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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.

Einordnung des Falls

Übertragung Buchhypothek 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft.

Nein!

Die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) ist ein Verfügungsgeschäft: Die Abtretung tritt funktional an die Stelle der §§ § 873, 925; 929 ff. für Forderungen und hat damit sachenrechtlichen Charakter. Zu unterscheiden von der Übertragung der Forderung durch Abtretung als Verfügungsgeschäft ist das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (etwa Forderungskauf, § 453 Abs. 1 BGB).

2. Eine Hypothek kann rechtsgeschäftlich nur durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden.

Genau, so ist das!

Nach §§ 1153 Abs. 1 und 2 sind Forderung und Hypothek so miteinander verknüpft, dass sie nicht isoliert übertragen werden können. Die Abtretung der gesicherten Forderung führt kraft Gesetzes zur Übertragung der Hypothek, sog. Mitlaufgebot der Hypothek, § 1153 Abs. 1 BGB.

3. Die Abtretung ist hier wegen nur mündlicher Vereinbarung formunwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB formfrei möglich. Dies gilt nach § 1154 Abs. 3 BGB auch für die Buchhypothek: § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf die §§ 873, 878 BGB. Damit gilt, dass die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek formfrei möglich ist. Wegen § 1154 Abs. 3 BGB ist zur Übertragung der Buchhypothek jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

4. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und F haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Die Abtretung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Die Forderung ist abtretbar und H war ebenso verfügungsbefugt.

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