Schema: Beweiswürdigung

4. März 2026

8 Kommentare

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In welchen Schritten erfolgt eine Beweiswürdigung eines Beweismittels?

  1. Ergiebigkeit des Beweises

  2. Überzeugungskraft

    Welche Kriterien genau im Rahmen der Überzeugungskraft eine Rolle spielen, variiert nach den Beweismitteln. So sind Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit meist nur relevant bei Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen.

    1. Glaubhaftigkeit der Aussage

      Frage: Kann ich das glauben?

    2. Glaubwürdigkeit des Aussagenden

      Frage: Kann ich dem glauben?

    3. Beweiswert, § 286 ZPO

      Zu berücksichtigen sind die Dinge, die sich positiv oder negativ auf den Wahrheitsgehalt auswirken können. Zum Beispiel: berufliche Verbindung, Verwandtschaft.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

11.10.2021, 13:08:59

Fehlt hier nicht die Frage nach der Beweistatsache?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2021, 10:03:15

Hi Isabell, wir haben die Frage nun

da

hingehend präzisiert,

da

ss es um die Würdigung des einzelnen Beweismittels geht. In der Tat steht natürlich ganz am Anfang einer

Beweiswürdigung

die Frage

da

nach, was denn überhaupt bewiesen werden soll. Bei den einzelnen Beweismitteln ist

da

nn aber zu klären, inwieweit diese überhaupt ergiebig waren und welche innere Überzeugungskraft diese aufweisen. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

12.10.2021, 11:14:55

Hallo Lukas,

da

nke für die schnelle klärende Antwort 😊

ADR

Adrian

18.1.2024, 11:44:30

Ist die Glaubwürdigkeit in der Klausur überhaupt anzusprechen? Uns wurde zumindest ausdrücklich geraten, diesen Teil mehr oder weniger zu ignorieren

da

hier unnötig Zeit investiert wird und ggfs. ein falscher Schwerpunkt gesetzt werden könnte.

M.E

m.e.l.a.n.i.e

28.7.2025, 15:07:10

Man kann

ja

kurz feststellen,

da

ss an der Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen. Vielleicht gibt es auch Anhaltspunkte in der Akte, die man benutzen kann ((keine) persönliche Beziehung des Zeugen zu den Parteien, (keine) Auswirkungen des Rechtsstreits auf den Zeugen). Ansprechen würde ich es schon,

da

es meines Wissens nach Teil einer vollständigen

Beweiswürdigung

ist und sonst etwas fehlen würde. Ich stimme dir aber zu,

da

ss man hier nicht unnötig ins Detail gehen sollte, v.a., wenn die Akte

da

s nicht hergibt. Regelmäßig wird der Zeuge wohl glaubwürdig sein, ansonsten kann man die Aussage

ja

nicht wirklich verwenden. Es sei denn, in der Akte ist es völlig offensichtlich,

da

ss er aus irgendeinem speziellen Grund nicht glaubwürdig ist und es genügend andere Beweismittel gibt. (So jedenfalls meine Einschätzung, falls

da

s jemand anders sieht, gerne anmerken.) Es kommen auch noch Aufgaben, die sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen im Detail beschäftigen.

Dolusdave

Dolusdave

22.5.2023, 09:25:33

Würde es in diesem Zusammenhang nicht mehr Sinn ergeben, die Glaubwürdigkeit vor der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Sofern zB der Zeuge nicht glaubwürdig ist, kommt es auf den Inhalt der Aussage nämlich gar nicht mehr an.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.5.2023, 09:53:47

Hallo Dolus

da

ve, Prüfungsschema sind in der Tat nicht "starr", deswegen kannst Du hier natürlich variieren. Letztlich kannst Du mit Deiner Argumentation aber ebenso die hier maßgebliche Reihenfolge vertreten, nämlich,

da

ss es im Falle einer unglaubhaften Aussage nicht mehr erforderlich ist, sich mit der schwammigen Kategorie der "Glaubwürdigkeit" zu beschäftigen. Wir haben die Glaubhaftigkeit vorangestellt,

da

sich die Aussage anhand der schriftlichen Akte gut prüfen lässt. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugens hängt

da

gegen maßgeblich von seinem Auftreten während der Beweisaufnahme ab (zB nervöses Verhalten, Blick zu Kläger/Beklagten...).

Da

dies nicht dokumentiert wird, wirst Du hierzu auch in Deiner Klausur-Akte nichts finden.

Da

s einzige, wozu man

da

nn regelmäßig noch Stellung beziehen kann, ist ein ggfs. bestehendes Näheverhältnis (Verwandtschaft, Freundschaft..). Es genügt insoweit aber der formelhafte Hinweis,

da

ss dieses allein noch nicht ausreicht, um die Glaubwürdigkeit zu erschüttern, sondern hier noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit ist insoweit von höherer (Prüfungs-)Relevanz. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

w.laura.l

w.laura.l

25.11.2025, 15:19:39

Insbesondere von Praktikern habe ich mitbekommen,

da

ss die Glaubwürdigkeit gar keine Rolle mehr spielt, weil man

da

mit ein pauschales Urteil über die jeweilige Person fällt,

da

s unangemessen ist.

Da

schwingt mit,

da

ss bestimmte Personen immer lügen oder immer die Wahrheit sagen. Es wäre schön, wenn ihr

da

rauf eingehen oder

da

s Schema entsprechend anpassen würdet.


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