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Schema: Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)

14. April 2026

14 Kommentare


Wie prüfst Du den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB)?

  1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

    z.B. Schriftform (§ 766 BGB), Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Auch ein vom Verbraucher geschlossener Bürgschaftsvertrag kann nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist nach BGH-Rechtsprechung nicht auf die Bürgschaft anwendbar, mangels "entgeltlicher Leistung" des Unternehmers.

  2. Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls

    Fortbestand, Fälligkeit und Nichterfüllung der Hauptforderung. Dadurch tritt der Sicherungsfall ein.

  3. Keine Einreden

    1. Im Verhältnis Bürge-Gläubiger

      z.B. Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB)

    2. Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger

      z.B. § 768 BGB, Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

DavidZ

17.7.2023, 20:57:39

Hier könnte man noch auf §

350 HGB

hinweisen

EVA

evanici

5.9.2023, 10:55:28

Wäre es vertretbar, die Einreden auch jeweils unter dem jeweiligen

Schuldverhältnis

zu prüfen? also erst bei der Hauptverbindlichkeit und dann beim Bürgschaftsvertrag? Und ich würde die Hauptforderung zuerst prüfen, denn ohne Hauptforderung keine Bürgschaft?!

Susan

Susan

29.10.2023, 19:38:38

würde ich beides auch so machen!

BL

Blotgrim

30.6.2024, 14:42:36

Dem würde ich nicht zustimmen. Man prüft

ja

stets Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen und Anspruch durchsetzbar. Mit dem hier diskutierten Vorschlag prüfe ich etwas durcheinander. Ich würde mich deswegen an das Schema halten und erst gucken ob die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, dann schauen ob der daraus folgende Anspruch ggf. untergegangen ist und zuletzt ob irgendwelche Einreden gegen die Geltendmachung bestehen

Teddy

Teddy

30.6.2024, 07:38:22

Wo würde ich eine gegebenenfalls erforderliche AGB-Prüfung einbauen? 🧚🏻

BL

Blotgrim

30.6.2024, 14:38:01

Das kommt ganz drauf um was es in den AGB geht. Geht es um die zu sichernde Forderung prüfst du es da, ist in den AGB der Bürgschaftsvertrag verankert prüfst du es unter dem Punkt

Marieeeee

Marieeeee

20.11.2024, 22:12:20

Ich hatte letztens einen Fall, bei dem in der Lösung die Einrede des Bürgen aus § 770 I BGB (direkt, nicht mal analog) be

ja

ht wurde, da der GLÄUBIGER die Möglichkeit hatte das zugrundeliegende

Rechtsgeschäft

anzufechten. Das ist falsch, oder?

JO

Johannes999

3.4.2026, 14:48:39

Die Begründung des BGHs zur Unanwendbarkeit des Widerrufsrechts entspricht nicht mehr der (seit 1.1.2022) geltenden Gesetzesfassung. Anstatt: entgeltliche Leistung des Unternehmers <-> jetzt: Zahlung eines Preises. Zumindest nach Looschelders soll es aber dabei bleiben, dass kein Widerrufsrecht bestehe (vglLooschelders

Schuld

R BT, 20. Aufl. 2025, § 50 Rn. 33). Vielleicht ließe sich der Hinweistext überarbeiten?