Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
Schema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
13. Dezember 2025
6 Kommentare
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Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
21.5.2023, 09:27:33
Hallo zusammen😇 Was genau ist mit "
Erfüllungsvertrag" gemeint? Ich kann mir da irgendwie nichts darunter vorstellen. Danke schonmal :)
Lukas_Mengestu
23.5.2023, 10:55:49
Hallo TubaTheo, damit
Erfüllungnach §
362 BGBeintreten kann, muss der
Schuldner die richtige Leistung, zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort erbringen. Die ge
schuldete Leistung einseitig auszutauschen ist nicht möglich. Vielmehr muss er sich darüber mit dem Gläubiger verständigen. Bei der
Leistung an Erfüllung stattbedarf es also neben des Leistungsaktes einer Vereinbarung der Parteien, dass durch die Leistung die ursprünglich ge
schuldete
Schulderlöschen soll. Dies ist dann der „
Erfüllungsvertrag“. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TubaTheo
17.2.2024, 02:32:27
Ich denke schon. Es wäre dann ein mündlicher Vertrag, der durch
konkludentes Handelnentsteht. So wie beim Brötchenkauf auch ein Kaufvertrag und gleichzeitig ein Vertrag über die Übereignung der Brötchen (konkludent) geschlossen wird, was in unserem Fall der konkludente Einigungsvertrag wäre.
Fresh_Yogo
8.12.2025, 11:02:07
Die Terminologie "
Erfüllungvertrag" verwirrt mich hier etwas. Wäre die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner nicht eher eine geschäftsähnliche Handlung, da die Rechtsfolge des Handelns "annehmen" seitens des Gläubigers von Gesetzes wegen bestimmt ist?
Foxxy
8.12.2025, 11:02:56
„
Erfüllungsvertrag“ bezeichnet hier die Ersetzungsvereinbarung nach § 364 Abs. 1 BGB. Das ist ein zweiseitiger Vertrag (Einigung über die Ersatzleistung), keine bloße geschäftsähnliche Handlung: Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen; dass das Erlöschen kraft Gesetzes eintritt, ist bei Verträgen normal. Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur ohne Ersetzungswillen hin, liegt regelmäßig
Annahmeerfüllung
shalber (§ 364 Abs. 2) vor. Prüfung des Erlöschens nach § 364 Abs. 1 BGB: - andere als die ge
schuldete Leistung wird bewirkt -
Annahmean
Erfüllungs statt: Ersetzungsabrede/
Erfüllungsvertrag zwischen
Schuldner und Gläubiger (ausdrücklich oder konkludent; im Zweifel nur
erfüllungshalber) - Rechtsfolge: Forderung erlischt sofort (bei
Annahmenur
erfüllungshalber erst nach erfolgreicher Verwertung)
