Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
Schema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
4. März 2026
5 Kommentare
4,8 ★ (40.134 mal geöffnet in Jurafuchs)
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)
Dem Besteller muss ein Nacherfüllungsanspruch zustehen, er muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts
Das Selbstvornahmerecht ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB) oder wenn das Selbstvornahmerecht vertraglich ausgeschlossen wurde. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jhelmi
21.11.2022, 21:51:40
Habe ich die Punkte I – III nicht Automatisch bei der Prüfung des
NacherFüllungsanspruchs unter IV geprüft ? Somit wären I-III überflüssig
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 10:25:12
Hallo jhelmi, der
Nacherfüllungsanspruchsetzt lediglich voraus,
dass ein
Sachmangelbesteht. Insofern kann man in der Tat bereits nach oben verweisen. Die übrigen Voraussetzungen sind
dagegen "neu". Weder muss man für den
Nacherfüllungsansprucheine Frist setzen, noch muss diese abgelaufen sein. Nur unter diesen beiden zusätzlichen Voraussetzungen hat man neben dem
Nacherfüllungsanspruch, der
das Recht zur zweiten Andienung absichert, zusätzlich
das Recht der
Selbstvornahme(bzw. des Rücktritts oder
Schadensersatzes). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
hardymary
27.2.2025, 15:29:49
na
ja,
das stimmt doch nicht so wirklich und ich glaube die Frage von @[jhelmi](31309) wurde auch nicht richtig verstanden. Es geht
jaum die Prüfungspunkte I-III und ob diese nicht sowieso in dem IV enthalten sind. Die Voraussetzung einer Nacherfüllung in der
Selbstvornahmenach § 637, 635 setzt nicht nur einen Mangel voraus, sondern selbstverständlich einen Mangel eines Werkes (und nicht von einer Kaufsache öÄ).
Das ist also nur bei einem Werkvertrag (Prüfungspunkt I) und einem Mangel im richtigen Zeitpunkt (Prüfungspunkte II-III) gegeben. Finde,
dass er
dann schon recht hat und die Voraussetzungen I-III unnötig sind, wenn man eine
Selbstvornahmeprüft. Um die Frist geht es hier
jagar nicht in I-III.
Beni
25.10.2025, 22:59:46
Ich finde es bisschen merkwürdig, bei der Frage nach den Voraussetzungen des
Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB) diese gar nicht wirklich abzufragen, sondern unter Punkt IV. einfach Voraussetzungen des
Selbstvornahmerechts hinzuschreiben und diese
danach zu erklären… Mehr Sinn würde es wohl machen, die in der Erklärung genannten Punkte einfach einzeln abzufragen
aagni
11.2.2026, 16:24:15
Hallo, ich wollte dich einmal
darauf hinweisen,
dass du IV. VSS des
Selbstvornahmerechts ausklappen kannst. Dort steht
dann,
dass
das §
637 BGB(+) ist, wenn dem Grunde nach ein
Anspruchauf Nacherfüllung nach
§ 635 BGBbesteht. Hier kannst du
dann, wenn du nicht vorher schon die Nacherfüllung geprüft hast, diese inzident prüfen. VG
