Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
Schema: Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
31. Mai 2025
13 Kommentare
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Wie prüfst Du den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB)?
Wirksamer Bürgschaftsvertrag
z.B. Schriftform (§ 766 BGB), Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Auch ein vom Verbraucher geschlossener Bürgschaftsvertrag kann nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist nach BGH-Rechtsprechung nicht auf die Bürgschaft anwendbar, mangels "entgeltlicher Leistung" des Unternehmers.
Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls
Fortbestand, Fälligkeit und Nichterfüllung der Hauptforderung. Dadurch tritt der Sicherungsfall ein.
Keine Einreden
Im Verhältnis Bürge-Gläubiger
z.B. Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB)
Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger
z.B. § 768 BGB, Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)
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