Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
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Schema: Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
13. März 2026
6 Kommentare
Wie prüfst Du das Erlöschen eines Anspruchs durch Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
21.5.2023, 09:27:33
Hallo zusammen😇 Was genau ist mit "Erfüllungsvertrag" gemeint? Ich kann mir
dairgendwie nichts
darunter vorstellen.
Danke schonmal :)
Lukas_Mengestu
23.5.2023, 10:55:49
Hallo TubaTheo,
damit Erfüllung nach § 362 BGB eintreten kann, muss der Schuldner die richtige Leistung, zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort erbringen. Die geschuldete Leistung einseitig auszutauschen ist nicht möglich. Vielmehr muss er sich
darüber mit dem Gläubiger verständigen. Bei der
Leistung an Erfüllung stattbe
darf es also neben des Leistungsaktes einer Vereinbarung der Parteien,
dass durch die Leistung die ursprünglich geschuldete Schuld erlöschen soll. Dies ist
dann der „Erfüllungsvertrag“. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
TomBombadil
16.2.2024, 19:33:29
Hätten wir durch die "
Annahmedurch den Gläubiger" denn nicht auch schon einen (konkludenten) Erfüllungsvertrag?
TubaTheo
17.2.2024, 02:32:27
Ich denke schon. Es wäre
dann ein mündlicher Vertrag, der durch konkludentes Handeln entsteht. So wie beim Brötchenkauf auch ein Kaufvertrag und gleichzeitig ein Vertrag über die Übereignung der Brötchen (konkludent) geschlossen wird, was in unserem Fall der konkludente Einigungsvertrag wäre.
Fresh_Yogo
8.12.2025, 11:02:07
Die Terminologie "Erfüllungvertrag" verwirrt mich hier etwas. Wäre die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nicht eher eine
geschäftsähnliche Handlung,
dadie Rechtsfolge des Handelns "annehmen" seitens des Gläubigers von Gesetzes wegen bestimmt ist?
Foxxy
8.12.2025, 11:02:56
„Erfüllungsvertrag“ bezeichnet hier die Ersetzungsvereinbarung nach § 364 Abs. 1 BGB.
Das ist ein zweiseitiger Vertrag (Einigung über die Ersatzleistung), keine bloße
geschäftsähnliche Handlung: Es be
darf übereinstimmender
Willenserklärungen;
dass
das Erlöschen kraft Gesetzes eintritt, ist bei Verträgen normal. Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur ohne Ersetzungswillen hin, liegt regelmäßig
Annahme erfüllungshalber(§ 364 Abs. 2) vor. Prüfung des Erlöschens nach § 364 Abs. 1 BGB: - andere als die geschuldete Leistung wird bewirkt -
Annahmean Erfüllungs statt: Ersetzungsabrede/Erfüllungsvertrag zwischen Schuldner und Gläubiger (ausdrücklich oder konkludent; im Zweifel nur
erfüllungshalber) - Rechtsfolge: Forderung erlischt sofort (bei
Annahmenur
erfüllungshalbererst nach erfolgreicher Verwertung)
