Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
4,8 ★ (48.186 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
14. April 2026
14 Kommentare
Wie prüfst Du den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB)?
Wirksamer Bürgschaftsvertrag
z.B. Schriftform (§ 766 BGB), Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Auch ein vom Verbraucher geschlossener Bürgschaftsvertrag kann nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist nach BGH-Rechtsprechung nicht auf die Bürgschaft anwendbar, mangels "entgeltlicher Leistung" des Unternehmers.
Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls
Fortbestand, Fälligkeit und Nichterfüllung der Hauptforderung. Dadurch tritt der Sicherungsfall ein.
Keine Einreden
Im Verhältnis Bürge-Gläubiger
z.B. Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB)
Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger
z.B. § 768 BGB, Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
5.9.2023, 10:55:28
Wäre es vertretbar, die Einreden auch jeweils unter dem jeweiligen
Schuldverhältniszu prüfen? also erst bei der Hauptverbindlichkeit und dann beim Bürgschaftsvertrag? Und ich würde die Hauptforderung zuerst prüfen, denn ohne Hauptforderung keine Bürgschaft?!
Susan
29.10.2023, 19:38:38
würde ich beides auch so machen!
Blotgrim
30.6.2024, 14:42:36
Dem würde ich nicht zustimmen. Man prüft
jastets Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen und Anspruch durchsetzbar. Mit dem hier diskutierten Vorschlag prüfe ich etwas durcheinander. Ich würde mich deswegen an das Schema halten und erst gucken ob die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, dann schauen ob der daraus folgende Anspruch ggf. untergegangen ist und zuletzt ob irgendwelche Einreden gegen die Geltendmachung bestehen
Teddy
30.6.2024, 07:38:22
Wo würde ich eine gegebenenfalls erforderliche AGB-Prüfung einbauen? 🧚🏻
Blotgrim
30.6.2024, 14:38:01
Das kommt ganz drauf um was es in den AGB geht. Geht es um die zu sichernde Forderung prüfst du es da, ist in den AGB der Bürgschaftsvertrag verankert prüfst du es unter dem Punkt
Marieeeee
20.11.2024, 22:12:20
Ich hatte letztens einen Fall, bei dem in der Lösung die Einrede des Bürgen aus § 770 I BGB (direkt, nicht mal analog) be
jaht wurde, da der GLÄUBIGER die Möglichkeit hatte das zugrundeliegende
Rechtsgeschäftanzufechten. Das ist falsch, oder?
Johannes999
3.4.2026, 14:48:39
Die Begründung des BGHs zur Unanwendbarkeit des Widerrufsrechts entspricht nicht mehr der (seit 1.1.2022) geltenden Gesetzesfassung. Anstatt: entgeltliche Leistung des Unternehmers <-> jetzt: Zahlung eines Preises. Zumindest nach Looschelders soll es aber dabei bleiben, dass kein Widerrufsrecht bestehe (vglLooschelders
SchuldR BT, 20. Aufl. 2025, § 50 Rn. 33). Vielleicht ließe sich der Hinweistext überarbeiten?
