Übertragung Buchhypothek 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Übertragung Buchhypothek 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung ist eine Verfügung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Hypothek kann rechtsgeschäftlich nur durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden.
Genau, so ist das!
3. Die Abtretung ist hier wegen nur mündlicher Vereinbarung formunwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
30.12.2023, 12:59:44
Ich glaube, da hat sich in der Erläuterung der letzten Frage ein kleiner Fehler eingeschlichen. Das Erfordnis zur Eintragung in das Grundbuch ergibt sich doch aus § 1154 Abs. 2 und nicht aus Abs. 3, oder?
Lukas_Mengestu
3.1.2024, 18:24:47
Hallo bayilm, hier musst Du ein wenig aufpassen. § 1154 Abs. 1, Abs. 2 BGB bezieht sich auf die
Briefhypothek. Für deren Abtretung bedarf es grundsätzlich der Schriftform der Abtretungserklärungen (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB), die aber nach § 1154 Abs. 2 BGB durch die Grundbucheintragung ersetzt werden kann. Für die Buchhypothek ergibt sich dies dagegen durch die Verweisung in § 1154 Abs. 3 BGB auf § 873 BGB. Neben der (formfreien) Einigung über die Abtretung, bedarf es hier der Eintragung der Übertragung im Grundbuch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ala
23.7.2024, 19:36:13
Laut Aufgabe ganz am Anfang ist die Abtretung ist kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft mit der Begründung, dass sie ein
Verfügungsgeschäftsei. Diese Aussage ist nicht korrekt, denn die Abtretung ist ein schuldrechtliches
Verfügungsgeschäft- oder nicht? Schuldrechtlich ist nicht = Verpflichtungsgeschäft.
Rechtsanwalt B. Trüger
12.8.2024, 16:39:28
Hey Ala, könntest du einmal erklären was du mit schuldrechtliches
Verfügungsgeschäftmeinst? Vielleicht kann ich dir dann weiterhelfen. Die Abtretung an sich ist ein
Verfügungsgeschäft, weil die Forderung vom Zessionar auf den Zedenten mit der Abtretung übergeht und somit durch den Abtretungsvertrag die Person des Gläubigers wechselt (abstrakt formuliert). Ein Verpflichtungsgeschäft würde hingegen vorliegen, wenn dem Zedenten „nur“ ein Anspruch auf die „
Übereignung“ der Forderung zustehen würde, was ja bei der Abtretung nicht der Fall ist. Vielleicht reicht dir das als Erklärung ja aus. Ich hoffe ich bin nicht komplett an deiner Frage vorbeigeschossen😊
Rechtsanwalt B. Trüger
12.8.2024, 16:45:04
Kleiner Nachtrag: ich habe natürlich Zedent und Zessionar vertauscht. Sorry🙃
Ala
12.8.2024, 17:00:30
Hey! Mir geht es darum, dass die Abtretung ein
Verfügungsgeschäftist, welches dem Schuldrecht (und nicht dem Sachenrecht) zuzuordnen ist. Folglich sind nicht alle schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte = Verpflichtungsgeschäfte. Folglich ist die Aussage in der Aufgabe, die Abtretung sei kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, falsch.
Rechtsanwalt B. Trüger
12.8.2024, 17:58:36
Hey, jetzt habe ich verstanden worauf du hinaus möchtest. Natürlich hast du recht damit, dass die Abtretungsvorschriften im 2. Buch des BGB angesiedelt sind. Allerdings ist die Schlussfolgerung daraus nicht automatisch, dass die Abtretung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft darstellt. Die „Juracadamy“ schreibt beispielsweise „die Abtretung nach § 398 ist wie die
Übereignungnach § 929 ein
dingliches Rechtsgeschäftmit Verfügungswirkung.“ „Jura Online“ schreibt dazu „Hierbei gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, da die Abtretung ein
dingliches Rechtsgeschäftist“. Deswegen ist die Antwort hier auch falsch, weil die Abtretung kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft darstellt. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!😃
Paulah
15.8.2024, 16:48:49
Die Antwort auf die Frage, ob die Abtretung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft darstellt lautet hier doch "nein". Dann ist das doch richtig, oder?
Rechtsanwalt B. Trüger
19.8.2024, 09:59:56
Hi Paulah, richtig. Die Abtretung ist kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft