Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

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Schema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

27. April 2026

6 Kommentare


Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)?

  1. Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung

  2. Annahme an Erfüllungs statt

    1. Annahme der Leistung durch Gläubiger

    2. Erfüllungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

21.5.2023, 09:27:33

Hallo zusammen😇 Was genau ist mit "

Erfüllungsvertrag

" gemeint? Ich kann mir da irgendwie nichts darunter vorstellen. Danke schonmal :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.5.2023, 10:55:49

Hallo TubaTheo, damit Erfüllung nach § 362 BGB eintreten kann, muss der

Schuld

ner die richtige Leistung, zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort erbringen. Die ge

schuld

ete Leistung einseitig auszutauschen ist nicht möglich. Vielmehr muss er sich darüber mit dem Gläubiger verständigen. Bei der Leistung

an Erfüllung statt

bedarf es also neben des Leistungsaktes einer Vereinbarung der Parteien, dass durch die Leistung die ursprünglich ge

schuld

ete

Schuld

erlöschen soll. Dies ist dann der „

Erfüllungsvertrag

“. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

16.2.2024, 19:33:29

Hätten wir durch die "

Annahme

durch den Gläubiger" denn nicht auch schon einen (konkludenten)

Erfüllungsvertrag

?

TUBAT

TubaTheo

17.2.2024, 02:32:27

Ich denke schon. Es wäre dann ein mündlicher Vertrag, der durch konkludentes Handeln entsteht. So wie beim Brötchenkauf auch ein Kaufvertrag und gleichzeitig ein Vertrag über die Übereignung der Brötchen (konkludent) geschlossen wird, was in unserem Fall der konkludente Einigungsvertrag wäre.

Fresh_Yogo

Fresh_Yogo

8.12.2025, 11:02:07

Die Terminologie "Erfüllungvertrag" verwirrt mich hier etwas. Wäre die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem

Schuld

ner nicht eher eine

geschäftsähnliche Handlung

, da die Rechtsfolge des Handelns "annehmen" seitens des Gläubigers von Gesetzes wegen bestimmt ist?

Foxxy

Foxxy

8.12.2025, 11:02:56

Erfüllungsvertrag

“ bezeichnet hier die Ersetzungsvereinbarung nach § 364 Abs. 1 BGB. Das ist ein zweiseitiger Vertrag (Einigung über die Ersatzleistung), keine bloße

geschäftsähnliche Handlung

: Es bedarf übereinstimmender

Willenserklärung

en; dass das Erlöschen kraft Gesetzes eintritt, ist bei Verträgen normal. Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur ohne Ersetzungswillen hin, liegt regelmäßig

Annahme erfüllungshalber

(§ 364 Abs. 2) vor. Prüfung des Erlöschens nach § 364 Abs. 1 BGB: - andere als die ge

schuld

ete Leistung wird bewirkt -

Annahme an Erfüllungs statt

: Ersetzungsabrede/

Erfüllungsvertrag

zwischen

Schuld

ner und Gläubiger (ausdrücklich oder konkludent; im Zweifel nur

erfüllungshalber

) - Rechtsfolge: Forderung erlischt sofort (bei

Annahme

nur

erfüllungshalber

erst nach erfolgreicher Verwertung)