Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
Schema: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
31. Mai 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (16.949 mal geöffnet in Jurafuchs)
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wie könntest Du die Prüfung eines solchen Antrags aufbauen?
Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
Prüfungsmaßstab: Doppelhypothese
Anwendung Doppelhypothese
Betroffenheit des Antragstellers bei Fortgeltung der Verordnung
Betroffenheit Dritter bei Außerkraftsetzung der Verordnung
Folgenabwägung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes
4.2.2025, 19:14:33
Hallo liebes Jura Fuchs Team, Da mir der Antrag noch
§ 32 BVerfGGnicht so geläufig ist, würde ich gerne wissen, was genau in der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen ist. Ist es vergleichbar mit der Zulässigkeit der VB ? Vielen Dank vorab

Sassun
6.2.2025, 09:49:05
A. Zulässigkeit - § 32 I BVerfGG Akzessorisch zum Hauptverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen des Hauptverfahrens sind grds. maßgeblich. I. Zuständigkeit, Art. 94 III GG iVm § 32 I BVerfGG BVerfG ist im vorläufigen Rechtsschutz zuständig, ist es auch im Hauptsacheverfahren zuständig. (☛) VfB / Organstreit / Abstrakte Normenkontrolle [...] II. Antragsberechtigung Jeder, der auch im Hauptverfahren
beteiligtenfähig ist. III.
AntragsbefugnisAntragsbefugnis
des Hauptsacheverfahrens. IV.
Rechtsschutzbedürfnis1.
Keine Vorwegnahme der HauptsacheAntragsinhalt und Hauptsachebegehren dürfen nicht deckungsgleich sein. Antragsinhalt darf auch nicht über Hauptsachebegehren hinausgehen. Einstweiliger Rechtsschutz zielt nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte eines Antragstellers. 2. Dringlichkeit iSv
§ 32 BVerfGGLeo Lee
13.2.2025, 09:40:25
Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Für Schemata gilt wie immer, dass es hier weder ein richtig noch ein falsch gibt. Dasjenige Schema, das Sassun uns mitgeteilt hat, ist allerdings ein guter Ausgangspunkt für den
32 BVerfGG. Für eine nähere Erläuterung der Punkte kann ich i.Ü. das Schema der FU-Berlin empfehlen, das sehr übersichtlich und verständlich strukturiert und formuliert ist (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ss/v_vertiefung_grundrechte/040719_Loesung.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Franz
3.4.2025, 11:16:40
Wieso wurde das Schema dann hier nicht vervollständigt? Wenn ich nicht die Kommentare öffne, weiß ich nicht auf den ersten Blick, wie die Zulässigkeit zu prüfen ist Natürlich ist es ähnlich zu den anderen Verfahren, aber es kann erwartet werden, dass auch hier das gesamte Schema abgefragt wird Insbesondere die Besonderheit, dass "
keine Vorwegnahme der Hauptsache" vom BVerfG anders als im Eilrechtsschutz nach der VwGO schon in der Zulässigkeit geprüft wird, wird so nicht klar; im Schema hier wird es sogar überhaupt nicht erwähnt

roya
18.4.2025, 12:21:25
Sehe ich auch so wie Franz. Und kleiner Dreher oben (außer ich habe einen Logikbruch) - wenn das BVerfG im Hauptsacheverfahren Zuständig wäre, ist es auch nach § 32 I BVerfGG in Sachen des Eilrechtsschutzes Zuständig. Außerdem habe ich mir notiert, dass man sehr wohl, auch wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eigentlich gerade nicht stattfinden soll, nach Erwähnung der Doppelformel (oder Doppelhypothese) die Prüfung der Erfolgsaussichten id Hauptsache doch (kommentarlos) vornehmen sollte, da andernfalls die ganze Prüfung etwas schwammig ist.
zuso
8.5.2025, 20:12:18
Da das Hauptsacheverfahren nicht "offensichrlich" unzulässig sein darf, frage ich mich, ob alle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache zu prüfen sind oder nur die, die problematisch sind.

prefi
9.5.2025, 07:24:53
Hier sollten die Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedingt ergänzt und ausgeführt werden, insbesondere in Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen im
Rechtsschutzbedürfnis.