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Übertragung Buchhypothek 1

Übertragung Buchhypothek 1

19. Mai 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.

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Einordnung des Falls

Übertragung Buchhypothek 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung ist eine Verfügung.

Ja!

Die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) ist ein im Schuldrecht geregeltes Verfügungsgeschäft: Sie tritt funktional an die Stelle der §§ § 873, 925; 929 ff. für Forderungen und hat damit sachenrechtlichen Charakter. Zu unterscheiden von der Übertragung der Forderung durch Abtretung als Verfügungsgeschäft ist das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (etwa Forderungskauf, § 453 Abs. 1 BGB).
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2. Eine Hypothek kann rechtsgeschäftlich nur durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden.

Genau, so ist das!

Nach §§ 1153 Abs. 1 und 2 sind Forderung und Hypothek so miteinander verknüpft, dass sie nicht isoliert übertragen werden können. Die Abtretung der gesicherten Forderung führt kraft Gesetzes zur Übertragung der Hypothek, sog. Mitlaufgebot der Hypothek, § 1153 Abs. 1 BGB.

3. Die Abtretung ist hier wegen nur mündlicher Vereinbarung formunwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB formfrei möglich. Dies gilt nach § 1154 Abs. 3 BGB auch für die Buchhypothek: § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf die §§ 873, 878 BGB. Damit gilt, dass die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek formfrei möglich ist. Wegen § 1154 Abs. 3 BGB ist zur Übertragung der Buchhypothek jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

4. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und F haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Die Abtretung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Die Forderung ist abtretbar und H war ebenso verfügungsbefugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAY

bayilm

30.12.2023, 12:59:44

Ich glaube, da hat sich in der Erläuterung der letzten Frage ein kleiner Fehler eingeschlichen. Das Erfordnis zur Eintragung in das Grundbuch ergibt sich doch aus § 1154 Abs. 2 und nicht aus Abs. 3, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2024, 18:24:47

Hallo bayilm, hier musst Du ein wenig aufpassen. § 1154 Abs. 1, Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Briefhypothek. Für deren Abtretung bedarf es grundsätzlich der Schriftform der Abtretungserklärungen (§ 1154 Abs. 1 S. 1 BGB), die aber nach § 1154 Abs. 2 BGB durch die Grundbucheintragung ersetzt werden kann. Für die

Buchhypothek

ergibt sich dies dagegen durch die Verweisung in § 1154 Abs. 3 BGB auf § 873 BGB. Neben der (formfreien) Einigung über die Abtretung, bedarf es hier der Eintragung der Übertragung im Grundbuch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

23.7.2024, 19:36:13

Laut Aufgabe ganz am Anfang ist die Abtretung ist kein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft

mit der Begründung, dass sie ein

Verfügungsgeschäft

sei. Diese Aussage ist nicht korrekt, denn die Abtretung ist ein

schuld

rechtliches

Verfügungsgeschäft

- oder nicht?

Schuld

rechtlich ist nicht = Verpflichtungsgeschäft.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

12.8.2024, 16:39:28

Hey Ala, könntest du einmal erklären was du mit

schuld

rechtliches

Verfügungsgeschäft

meinst? Vielleicht kann ich dir dann weiterhelfen. Die Abtretung an sich ist ein

Verfügungsgeschäft

, weil die Forderung vom

Zessionar

auf den

Zedent

en mit der Abtretung übergeht und somit durch den Abtretungsvertrag die Person des Gläubigers wechselt (abstrakt formuliert). Ein Verpflichtungsgeschäft würde hingegen vorliegen, wenn dem

Zedent

en „nur“ ein Anspruch auf die „

Übereignung

“ der Forderung zustehen würde, was ja bei der Abtretung nicht der Fall ist. Vielleicht reicht dir das als Erklärung ja aus. Ich hoffe ich bin nicht komplett an deiner Frage vorbeigeschossen😊

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

12.8.2024, 16:45:04

Kleiner Nachtrag: ich habe natürlich

Zedent

und

Zessionar

vertauscht. Sorry🙃

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

12.8.2024, 17:00:30

Hey! Mir geht es darum, dass die Abtretung ein

Verfügungsgeschäft

ist, welches dem

Schuld

recht (und nicht dem Sachenrecht) zuzuordnen ist. Folglich sind nicht alle

schuld

rechtlichen

Rechtsgeschäft

e = Verpflichtungsgeschäfte. Folglich ist die Aussage in der Aufgabe, die Abtretung sei kein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft

