§ 1117 Abs. 2 BGB
4. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 1117 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass G sich den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt aushändigen lassen kann, ist möglich.
Ja, in der Tat!
2. Die Aushändigungsvereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
Nein!
3. Die Hypothek entsteht erst mit der Aushändigung des Briefes.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
9.1.2023, 10:27:20
Wenn ich das richtig sehe, entsteht die Hypothek im Fall des 1177 II mit Eintragung, oder nicht?

Nora Mommsen
11.1.2023, 13:01:41
Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Die Hypothek bei § 1117 Abs. 2 BGB entsteht mit Eintragung, der Übergang erfolgt aber mit Übergabe des Hypothekenbriefs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
12.1.2023, 10:12:01
Das ist irgendwie irritierend, weil ein paar Aufgaben zuvor bejaht wurde, dass die Hypothek in dem Fall schon mit Eintragung übergeht.. Da bestand die Aushändigungsvereinbarung aber schon, der Brief wurde aber tatsächlich noch nicht übergeben
lililaw
31.1.2023, 15:19:02
Mich irritiert das auch.
Simon
28.6.2023, 16:53:42
Darüber bin ich auch gestolpert. Eine Klarstellung würde mich freuen!
Itsajourney
20.1.2024, 20:59:45
Auch mich würde eine Klarstellung freuen!!!

ahimes
11.4.2024, 17:15:51
Hier wurde außerdem der falsche Absatz zitiert! Die Aushändigungsvereinbarung steht in § 1117 Abs. 2. Und NICHT abs 1.

CR7
8.5.2024, 10:58:24
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB §
1117 BGB: „Eine Aushändigungsvereinbarung nach II kann auch formularmäßig (kein Verstoß gegen § 307) und muss unmissverständlich getroffen werden (Brandbg 10.1.13 – 5 U 90/11). In diesem Fall erwirbt der Gläubiger die Hypothek mit der Eintragung, frühestens aber mit Entstehung der Forderung, aber ohne Rücksicht darauf, wann der Brief hergestellt und ob er dem richtigen Empfänger übergeben wird (BayObLGZ 87, 97).“ @[Nora Mommsen](178057)
Kind als Schaden
24.7.2024, 18:48:10
Die Aufgaben lassen sich korrekt beantworten und die Aussagen stimmen. Allerdings stimmt (mal wieder im Immobiliarsachenrecht) die "Subsumption" nicht in der Lösung. Hier liegt doch i.E. eine Hyptohek vor oder nicht? Insbesondere liegen ja außer der Briefübergabe alle Vss. vor, oder irre ich mich?
Kind als Schaden
24.7.2024, 18:44:53
Der Sachverhalt sagt, dass eine Hypothek bestellt wurde, aber der Brief noch nicht übergeben wurde. Welche "übrigen Voraussetzungen" fehlen denn noch? Es liegt doch eine Vereibarung vor😅
benjaminmeister
12.3.2025, 23:20:09
Die Subsumtion in der Aufgabe ist mMn. einfach falsch: Allgemein versteht man doch unter Bestellung, dass auch die Eintragung erfolgt ist. Die Hypothek ist also entstanden. Im ersten Antworttext ist leider auch die falsche Norm zitiert: Richtig wäre § 1117 Abs. 2 anstatt Abs. 1.
Paul Hendewerk
21.4.2025, 16:45:10
@[
Kind als Schaden](207572) Die Bestellung einer
Briefhypothekhat die folgenden Voraussetzungen: (1) Bestehen des Sicherungsanspruchs, § 1113 I BGB, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 I BGB, (3) Eintragung der Hypothek im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB, (4) Erteilung eines Hypothekenbriefes, § 1116 I BGB, (5) Übergabe des Hypothekenbriefes bzw. Übergabesurrogat, §
1117 BGB, (6) Verfügungsberechtigung

G0d0fMischief
14.1.2025, 09:42:29
Ihr schreibt, dass die Möglichkeit der Aushändigungsvereinbarung sich aus § 1117 I BGB ergibt. Ich denke ihr meint § 1117 II BGB. Und noch eine Frage. Die Auflassungsvereinbarung ist ja ein
schuldrechtlicher Vertrag. Auf dinglicher Ebene erfolgt dann die Übergabe des Briefes nach §
931 BGB(vgl. § 1117 I 2 BGB) durch
Abtretung des Herausgabeanspruchsoder nicht?

Sebastian Schmitt
29.5.2025, 12:52:41
Hallo @[G0d0fMischief](217996), vielen Dank zunächst für den völlig berechtigten Hinweis auf § 1117 II BGB. Den meinten wir in der Tat und haben das korrigiert. Zu Deinem zweiten Punkt: Interessante Frage! Die Übertragung nach §
931 BGBwird man in der Tat gut vertreten können. Ob das Grundbuchamt wiederum stets zur Herausgabe ggü dem
Zessionarverpflichtet ist, wird differenziert gesehen. Hier spielt das formelle Grundbuchrecht des § 60 GBO hinein und dem Grundbuchamt ggü soll die Übertragung nach wohl hM in der vorgesehenen Form mitgeteilt werden müssen. Das geht aber schon sehr in die Details, bei vertieftem Interesse: MüKo-BGB/Lieder, 9. Aufl 2023, § 1117 Rn 25 f. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team