Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)

Schema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

3 Kommentare

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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)

    Dem Besteller muss ein Nacherfüllungsanspruch zustehen, er muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein.

  5. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts

    Das Selbstvornahmerecht ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 BGB) oder wenn das Selbstvornahmerecht vertraglich ausgeschlossen wurde.

  6. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

jhelmi

jhelmi

21.11.2022, 21:51:40

Habe ich die Punkte I – III nicht Automatisch bei der Prüfung des Nach

erFüllung

sanspruchs unter IV geprüft ? Somit wären I-III überflüssig

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 10:25:12

Hallo jhelmi, der Nach

erfüllung

sanspruch setzt lediglich voraus, dass ein Sachmangel besteht. Insofern kann man in der Tat bereits nach oben verweisen. Die übrigen Voraussetzungen sind dagegen "neu". Weder muss man für den Nach

erfüllung

sanspruch eine Frist setzen, noch muss diese abgelaufen sein. Nur unter diesen beiden zusätzlichen Voraussetzungen hat man neben dem Nach

erfüllung

sanspruch, der das Recht zur zweiten Andienung absichert, zusätzlich das Recht der Selbstvornahme (bzw. des

Rücktritt

s oder Schadensersatzes). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HARD

hardymary

27.2.2025, 15:29:49

naja, das stimmt doch nicht so wirklich und ich glaube die Frage von @[jhelmi](31309) wurde auch nicht richtig verstanden. Es geht ja um die Prüfungspunkte I-III und ob diese nicht sowieso in dem IV enthalten sind. Die Voraussetzung einer Nach

erfüllung

in der Selbstvornahme nach § 637, 635 setzt nicht nur einen Mangel voraus, sondern selbstverständlich einen Mangel eines Werkes (und nicht von einer Kaufsache öÄ). Das ist also nur bei einem Werkvertrag (Prüfungspunkt I) und einem Mangel im richtigen Zeitpunkt (Prüfungspunkte II-III) gegeben. Finde, dass er dann schon recht hat und die Voraussetzungen I-III unnötig sind, wenn man eine Selbstvornahme prüft. Um die Frist geht es hier ja gar nicht in I-III.


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