Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)

Schema: Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)

4. März 2026

6 Kommentare

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Wie prüfst Du die Kfz-Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?

  1. Tatbestand

    1. Anspruchsgegner: Halter eines Kfz

      Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne dabei an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG (Legaldefinition)). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend.

    2. Rechtsgutsverletzung beim Anspruchsteller

      Die Haftung des Halters (§ 7 Abs. 1 StVG) setzt voraus, dass ein Mensch getötet, dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Tatbestandlich nicht erfasst werden reine Vermögensschäden.

    3. bei Betrieb des Kfz

      Das Schadensgeschehen muss zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden sein, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.

    4. Kein Ausschluss

      Das StVG kennt diverse Ausschlussgründe. Wichtig sind u.a. die höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), die Sonderfälle des § 8 StVG und bei einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge das unabwendbare Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG).

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 10ff. StVG, §§ 249ff. BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

§ 962 BGB

§ 962 BGB

24.5.2024, 11:04:45

Hier fehlt die Rechtsgutverletzung!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.5.2024, 12:36:13

Hallo MK, dies ist der zweite Prüfungspunkt - Rechtsgutverletzung beim

Anspruch

ssteller. Man kann

da

raus natürlich auch zwei Punkte machen, aber es ist genauso richtig es als einen Prüfungspunkt ins Schema zu integrieren und nacheinander zu prüfen. Oft ist

da

s auch weniger gekünstelt, als die Rechtsgutverletzung unabhängig vom Rechtsgutträger zu prüfen und anschließend die Identität von Verletztem und Antragsteller. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

MajorTom(as)

MajorTom(as)

24.3.2025, 16:04:00

Hallo liebes Jurafuchs-Team, Als Ausschlussgrund führt ihr hier auch §

17 III StVG

an - ich habe dies bisher immer so gelernt,

da

ss dieser grundsätzlich gerade auf

§ 7 StVG

nicht anwendbar ist und dies auch gerade so im Kommentar nachgesehen (strengere Anforderungen). Bei einer Beteiligung von mehreren

Fahrzeug

en hingegen, kann er anwendbar sein. Ich fände es super hilfreich, wenn man hier differenzieren könnte, so war ich etwas verwirrt.

Da

nke und LGs!

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.5.2025, 18:27:36

Hallo @[Major Tom(as)](258980), du hast Recht,

da

ss §

17 III StVG

nicht pauschal auf alle Ansprüche aus

§ 7 StVG

anwendbar ist, sondern nur auf solche, an denen mehrere

Fahrzeug

e beteiligt sind. Bei Fällen, in denen zwei

Fahrzeug

e miteinander kollidieren, was in der Praxis wohl der Großteil der Haftungsfälle des StVG

da

rstellt, findet § 17 II, I, III StVG jedoch auch unmittelbar bei der Prüfung des

Anspruch

s aus

§ 7 StVG

Anwendung. Wir haben

da

her die Formulierung etwas angepasst, um

da

s klarer zu machen. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team


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