch des BGB angesiedelt sind. Allerdings ist die Schlussfolgerung daraus nicht automatisch, dass die Abtretung ein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäftdarstellt. Die „Juracadamy“ schreibt beispielsweise „die Abtretung nach § 398 ist wie die
Übereignungnach § 929 ein dingliches
Rechtsgeschäftmit Verfügungswirkung.“ „Jura Online“ schreibt dazu „Hierbei gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, da die Abtretung ein dingliches
Rechtsgeschäftist“. Deswegen ist die Antwort hier auch falsch, weil die Abtretung kein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäftdarstellt. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!😃

Paulah
15.8.2024, 16:48:49
Die Antwort auf die Frage, ob die Abtretung ein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäftdarstellt lautet hier doch "nein". Dann ist das doch richtig, oder?
Rechtsanwalt B. Trüger
19.8.2024, 09:59:56
benjaminmeister
13.3.2025, 00:18:38
Nach Looschelders,
SchuldR AT, § 51 Rn. 32 hat hier @[Wesensgleiches Minus](241758) aber Recht: "Bei
schuldrechtlichen
Verfügungsgeschäften (zB Abtretung, Erlass) sind keine Publizitätserfordernisse zu beachten." Ich finde diesen Antworttext auch wild: "Grundsätzlich ist die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB formfrei möglich. Dies gilt nach § 1154 Abs. 3 BGB auch für die
Buchhypothek: § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf die §§ 873,
878 BGB. Damit gilt, dass die Abtretung der Forderung bei der
Buchhypothekformfrei möglich ist. Wegen § 1154 Abs. 3 BGB ist zur Übertragung der
Buchhypothekjedoch die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich." Warum wird hier auf § 1154 Abs. 3 abgestellt? Dass die Abtretung ohne Schriftform erfolgen kann, indem die Übertragung ins Grundbuch eingetragen wird, ergibt sich doch vielmehr aus § 1154 Abs. 2? Ob man dann von
Formfreiheitaber mit Publizitätserfordernis spricht, ist mWn. auch nicht so eindeutig.
Rechtsanwalt B. Trüger
13.3.2025, 09:06:10
@[Wesensgleiches Minus](241758) @[benjaminmeister](216712) Das ganze scheint dann hier nicht komplett unumstritten zu sein. Die Uni Mannheim schreibt z.B. aber auch, dass die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung und das dingliche
Verfügungsgeschäftder Abtretung streng zu trennen sind. mEn sprechen schon mehr Quellen für die hier vertretene Lösung. Vielleicht wurde sich hier, wie häufiger mal, einfach der h.M. angeschlossen. Demnach besteht etwas Klärungsbedarf!

Wesensgleiches Minus
13.3.2025, 09:14:48
@[Rechtsanwalt B. Trüger](208842) stimme dir zu. Ich verstehe auch, dass nicht jeder Streit dargestellt werden kann, allein schon wegen der Übersichtlichkeit oder weil nicht besonders examensrelevant. Eine kurze Anmerkung a la „ist umstritten, aber man muss dazu keine stellung beziehen“ - wie es an anderen Stellen schon manchmal erfolgt - wäre toll, um Unsicherheiten und Verwirrung zu vermeiden 😊
Rechtsanwalt B. Trüger
13.3.2025, 10:14:29
@[Wesensgleiches Minus](241758) dem schließe ich mich an. Wäre schön, wenn es dann zumindest in einer kurzen Notiz erwähnt werden könnte
benjaminmeister
14.3.2025, 09:05:20
In Korrektur zu meinem vorherigen Kommentar: § 1154 Abs. 3 ist bei der
Buchhypotheknatürlich richtig. § 1154 Abs. 2 ordnet die Möglichkeit der Eintragung nur bei der Briefhypothek an.