§ 1117 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
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Einordnung des Falls
§ 1117 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass G sich den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt aushändigen lassen kann, ist möglich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aushändigungsvereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
Nein!
3. Die Hypothek entsteht erst mit der Aushändigung des Briefes.
Nein, das ist nicht der Fall!
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