, falsch.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

12.8.2024, 17:58:36

Hey, jetzt habe ich verstanden worauf du hinaus möchtest. Natürlich hast du recht damit, dass die Abtretungsvorschriften im 2. Buch des BGB angesiedelt sind. Allerdings ist die Schlussfolgerung daraus nicht automatisch, dass die Abtretung ein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft

darstellt. Die „Juracadamy“ schreibt beispielsweise „die Abtretung nach § 398 ist wie die

Übereignung

nach § 929 ein dingliches

Rechtsgeschäft

mit Verfügungswirkung.“ „Jura Online“ schreibt dazu „Hierbei gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, da die Abtretung ein dingliches

Rechtsgeschäft

ist“. Deswegen ist die Antwort hier auch falsch, weil die Abtretung kein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft

darstellt. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen!😃

Paulah

Paulah

15.8.2024, 16:48:49

Die Antwort auf die Frage, ob die Abtretung ein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft

darstellt lautet hier doch "nein". Dann ist das doch richtig, oder?

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

19.8.2024, 09:59:56

Hi Paulah, richtig. Die Abtretung ist kein

schuld

rechtliches

Rechtsgeschäft
BEN

benjaminmeister

13.3.2025, 00:18:38

Nach Looschelders,

Schuld

R AT, § 51 Rn. 32 hat hier @[Wesensgleiches Minus](241758) aber Recht: "Bei

schuld

rechtlichen

Verfügungsgeschäft

en (zB Abtretung, Erlass) sind keine Publizitätserfordernisse zu beachten." Ich finde diesen Antworttext auch wild: "Grundsätzlich ist die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB formfrei möglich. Dies gilt nach § 1154 Abs. 3 BGB auch für die

Buchhypothek

: § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf die §§ 873,

878 BGB

. Damit gilt, dass die Abtretung der Forderung bei der

Buchhypothek

formfrei möglich ist. Wegen § 1154 Abs. 3 BGB ist zur Übertragung der

Buchhypothek

jedoch die Eintragung in das Grundbuch

erforderlich

." Warum wird hier auf § 1154 Abs. 3 abgestellt? Dass die Abtretung ohne Schriftform erfolgen kann, indem die Übertragung ins Grundbuch eingetragen wird, ergibt sich doch vielmehr aus § 1154 Abs. 2? Ob man dann von

Formfreiheit

aber mit Publizitätserfordernis spricht, ist mWn. auch nicht so eindeutig.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

13.3.2025, 09:06:10

@[Wesensgleiches Minus](241758) @[benjaminmeister](216712) Das ganze scheint dann hier nicht komplett unumstritten zu sein. Die Uni Mannheim schreibt z.B. aber auch, dass die

schuld

rechtliche Verpflichtung zur Abtretung und das dingliche

Verfügungsgeschäft

der Abtretung streng zu trennen sind. mEn sprechen schon mehr Quellen für die hier vertretene Lösung. Vielleicht wurde sich hier, wie häufiger mal, einfach der h.M. angeschlossen. Demnach besteht etwas Klärungsbedarf!

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

13.3.2025, 09:14:48

@[Rechtsanwalt B. Trüger](208842) stimme dir zu. Ich verstehe auch, dass nicht jeder Streit dargestellt werden kann, allein schon wegen der Übersichtlichkeit oder weil nicht besonders examensrelevant. Eine kurze Anmerkung a la „ist umstritten, aber man muss dazu keine stellung beziehen“ - wie es an anderen Stellen schon manchmal erfolgt - wäre toll, um Unsicherheiten und Verwirrung zu vermeiden 😊

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

13.3.2025, 10:14:29

@[Wesensgleiches Minus](241758) dem schließe ich mich an. Wäre schön, wenn es dann zumindest in einer kurzen Notiz erwähnt werden könnte

BEN

benjaminmeister

14.3.2025, 09:05:20

In Korrektur zu meinem vorherigen Kommentar: § 1154 Abs. 3 ist bei der

Buchhypothek

natürlich richtig. § 1154 Abs. 2 ordnet die Möglichkeit der Eintragung nur bei der Briefhypothek an.


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