+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Abtretung ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft.
Nein!
Die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) ist ein Verfügungsgeschäft: Die Abtretung tritt funktional an die Stelle der §§ § 873, 925; 929 ff. für Forderungen und hat damit sachenrechtlichen Charakter. Zu unterscheiden von der Übertragung der Forderung durch Abtretung als Verfügungsgeschäft ist das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (etwa Forderungskauf, § 453 Abs. 1 BGB).
2. Eine Hypothek kann rechtsgeschäftlich nur durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden.
Genau, so ist das!
Nach §§ 1153 Abs. 1 und 2 sind Forderung und Hypothek so miteinander verknüpft, dass sie nicht isoliert übertragen werden können. Die Abtretung der gesicherten Forderung führt kraft Gesetzes zur Übertragung der Hypothek, sog. Mitlaufgebot der Hypothek, § 1153 Abs. 1 BGB.
3. Die Abtretung ist hier wegen nur mündlicher Vereinbarung formunwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
Grundsätzlich ist die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB formfrei möglich. Dies gilt nach § 1154 Abs. 3 BGB auch für die
Buchhypothek: § 1154 Abs. 3 BGB verweist auf die §§ 873, 878 BGB. Damit gilt, dass die Abtretung der Forderung bei der
Buchhypothek formfrei möglich ist. Wegen § 1154 Abs. 3 BGB ist zur Übertragung der
Buchhypothek jedoch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
4. F hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Ja!
Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus:
(1) Einigung über Abtretung,
(2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch,
(3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung,
(4) Verfügungsberechtigung. H und F haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Die Abtretung wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Die Forderung ist abtretbar und H war ebenso verfügungsbefugt.