Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

Schema: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

15. April 2025

4 Kommentare

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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wie könntest Du die Prüfung eines solchen Antrags aufbauen?

  1. Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

  2. Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

    1. Prüfungsmaßstab: Doppelhypothese

    2. Anwendung Doppelhypothese

      1. Betroffenheit des Antragstellers bei Fortgeltung der Verordnung

      2. Betroffenheit Dritter bei Außerkraftsetzung der Verordnung

      3. Folgenabwägung

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

4.2.2025, 19:14:33

Hallo liebes

Jura Fuchs

Team, Da mir der Antrag noch § 32 BVerfGG nicht so geläufig ist, würde ich gerne wissen, was genau in der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen ist. Ist es vergleichbar mit der Zulässigkeit der VB ? Vielen Dank vorab

Sassun

Sassun

6.2.2025, 09:49:05

A. Zulässigkeit - § 32 I BVerfGG Akzessorisch zum Hauptverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen des Hauptverfahrens sind grds. maßgeblich. I. Zuständigkeit, Art. 94 III GG iVm § 32 I BVerfGG BVerfG ist im vorläufigen Rechtsschutz zuständig, ist es auch im Hauptsacheverfahren zuständig. (☛) VfB / Organstreit / Abstrakte Normenkontrolle [...] II. Antragsberechtigung Jeder, der auch im Hauptverfahren beteiligtenfähig ist. III. Antragsbefugnis Antragsbefugnis des Hauptsacheverfahrens. IV.

Rechtsschutzbedürfnis

1.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Antragsinhalt und Hauptsachebegehren dürfen nicht deckungsgleich sein. Antragsinhalt darf auch nicht über Hauptsachebegehren hinausgehen. Einstweiliger Rechtsschutz zielt nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte eines Antragstellers. 2. Dringlichkeit iSv § 32 BVerfGG

LELEE

Leo Lee

13.2.2025, 09:40:25

Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Für Schemata gilt wie immer, dass es hier weder ein richtig noch ein falsch gibt. Dasjenige Schema, das Sassun uns mitgeteilt hat, ist allerdings ein guter Ausgangspunkt für den 32 BVerfGG. Für eine nähere Erläuterung der Punkte kann ich i.Ü. das Schema der FU-Berlin empfehlen, das sehr übersichtlich und verständlich strukturiert und formuliert ist (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ss/v_vertiefung_grundrechte/040719_Loesung.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FRA

Franz

3.4.2025, 11:16:40

Wieso wurde das Schema dann hier nicht vervollständigt? Wenn ich nicht die Kommentare öffne, weiß ich nicht auf den ersten Blick, wie die Zulässigkeit zu prüfen ist Natürlich ist es ähnlich zu den anderen Verfahren, aber es kann erwartet werden, dass auch hier das gesamte Schema abgefragt wird Insbesondere die Besonderheit, dass "

keine Vorwegnahme der Hauptsache

" vom BVerfG anders als im Eilrechtsschutz nach der VwGO schon in der Zulässigkeit geprüft wird, wird so nicht klar; im Schema hier wird es sogar überhaupt nicht erwähnt


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