Schema: Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)

21. August 2025

12 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzes neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

    Unter dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es gibt dabei rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (zB § 311 Abs. 2 BGB).

  2. (Schutz-)Pflichtverletzung

    Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.

  3. Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)

    Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dieses Vertretenmüssen solange vermutet, bis der Anspruchsgegner (also Schuldner des Vertrags) das Gegenteil beweist. Steht also im Sachverhalt nicht, dass der Gegner das Gegenteil darlegen kann, ist von einem Vertretenmüssen auszugehen!Beachte, dass du in der Klausur zunächst erwähnst, dass das Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen muss, da diese Norm überhaupt festlegt, dass ein Vertretenmüssen für den Anspruch erforderlich ist. Der Maßstab für das Vertretenmüssen bestimmt sich sodann nach dem § 276 BGB. Wenn sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben, wird dann dieses Vertretenmüssen vermutet!

  4. Schaden (§§ 249 ff. BGB)

    Ein Schaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

23.5.2022, 18:52:51

hi, ist der Prüfungspunkt IV.

Schaden

nicht eher im Rahmen der Rechtsfolge nach §§ 249 ff. zu prüfen? Liebe Grüße 🦊 ²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 10:17:42

Hallo Fuchs², hier sieht man in den Lehrbüchern unterschiedliche Darstellungen. Teilweise wird das ausschließlich bei den §§ 249ff. BGB verortet, die aber streng genommen primär den Umfang des

Schaden

sersatzes regeln, nicht, ob ein

Schaden

vorliegt. Teilweise wird es als 4. Prüfungspunkt in die Anspruchsprüfung aufgenommen, da denklogisch ohne

Schaden

sposition auch kein

Schaden

sersatzanspruch besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

8.12.2023, 21:48:10

Liebes Jurafuchsteam, ich finde euch Schemata-Aufgaben, gerade wenn sie mit Erklärungen versehen sind, echt klasse. Könntet ihr hier beim „

Vertretenmüssen

“ die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hinzufügen? Mit wurde einmal beigebracht, dass es die Korrektoren ungern sähen, wenn man bei den 280ern beim

Vertretenmüssen

direkt zum 276 Abs. 1 S. 1 BGB springt.

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 18:33:52

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ergibt sich das

Vertretenmüssen

bei § 280 I BGB aus dem § 280 I 2, wovon der Maßstab dann (erst) der 276 I BGB ist. Dies haben wir entsprechend ergänzt als Vertiefung und Klausurhinweis und danken dir nochmal für dein Feedback! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 280 Rn. 39 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

3.10.2024, 10:10:44

Warum prüfe ich nicht (naheliegenderweise) als erstes, ob überhaupt ein

Schaden

vorliegt?

Nedjem

Nedjem

3.10.2024, 10:36:48

Moin, die Prüfung von § 280 I BGB folgt der logischen Kausalität der Voraussetzungen: (1) Schuldverhältnis: Ohne eine rechtliche Verbindung zwischen den Parteien besteht keine Pflicht zur Leistung. (2)

Pflichtverletzung

: Ohne eine Verletzung dieser Pflichten gibt es keinen Anlass für eine Entschädigung. (3)

Vertretenmüssen

: Der Schuldner muss die

Pflichtverletzung

zu verantworten haben, bevor ein

Schaden

sersatzanspruch entstehen kann. (4)

Schaden

: Erst wenn diese Elemte erfüllt sind, wird der

Schaden

betrachtet; denn nur bei einer

Pflichtverletzung

, die der Schuldner zu vertreten hat, muss er für den eingetretenen

Schaden

haften. Umgekehrt würde die Prüfung des

Schaden

s vor der

Pflichtverletzung

keinen Sinn ergeben, weil der

Schaden

in diesem Fall möglicherweise gar nicht durch eine rechtlich relevante

Pflichtverletzung

verursacht wurde. Die Prüfung des

Schaden

s ist also Endpunkt einer Reihe von Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit der SE-Anspruch überhaupt bestehen kann. Ich hoffe, das ist so verständlich. :)

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

3.10.2024, 12:49:19

Moin Nedjem, Danke für Deine Ausführungen, die ich grundsätzlich nachvollziehen kann. Allerdings könnte man es ebenso gut in anderer Gliederung logisch kausal aufziehen: ich prüfe zunächst, ob überhaupt ein

Schaden

vorliegt und sofern nicht, kann ich mir die ganzen anderen Prüfungen sparen. Intuitiv wäre der

Schaden

das Erste, was ich prüfe, wenn es um

Schaden

ersatz geht - weil es sich aufdrängt: ohne

Schaden

kein

Schaden

ersatz. Aber ich muss mich wohl damit abfinden, dass die Pioniere, die sich zu Beginn damit beschäftigt haben, einen anderen Weg gegangen sind und es jetzt so der Standard ist ;-)

