§ 1117 Abs. 2 BGB

12. Februar 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 1117 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass G sich den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt aushändigen lassen kann, ist möglich.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 1117 Abs. 1 BGB. Danach kann die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen, sogenannte Aushändigungsvereinbarung.
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2. Die Aushändigungsvereinbarung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

Nein!

Die Aushändigungsvereinbarung kann formlos erfolgen. Die Aushändigungsvereinbarung wurde wirksam getroffen.

3. Die Hypothek entsteht erst mit der Aushändigung des Briefes.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hypothek entsteht schon im Zeitpunkt der Vereinbarung, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Weder die Erstellung noch die Aushändigung des Hypothekenbriefs sind erforderlich. Vorliegend erfolgte bisher nur die Einigung. Die weiteren Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Vereinbarung entstand noch keine Hypothek.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

9.1.2023, 10:27:20

Wenn ich das richtig sehe, entsteht die Hypothek im Fall des 1177 II mit Eintragung, oder nicht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 13:01:41

Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Die Hypothek bei § 1117 Abs. 2 BGB entsteht mit Eintragung, der Übergang erfolgt aber mit Übergabe des Hypothekenbriefs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

12.1.2023, 10:12:01

Das ist irgendwie irritierend, weil ein paar Aufgaben zuvor bejaht wurde, dass die Hypothek in dem Fall schon mit Eintragung übergeht.. Da bestand die Aushändigungsvereinbarung aber schon, der Brief wurde aber tatsächlich noch nicht übergeben

LI

lililaw

31.1.2023, 15:19:02

Mich irritiert das auch.

SI

Simon

28.6.2023, 16:53:42

Darüber bin ich auch gestolpert. Eine Klarstellung würde mich freuen!

IT

Itsajourney

20.1.2024, 20:59:45

Auch mich würde eine Klarstellung freuen!!!

ahimes

ahimes

11.4.2024, 17:15:51

Hier wurde außerdem der falsche Absatz zitiert! Die Aushändigungsvereinbarung steht in § 1117 Abs. 2. Und NICHT abs 1.

CR7

CR7

8.5.2024, 10:58:24

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1

117 BGB

: „Eine Aushändigungsvereinbarung nach II kann auch formularmäßig (kein Verstoß gegen § 307) und muss unmissverständlich getroffen werden (Brandbg 10.1.13 – 5 U 90/11). In diesem Fall erwirbt der Gläubiger die Hypothek mit der Eintragung, frühestens aber mit Entstehung der Forderung, aber ohne Rücksicht darauf, wann der Brief hergestellt und ob er dem richtigen Empfänger übergeben wird (BayObLGZ 87, 97).“ @[

Nora Mommsen

](178057)

Kind als Schaden

Kind als Schaden

24.7.2024, 18:48:10

Die Aufgaben lassen sich korrekt beantworten und die

Aussage

n stimmen. Allerdings stimmt (mal wieder im Immobiliarsachenrecht) die "Subsumption" nicht in der Lösung. Hier liegt doch i.E. eine Hyptohek vor oder nicht? Insbesondere liegen ja außer der Briefübergabe alle Vss. vor, oder irre ich mich?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

24.7.2024, 18:44:53

Der Sachverhalt sagt, dass eine Hypothek bestellt wurde, aber der Brief noch nicht übergeben wurde. Welche "übrigen Voraussetzungen" fehlen denn noch? Es liegt doch eine Vereibarung vor😅

G0d0fMischief

G0d0fMischief

14.1.2025, 09:42:29

Ihr schreibt, dass die Möglichkeit der Aushändigungsvereinbarung sich aus § 1117 I BGB ergibt. Ich denke ihr meint § 1117 II BGB. Und noch eine Frage. Die Auflassungsvereinbarung ist ja ein

schuld

rechtlicher Vertrag. Auf dinglicher Ebene erfolgt dann die Übergabe des Briefes nach § 9

31 BGB

(vgl. § 1117 I 2 BGB) durch

Abtretung des Herausgabeanspruchs

oder nicht?


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