Zivilrecht
Kaufrecht
Minderung & Schadensersatz
Schadensersatz neben der Leistung bei mangelhafter Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB)
Schema: Schadensersatz neben der Leistung bei mangelhafter Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB)
20. Dezember 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (71.719 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den einfachen Schadensersatz neben der Leistung bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB)?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
24.4.2022, 17:25:46
Könnte man hier nicht, um Zeit zu sparen, den Prüfung. „
Schuldverhältnisse“ rauslassen, weil man den Kaufvertrag ja schon bejaht hat. Oder sollte man das doch lieber schreiben, um die Vollständigkeit zu bewahren?
by1111
24.4.2022, 17:59:34
-@[Helena](160858) auf jeden Fall als separaten Prüfungspunkt erwähnen. Die Prüfung eines
Schuldverhältnisses an sich muss dann mE nach nicht im Detail erfolgen. Ich würde nachfolgend ausführen, dass der Kaufvertrag oben schon begründet worden ist und damit die Prüfung dieses Punktes abschließen.
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 13:30:17
Hallo ihr beiden, in der Klausur wäre es eher ungewöhnlich, die Punkte Kaufvertrag und
Pflichtverletzungnoch einmal gesondert zu prüfen. Denn die Eröffnung der Kaufmängelgewährleistungsrechte stellt zugleich die Prüfung der Punkte
Schuldverhältnis (=Kaufvertrag) und
Pflichtverletzung(=Mangel) dar (Beispiele in der Klausurlösung zB bei: https://zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_24.pdf https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2018_2_1202.pdf). Einen Mehrwert bietet die Wiederholung dieser Punkte insoweit nicht. Das hier dargestellte Prüfungsschema soll insoweit vordringlich das Verständnis dafür schärfen, dass sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche parallel aufgebaut sind, sodass zunächst deren Anwendbarkeit zu prüfen ist (I.) und anschließend die Besonderheiten des jeweiligen Anspruchs (II.). Bei Schadensersatzansprüchen bedarf es aber dann keiner doppelten Prüfung von identischen Punkten, sodass diese weggelassen werden können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
13.3.2023, 22:50:23
Du den statt Duden 😉
FalkTG
16.1.2025, 11:43:02
Hallo, es gibt ja faktisch zwei Varianten wie man vorangehen kann : 1. Kauf 2. Mangel 3. 280ff vs 1. SV = Kauf 2. PflichtV = Mangel 3. ... Ist eins von beiden juristisch "schöner"?
Leo Lee
17.1.2025, 04:23:06
Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die Frage nach dem Aufbau ist eine, die immer wieder gerne diskutiert wird. Gute Nachricht: Beim Aufbau gibt es kein Richtig oder Falsch, weshalb du es machen kannst, wie du "bock hast". Im
Kaufrecht(und allgm.
Schuldrecht BT) ist es allerdings etwas üblicher, die erste Variante zu nehmen, da man ansonsten bei der PV eine etwas längere "Schachtelprüfung" vorzunehmen wäre. Allerdings ist die zweite Var. keineswegs falsch :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
sy
21.2.2025, 18:34:39
s.o.
Sebastian Schmitt
26.2.2025, 18:31:51
Hallo @[sy](30718), vielen Dank für den Hinweis. Ich persönlich finde das Schema als Übersicht jetzt nicht besonders verwirrend: Es besteht "nur" aus zwei Ebenen und aus insgesamt zwei Oberpunkten. Du schreibst leider nicht, was Dich konkret an dem Schema stört. Vielleicht möchtest Du das ja präzisieren, dann schauen wir, ob wir auf konkrete Punkte näher eingehen oder etwas klarstellen müssen. Mit einem ganz pauschalen Hinweis ist das aber leider schwierig. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
sy
26.2.2025, 18:52:31
Das kann ich gerne ergänzen. Während des Studiums habe ich es jedenfalls nicht gelernt, den 437 sozusagen getrennt zu prüfen und darin einen Kaufvertrag zu prüfen, um dann unter II. die Voraussetzungen des 280ff. Zu prüfen und nochmal den Punnkt
Schuldverhältnis aufzuwerfen. Ich habe es so gelernt, dass man ganz üblich I. KV II. Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt III. Und dann die Voraussetzungen des jeweiligen Gewährleistungsrechts. In der Prüfung hier jedoch, finde es artifiziell auseinander genommen. Kann aber natürlich auch meine persönliche Empfindung sein.
Sebastian Schmitt
27.2.2025, 08:46:08
Hallo @[sy](30718), danke für die Klarstellung. Was den Aufbau im juristischen Gutachten angeht, gibt es oft kein "richtig" oder "falsch", höchstens ein "sinnvoll" und ein "weniger sinnvoll". In beiden Kategorien kann es dann mehrere Möglichkeiten geben, das macht andere Varianten der Kategorie "sinnvoll" nicht falsch. Inhaltlich ist entscheidend, dass man nichts vergisst. Klausurtaktisch und für Prüfungen kann es sinnvoll sein, diejenige von den "sinnvollen" Varianten zu nehmen, mit der man am besten klar kommt. Wenn Du Dich mit der Variante wohler fühlst, die Du gelernt hast, mach es gerne so. Das heißt aber nicht, dass diese Variante hier nicht völlig OK ist. Ich finde sie sogar recht eingängig, streng systematisch und habe selber damals sehr ähnlich aufgebaut. Eventueller Nachteil ist eine gewisse "Doppelung" von Prüfungspunkten, die aber erstens einen gewissen Sinn hat (dazu gleich) und zweitens mit einem Satz erledigt werden kann (oder sogar ganz weggelassen). Vorteil ist, dass man so (I.
Tatbestand, II. Rechtsfolge) im ZivilR (fast) immer aufbauen kann, gerade auch bei unbekannte(re)n Normen, und man sich damit eine gute Struktur angewöhnt. I. prüft die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 437
BGB, den wir ja anwenden wollen. Wir schauen also, ob wir überhaupt im KaufR sind (in Abgrenzung zum allgemeinen
SchuldR): Kaufvertrag, Sachmangel, bei Gefahrübergang, kein Ausschluss der Gewährleistung. II. prüft dann die Rechtsfolge, in unserem Fall den Verweis auf § 280 I
BGB:
Schuldverhältnis,
Pflichtverletzung,
Vertretenmüssen, Schaden. Sehr systematisch, alles drin. Natürlich ist
Schuldverhältnis und
Pflichtverletzungoft "doppelt". Das sind aber eben die Voraussetzungen des § 280 I
BGB, mit § 437
BGBsind wir ja fertig. Insoweit kann man dann zB in einem Satz darauf verweisen, dass
Schuldverhältnis der Kaufvertrag und
Pflichtverletzungdie mangelhafte Lieferung ist, wie oben geprüft. Oder man lässt sie ganz weg, weil "überflüssig", halte ich ebenfalls für vertretbar. Danach kann man sich näher dem
Vertretenmüssenund dem Schaden widmen, die man typischerweise vorher noch nicht angesprochen hat. Oft so gemacht, wurde mir nie angestrichen und hätte ich selber auch nie angestrichen, weil es systematisch eben ziemlich logisch ist. Aber nochmal: Es gibt häufig verschiedene Möglichkeiten für den Aufbau. Orientiert Euch gerne an dem, was bei Euch üblich ist und/oder, womit Ihr euch am wohlsten fühlt (so lange es denn eine der "sinnvollen" Varianten ist). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
