§ 1117 Abs. 2 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

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Einordnung des Falls

§ 1117 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass G sich den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt aushändigen lassen kann, ist möglich.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 1117 Abs. 1 BGB. Danach kann die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen, sogenannte Aushändigungsvereinbarung.
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2. Die Aushändigungsvereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

Nein!

Die Aushändigungsvereinbarung kann formlos erfolgen. Die Aushändigungsvereinbarung wurde wirksam getroffen.

3. Die Hypothek entsteht erst mit der Aushändigung des Briefes.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hypothek entsteht schon im Zeitpunkt der Vereinbarung, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Weder die Erstellung noch die Aushändigung des Hypothekenbriefs sind erforderlich. Vorliegend erfolgte bisher nur die Einigung. Die weiteren Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Vereinbarung entstand noch keine Hypothek.
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