Schema: Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)


Wie prüfst Du den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB)?

  1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

    z.B. Schriftform (§ 766 BGB), Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Auch ein vom Verbraucher geschlossener Bürgschaftsvertrag kann nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ist nach BGH Rechtsprechung nicht auf die Bürgschaft anwendbar mangels "entgeltlicher Leistung" des Unternehmers.

  2. Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls

    Fortbestand, Fälligkeit und Nichterfüllung der Hauptforderung. Dadurch tritt der Sicherungsfall ein.

  3. Keine Einreden

    1. Im Verhältnis Bürge-Gläubiger

      z.B. Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB)

    2. Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger

      z.B. § 768 BGB, Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)

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