Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)
Schema: Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)
21. August 2025
12 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzes neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)?
Schuldverhältnis
Unter dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es gibt dabei rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (zB § 311 Abs. 2 BGB).
(Schutz-)Pflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung erfasst jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm.
Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dieses Vertretenmüssen solange vermutet, bis der Anspruchsgegner (also Schuldner des Vertrags) das Gegenteil beweist. Steht also im Sachverhalt nicht, dass der Gegner das Gegenteil darlegen kann, ist von einem Vertretenmüssen auszugehen! Beachte, dass du in der Klausur zunächst erwähnst, dass das Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen muss, da diese Norm überhaupt festlegt, dass ein Vertretenmüssen für den Anspruch erforderlich ist. Der Maßstab für das Vertretenmüssen bestimmt sich sodann nach dem § 276 BGB. Wenn sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben, wird dann dieses Vertretenmüssen vermutet! Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Ein Schaden stellt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden) dar. Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
23.5.2022, 18:52:51
hi, ist der Prüfungspunkt IV.
Schadennicht eher im Rahmen der Rechtsfolge nach §§ 249 ff. zu prüfen? Liebe Grüße 🦊 ²

Lukas_Mengestu
24.5.2022, 10:17:42
Hallo Fuchs², hier sieht man in den Lehrbüchern unterschiedliche Darstellungen. Teilweise wird das ausschließlich bei den §§ 249ff. BGB verortet, die aber streng genommen primär den Umfang des
Schadensersatzes regeln, nicht, ob ein
Schadenvorliegt. Teilweise wird es als 4. Prüfungspunkt in die Anspruchsprüfung aufgenommen, da denklogisch ohne
Schadensposition auch kein
Schadensersatzanspruch besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
8.12.2023, 21:48:10
Liebes Jurafuchsteam, ich finde euch Schemata-Aufgaben, gerade wenn sie mit Erklärungen versehen sind, echt klasse. Könntet ihr hier beim „
Vertretenmüssen“ die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hinzufügen? Mit wurde einmal beigebracht, dass es die Korrektoren ungern sähen, wenn man bei den 280ern beim
Vertretenmüssendirekt zum 276 Abs. 1 S. 1 BGB springt.
Leo Lee
9.12.2023, 18:33:52
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ergibt sich das
Vertretenmüssenbei § 280 I BGB aus dem § 280 I 2, wovon der Maßstab dann (erst) der 276 I BGB ist. Dies haben wir entsprechend ergänzt als Vertiefung und Klausurhinweis und danken dir nochmal für dein Feedback! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 280 Rn. 39 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Tobias Baumgarten
3.10.2024, 10:10:44

Nedjem
3.10.2024, 10:36:48
Moin, die Prüfung von § 280 I BGB folgt der logischen Kausalität der Voraussetzungen: (1) Schuldverhältnis: Ohne eine rechtliche Verbindung zwischen den Parteien besteht keine Pflicht zur Leistung. (2)
Pflichtverletzung: Ohne eine Verletzung dieser Pflichten gibt es keinen Anlass für eine Entschädigung. (3)
Vertretenmüssen: Der Schuldner muss die
Pflichtverletzungzu verantworten haben, bevor ein
Schadensersatzanspruch entstehen kann. (4)
Schaden: Erst wenn diese Elemte erfüllt sind, wird der
Schadenbetrachtet; denn nur bei einer
Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat, muss er für den eingetretenen
Schadenhaften. Umgekehrt würde die Prüfung des
Schadens vor der
Pflichtverletzungkeinen Sinn ergeben, weil der
Schadenin diesem Fall möglicherweise gar nicht durch eine rechtlich relevante
Pflichtverletzungverursacht wurde. Die Prüfung des
Schadens ist also Endpunkt einer Reihe von Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit der SE-Anspruch überhaupt bestehen kann. Ich hoffe, das ist so verständlich. :)
Tobias Baumgarten
3.10.2024, 12:49:19
Moin Nedjem, Danke für Deine Ausführungen, die ich grundsätzlich nachvollziehen kann. Allerdings könnte man es ebenso gut in anderer Gliederung logisch kausal aufziehen: ich prüfe zunächst, ob überhaupt ein
Schadenvorliegt und sofern nicht, kann ich mir die ganzen anderen Prüfungen sparen. Intuitiv wäre der
Schadendas Erste, was ich prüfe, wenn es um
Schadenersatz geht - weil es sich aufdrängt: ohne
Schadenkein
Schadenersatz. Aber ich muss mich wohl damit abfinden, dass die Pioniere, die sich zu Beginn damit beschäftigt haben, einen anderen Weg gegangen sind und es jetzt so der Standard ist ;-)
Paul Hendewerk
17.12.2024, 16:56:21
@[Tobias Baumgarten](264140) Aus dem Schuldverhältnis muss sich eine Pflicht ergeben, die der Schädiger in zu vertrender Weise verletzt hat. Daneben setzt § 280 I 1 BGB einen
Schadenvoraus, in dem sich gerade die
Pflichtverletzungniedergeschlagen hat. Dein Aufbau verkennt die Beziehung zwischen
Pflichtverletzungund
Schaden, denn wenn Du mit der Prüfung des
Schadens beginnst, kannst Du gar nicht feststellen, ob sich in diesem, die - noch zu prüfende -
Pflichtverletzungrealisiert hat.

Tim Gottschalk
12.5.2025, 21:18:03
Hallo @[Tobias Baumgarten](264140), ich muss @[Nedjem ](223337)und @[Paul Hendewerk](274540) hier zustimmen. Insbesondere musst du für die Prüfung des
Schadens im Rahmen der
Differenzhypothesedie Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis (also der
Pflichtverletzungdes anderen Teils) vergleichen. Das ist aber nur möglich, wenn du vorher geprüft hast, was genau die
Pflichtverletzungist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MaxRaspody
31.7.2025, 18:13:52
natürlich kann man auch mit dem
schadenbeginnen, aber nur wenn man diesen nicht direkt als ersatzfähig voraussetzt (genauso, wie man bei der
pflichtverletzung(sondern erst später) aber auch nicht unterstellt, dass diese kausal für den
schadensein muss)! (ich würde es in einer klausur trotzdem grds nicht empfehlen, weil es dem prüfer arbeit macht oder es nicht versteht) I. (mglws nicht ersatzfähiger)
Schaden(man nehme hier einfach alles, was mglws auf eine
pflichtverletzungzurückzuführen ist, dann kann man auch die
differenzhypotheseanwenden) II. SV III.
Pflichtverletzung(die mglws kausal für den
Schadenunter I. geworden sein könnte) IV.
VertretenmüssenV. Kausalität zw Pflichtverltzung und
SchadenPunkt V und IV könnte man natürlich ebenfalls tauschen oder habe ich da was übersehen? Wenn ganz offensichtlich kein
Schadenvorliegen kann und der SV + Fallfrage daher eindeutig nicht auf eine detaillierte Prüfung von SE abzielt, würde sich dieser Aufbau mE nach empfehlen.

MaxRaspody
31.7.2025, 18:19:54
man kann auch das Schuldverhältnis hinter die dann potentiellen
Pflichtverletzunglegen! Dann müsste man aber alle denkbaren
Pflichtverletzungen prüfen und nachträglich vmtl welche Ausschließen, da sich diese Pflichten nicht aus dem SV ergeben haben. Das Risiko etwas Ausschließen zu müssen hat man aber immer (zB
Pflichtverletzungen, die gar nicht zu vertreten sind oder Pflichtverletzugen, die gar nicht kausal für einen
Schadenwurden). Der Aufbau hier wäre natürlich idR umständlich, aber ich wäre vorsichtig damit zu behaupten, dass es quasi schon aus der Logik heraus nicht möglich wäre.
Blotgrim
6.8.2025, 09:12:17
Ich würde einfach wirklich empfehlen beim Lehrbuch-Schema zu bleiben, da es allen das Leben einfacher macht. Zum einen sind Fallbücher auf diese Art von Schemata ausgelegt unabhängig davon wie der Fall im einzelnen aufgebaut ist, man hat es also leichter dem zu folgen, anstatt sich eine eigene Reihenfolge zu entwickeln. Gerade wenn man bedenkt, dass es jetzt nicht viel Prüfarbeit ist unproblematische Punkte in zwei setzen zu beantworten. Außerdem kann es wie in vorherigen Kommentaren angesprochen wurde einem bei Klausuren zum Problem werden. Zum einen kann es den Korrektor irritieren, was die Gefahr einer schlechteren Bewertung mit sich zieht. Die prüfen mehr als nur eine Klausur zu korrigieren und gehen die auch nur an ihrem Lösungsvorschlag durch. Zudem besteht die Gefahr beim Schema Fehler zu machen, wenn man zum Beispiel den
Schadenals erstes prüft, da man irgendwie die Verbindung zur
Pflichtverletzungherstellen muss die man aber erst später im Schema anspricht. Das ist ein unnötiges Risiko meiner Meinung nach. Deswegen würde ich mich der Fraktion anschließen die sagt bleib dem Lehrbuch treu. In der Regel ist das der beste Weg.