Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
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Schema: Rücktritt vom Versuch der Anstiftung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
15. April 2026
7 Kommentare
Wie prüfst Du den Rücktritt vom Versuch der Beteiligung durch Verabredung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Verabredung oder Annahme eines Erbietens
Das ist keine echte Voraussetzung, soll aber den Anwendungsbereich darstellen, der sonst im Rahmen des § 30 StGB geprüft wird.
Verhinderung der Tat
Der Täter muss mit Verhinderungswillen die Tatvollendung verhindern.
Freiwilligkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias Von der Brelie
9.6.2023, 19:10:04
Ich finde man sollte Idealerweise bei dieser Art von Aufgabe zuerst einmal das Korrekte Schema gezeigt bekommen, welches man dann im nächsten Schritt selbst Aufbaut als merkhilfe. Ich finde es macht wenig Sinn zu versuchen ein Schema zu erraten, welches man noch nie gesehen hat. Ich verstehe allerdings auch, dass eure App nur auf Fragen programmiert ist. Sonst muss man das Kapitel halt immer zweimal machen.
hannacaz
17.10.2024, 18:33:35
Auf der anderen Seite sind
jadie entsprechenden Normen verlinkt. Also könntest du auch vor Beantworten der Frage einfach mal in die Norm schauen und dir ein Schema erst einmal selbst herleiten, um dann durch‘s Ausfüllen zu überprüfen, ob du richtig lagst. So mache ich das immer. :)
LegAlex
5.2.2026, 19:48:51
Foxxy
5.2.2026, 19:49:42
„
Kein fehlgeschlagener Versuch“ ist ein Kriterium aus §
24 StGB(Rücktritt von der Haupttat), das nur für die Aufgabe-Variante relevant ist. § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Sonderregel für den Versuch der Beteiligung (§ 30) und kennt ausschließlich die Verhinderungs- bzw. Bemühensvariante. Deshalb wird ein Fehlschlag nicht geprüft; maßgeblich ist, dass du die Ausführung der verabredeten Haupttat freiwillig verhinderst oder – falls sie ohne dein Zutun nicht zur Ausführung kommt – dich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht hast. Prüfung kurz: - Anwendungsbereich: Verabredung oder
Annahmeeines Erbietens (§ 30) - Verhinderung der Tat mit Verhinderungswillen bzw. ernsthaftes Bemühen - Freiwilligkeit
