Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)

Schema: Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)


Wie prüfst Du die Kfz-Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?

  1. Tatbestand

    1. Anspruchsgegner: Halter eines Kfz

      Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne dabei an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG (Legaldefinition)). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend.

    2. Rechtsgutsverletzung beim Anspruchsteller

      Die Haftung des Halters (§ 7 Abs. 1 StVG) setzt voraus, dass ein Mensch getötet, dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Tatbestandlich nicht erfasst werden reine Vermögensschäden.

    3. bei Betrieb des Kfz

      Das Schadensgeschehen muss zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden sein, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.

    4. Kein Ausschluss

      Das StVG kennt diverse Ausschlussgründe. Wichtig sind u.a. die höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), das unabwendbare Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) und die Sonderfälle des § 8 StVG.

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 10ff. StVG, §§ 249ff. BGB)

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