§ 1117 Abs. 2 BGB

4. April 2025

12 Kommentare

4,7(9.251 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Diesen Fall lösen 76,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

§ 1117 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass G sich den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt aushändigen lassen kann, ist möglich.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 1117 Abs. 1 BGB. Danach kann die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen, sogenannte Aushändigungsvereinbarung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Aushändigungsvereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

Nein!

Die Aushändigungsvereinbarung kann formlos erfolgen. Die Aushändigungsvereinbarung wurde wirksam getroffen.

3. Die Hypothek entsteht erst mit der Aushändigung des Briefes.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hypothek entsteht schon im Zeitpunkt der Vereinbarung, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Weder die Erstellung noch die Aushändigung des Hypothekenbriefs sind erforderlich. Vorliegend erfolgte bisher nur die Einigung. Die weiteren Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Vereinbarung entstand noch keine Hypothek.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

9.1.2023, 10:27:20

Wenn ich das richtig sehe, entsteht die Hypothek im Fall des 1177 II mit Eintragung, oder nicht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 13:01:41

Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Die Hypothek bei § 1117 Abs. 2 BGB entsteht mit Eintragung, der Übergang erfolgt aber mit Übergabe des Hypothekenbriefs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

12.1.2023, 10:12:01

Das ist irgendwie irritierend, weil ein paar Aufgaben zuvor bejaht wurde, dass die Hypothek in dem Fall schon mit Eintragung übergeht.. Da bestand die Aushändigungsvereinbarung aber schon, der Brief wurde aber tatsächlich noch nicht übergeben

LI

lililaw

31.1.2023, 15:19:02

Mich irritiert das auch.

SI

Simon

28.6.2023, 16:53:42

Darüber bin ich auch gestolpert. Eine Klarstellung würde mich freuen!

IT

Itsajourney

20.1.2024, 20:59:45

Auch mich würde eine Klarstellung freuen!!!

ahimes

ahimes

11.4.2024, 17:15:51

Hier wurde außerdem der falsche Absatz zitiert! Die Aushändigungsvereinbarung steht in § 1117 Abs. 2. Und NICHT abs 1.

CR7

CR7

8.5.2024, 10:58:24

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1117 BGB: „Eine Aushändigungsvereinbarung nach II kann auch formularmäßig (kein Verstoß gegen § 307) und muss unmissverständlich getroffen werden (Brandbg 10.1.13 – 5 U 90/11). In diesem Fall erwirbt der Gläubiger die Hypothek mit der Eintragung, frühestens aber mit Entstehung der Forderung, aber ohne Rücksicht darauf, wann der Brief hergestellt und ob er dem richtigen Empfänger übergeben wird (BayObLGZ 87, 97).“ @[Nora Mommsen](178057)

Kind als Schaden

Kind als Schaden

24.7.2024, 18:48:10

Die Aufgaben lassen sich korrekt beantworten und die Aussagen stimmen. Allerdings stimmt (mal wieder im Immobiliarsachenrecht) die "Subsumption" nicht in der Lösung. Hier liegt doch i.E. eine Hyptohek vor oder nicht? Insbesondere liegen ja außer der Briefübergabe alle Vss. vor, oder irre ich mich?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

24.7.2024, 18:44:53

Der Sachverhalt sagt, dass eine Hypothek bestellt wurde, aber der Brief noch nicht übergeben wurde. Welche "übrigen Voraussetzungen" fehlen denn noch? Es liegt doch eine Vereibarung vor😅

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 23:20:09

Die Subsumtion in der Aufgabe ist mMn. einfach falsch: Allgemein versteht man doch unter Bestellung, dass auch die Eintragung erfolgt ist. Die Hypothek ist also entstanden. Im ersten Antworttext ist leider auch die falsche Norm zitiert: Richtig wäre § 1117 Abs. 2 anstatt Abs. 1.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

14.1.2025, 09:42:29

Ihr schreibt, dass die Möglichkeit der Aushändigungsvereinbarung sich aus § 1117 I BGB ergibt. Ich denke ihr meint § 1117 II BGB. Und noch eine Frage. Die Auflassungsvereinbarung ist ja ein

schuldrechtlicher Vertrag

. Auf dinglicher Ebene erfolgt dann die Übergabe des Briefes nach §

931 BGB

(vgl. § 1117 I 2 BGB) durch

Abtretung des Herausgabeanspruchs

oder nicht?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen