Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

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Schema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)

13. März 2026

6 Kommentare


Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)?

  1. Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung

  2. Annahme an Erfüllungs statt

    1. Annahme der Leistung durch Gläubiger

    2. Erfüllungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

21.5.2023, 09:27:33

Hallo zusammen😇 Was genau ist mit "Erfüllungsvertrag" gemeint? Ich kann mir

da

irgendwie nichts

da

runter vorstellen.

Da

nke schonmal :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.5.2023, 10:55:49

Hallo TubaTheo,

da

mit Erfüllung nach § 362 BGB eintreten kann, muss der Schuldner die richtige Leistung, zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort erbringen. Die geschuldete Leistung einseitig auszutauschen ist nicht möglich. Vielmehr muss er sich

da

rüber mit dem Gläubiger verständigen. Bei der

Leistung an Erfüllung statt

be

da

rf es also neben des Leistungsaktes einer Vereinbarung der Parteien,

da

ss durch die Leistung die ursprünglich geschuldete Schuld erlöschen soll. Dies ist

da

nn der „Erfüllungsvertrag“. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

16.2.2024, 19:33:29

Hätten wir durch die "

Annahme

durch den Gläubiger" denn nicht auch schon einen (konkludenten) Erfüllungsvertrag?

TUBAT

TubaTheo

17.2.2024, 02:32:27

Ich denke schon. Es wäre

da

nn ein mündlicher Vertrag, der durch konkludentes Handeln entsteht. So wie beim Brötchenkauf auch ein Kaufvertrag und gleichzeitig ein Vertrag über die Übereignung der Brötchen (konkludent) geschlossen wird, was in unserem Fall der konkludente Einigungsvertrag wäre.

Fresh_Yogo

Fresh_Yogo

8.12.2025, 11:02:07

Die Terminologie "Erfüllungvertrag" verwirrt mich hier etwas. Wäre die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nicht eher eine

geschäftsähnliche Handlung

,

da

die Rechtsfolge des Handelns "annehmen" seitens des Gläubigers von Gesetzes wegen bestimmt ist?

Foxxy

Foxxy

8.12.2025, 11:02:56

„Erfüllungsvertrag“ bezeichnet hier die Ersetzungsvereinbarung nach § 364 Abs. 1 BGB.

Da

s ist ein zweiseitiger Vertrag (Einigung über die Ersatzleistung), keine bloße

geschäftsähnliche Handlung

: Es be

da

rf übereinstimmender

Willenserklärung

en;

da

ss

da

s Erlöschen kraft Gesetzes eintritt, ist bei Verträgen normal. Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur ohne Ersetzungswillen hin, liegt regelmäßig

Annahme erfüllungshalber

(§ 364 Abs. 2) vor. Prüfung des Erlöschens nach § 364 Abs. 1 BGB: - andere als die geschuldete Leistung wird bewirkt -

Annahme

an Erfüllungs statt: Ersetzungsabrede/Erfüllungsvertrag zwischen Schuldner und Gläubiger (ausdrücklich oder konkludent; im Zweifel nur

erfüllungshalber

) - Rechtsfolge: Forderung erlischt sofort (bei

Annahme

nur

erfüllungshalber

erst nach erfolgreicher Verwertung)


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