PAUHE

Paul Hendewerk

17.12.2024, 16:56:21

@[Tobias Baumgarten](264140) Aus dem Schuldverhältnis muss sich eine Pflicht ergeben, die der Schädiger in zu vertrender Weise verletzt hat. Daneben setzt § 280 I 1 BGB einen

Schaden

voraus, in dem sich gerade die

Pflichtverletzung

niedergeschlagen hat. Dein Aufbau verkennt die Beziehung zwischen

Pflichtverletzung

und

Schaden

, denn wenn Du mit der Prüfung des

Schaden

s beginnst, kannst Du gar nicht feststellen, ob sich in diesem, die - noch zu prüfende -

Pflichtverletzung

realisiert hat.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.5.2025, 21:18:03

Hallo @[Tobias Baumgarten](264140), ich muss @[Nedjem ](223337)und @[Paul Hendewerk](274540) hier zustimmen. Insbesondere musst du für die Prüfung des

Schaden

s im Rahmen der

Differenzhypothese

die Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis (also der

Pflichtverletzung

des anderen Teils) vergleichen. Das ist aber nur möglich, wenn du vorher geprüft hast, was genau die

Pflichtverletzung

ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody

MaxRaspody

31.7.2025, 18:13:52

natürlich kann man auch mit dem

schaden

beginnen, aber nur wenn man diesen nicht direkt als ersatzfähig voraussetzt (genauso, wie man bei der

pflichtverletzung

(sondern erst später) aber auch nicht unterstellt, dass diese kausal für den

schaden

sein muss)! (ich würde es in einer klausur trotzdem grds nicht empfehlen, weil es dem prüfer arbeit macht oder es nicht versteht) I. (mglws nicht ersatzfähiger)

Schaden

(man nehme hier einfach alles, was mglws auf eine

pflichtverletzung

zurückzuführen ist, dann kann man auch die

differenzhypothese

anwenden) II. SV III.

Pflichtverletzung

(die mglws kausal für den

Schaden

unter I. geworden sein könnte) IV.

Vertretenmüssen

V. Kausalität zw Pflichtverltzung und

Schaden

Punkt V und IV könnte man natürlich ebenfalls tauschen oder habe ich da was übersehen? Wenn ganz offensichtlich kein

Schaden

vorliegen kann und der SV + Fallfrage daher eindeutig nicht auf eine detaillierte Prüfung von SE abzielt, würde sich dieser Aufbau mE nach empfehlen.

MaxRaspody

MaxRaspody

31.7.2025, 18:19:54

man kann auch das Schuldverhältnis hinter die dann potentiellen

Pflichtverletzung

legen! Dann müsste man aber alle denkbaren

Pflichtverletzung

en prüfen und nachträglich vmtl welche Ausschließen, da sich diese Pflichten nicht aus dem SV ergeben haben. Das Risiko etwas Ausschließen zu müssen hat man aber immer (zB

Pflichtverletzung

en, die gar nicht zu vertreten sind oder Pflichtverletzugen, die gar nicht kausal für einen

Schaden

wurden). Der Aufbau hier wäre natürlich idR umständlich, aber ich wäre vorsichtig damit zu behaupten, dass es quasi schon aus der Logik heraus nicht möglich wäre.

BL

Blotgrim

6.8.2025, 09:12:17

Ich würde einfach wirklich empfehlen beim Lehrbuch-Schema zu bleiben, da es allen das Leben einfacher macht. Zum einen sind Fallbücher auf diese Art von Schemata ausgelegt unabhängig davon wie der Fall im einzelnen aufgebaut ist, man hat es also leichter dem zu folgen, anstatt sich eine eigene Reihenfolge zu entwickeln. Gerade wenn man bedenkt, dass es jetzt nicht viel Prüfarbeit ist unproblematische Punkte in zwei setzen zu beantworten. Außerdem kann es wie in vorherigen Kommentaren angesprochen wurde einem bei Klausuren zum Problem werden. Zum einen kann es den Korrektor irritieren, was die Gefahr einer schlechteren Bewertung mit sich zieht. Die prüfen mehr als nur eine Klausur zu korrigieren und gehen die auch nur an ihrem Lösungsvorschlag durch. Zudem besteht die Gefahr beim Schema Fehler zu machen, wenn man zum Beispiel den

Schaden

als erstes prüft, da man irgendwie die Verbindung zur

Pflichtverletzung

herstellen muss die man aber erst später im Schema anspricht. Das ist ein unnötiges Risiko meiner Meinung nach. Deswegen würde ich mich der Fraktion anschließen die sagt bleib dem Lehrbuch treu. In der Regel ist das der beste Weg.


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