Schema: Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG)
Wie prüfst Du die Kfz-Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Tatbestand
Anspruchsgegner: Halter eines Kfz
Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne dabei an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG (Legaldefinition)). Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Rechtsgutsverletzung beim Anspruchsteller
Die Haftung des Halters (§ 7 Abs. 1 StVG) setzt voraus, dass ein Mensch getötet, dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Tatbestandlich nicht erfasst werden reine Vermögensschäden. bei Betrieb des Kfz
Das Schadensgeschehen muss zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden sein, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.
Kein Ausschluss
Das StVG kennt diverse Ausschlussgründe. Wichtig sind u.a. die höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), das unabwendbare Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) und die Sonderfälle des § 8 StVG.
Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 10ff. StVG, §§ 249ff. BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
M.K.B
24.5.2024, 11:04:45
Hier fehlt die Rechtsgutverletzung!
Nora Mommsen
25.5.2024, 12:36:13
Hallo MK, dies ist der zweite Prüfungspunkt - Rechtsgutverletzung beim Anspruchssteller. Man kann daraus natürlich auch zwei Punkte machen, aber es ist genauso richtig es als einen Prüfungspunkt ins Schema zu integrieren und nacheinander zu prüfen. Oft ist das auch weniger gekünstelt, als die Rechtsgutverletzung unabhängig vom Rechtsgutträger zu prüfen und anschließend die Identität von Verletztem und Antragsteller. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team