Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

Schema: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG

18. Januar 2026

13 Kommentare

4,7(29.374 mal geöffnet in Jurafuchs)


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wie könntest Du die Prüfung eines solchen Antrags aufbauen?

  1. Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

  2. Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

    1. Prüfungsmaßstab: Doppelhypothese

    2. Anwendung Doppelhypothese

      1. Betroffenheit des Antragstellers bei Fortgeltung der Verordnung

      2. Betroffenheit Dritter bei Außerkraftsetzung der Verordnung

      3. Folgenabwägung

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

4.2.2025, 19:14:33

Hallo liebes Jura Fuchs Team, Da mir der Antrag noch § 32 BVerfGG nicht so geläufig ist, würde ich gerne wissen, was genau in der Zulässigkeit des Antrags zu prüfen ist. Ist es vergleichbar mit der Zulässigkeit der VB ? Vielen Dank vorab

Sassun

Sassun

6.2.2025, 09:49:05

A. Zulässigkeit - § 32 I BVerfGG Akzessorisch zum Hauptverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen des Hauptverfahrens sind grds. maßgeblich. I. Zuständigkeit, Art. 94 III GG iVm § 32 I BVerfGG BVerfG ist im vorläufigen Rechtsschutz zuständig, ist es auch im Hauptsacheverfahren zuständig. (☛) VfB / Organstreit / Abstrakte Normenkontrolle [...] II. Antragsberechtigung Jeder, der auch im Hauptverfahren beteiligtenfähig ist. III. Antragsbefugnis Antragsbefugnis des Hauptsacheverfahrens. IV.

Rechtsschutzbedürfnis

1.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Antragsinhalt und Hauptsachebegehren dürfen nicht deckungsgleich sein. Antragsinhalt darf auch nicht über Hauptsachebegehren hinausgehen. Einstweiliger Rechtsschutz zielt nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte eines Antragstellers. 2. Dringlichkeit iSv § 32 BVerfGG

LELEE

Leo Lee

13.2.2025, 09:40:25

Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Für Schemata gilt wie immer, dass es hier weder ein richtig noch ein falsch gibt. Dasjenige Schema, das Sassun uns mitgeteilt hat, ist allerdings ein guter Ausgangspunkt für den 32 BVerfGG. Für eine nähere Erläuterung der Punkte kann ich i.Ü. das Schema der FU-Berlin empfehlen, das sehr übersichtlich und verständlich strukturiert und formuliert ist (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ss/v_vertiefung_grundrechte/040719_Loesung.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FRA

Franz

3.4.2025, 11:16:40

Wieso wurde das Schema dann hier nicht vervollständigt? Wenn ich nicht die Kommentare öffne, weiß ich nicht auf den ersten Blick, wie die Zulässigkeit zu prüfen ist Natürlich ist es ähnlich zu den anderen Verfahren, aber es kann erwartet werden, dass auch hier das gesamte Schema abgefragt wird Insbesondere die Besonderheit, dass "

keine Vorwegnahme der Hauptsache

" vom BVerfG anders als im Eilrechtsschutz nach der VwGO schon in der Zulässigkeit geprüft wird, wird so nicht klar; im Schema hier wird es sogar überhaupt nicht erwähnt

roya

roya

18.4.2025, 12:21:25

Sehe ich auch so wie Franz. Und kleiner Dreher oben (außer ich habe einen Logikbruch) - wenn das BVerfG im Hauptsacheverfahren Zuständig wäre, ist es auch nach § 32 I BVerfGG in Sachen des Eilrechtsschutzes Zuständig. Außerdem habe ich mir notiert, dass man sehr wohl, auch wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eigentlich gerade nicht stattfinden soll, nach Erwähnung der Doppelformel (oder Doppelhypothese) die Prüfung der Erfolgsaussichten id Hauptsache doch (kommentarlos) vornehmen sollte, da andernfalls die ganze Prüfung etwas schwammig ist.

ZUS

zuso

8.5.2025, 20:12:18

Da das Hauptsacheverfahren nicht "offensichrlich" unzulässig sein darf, frage ich mich, ob alle Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache zu prüfen sind oder nur die, die problematisch sind.

dolo agitation

dolo agitation

12.8.2025, 09:22:43

@[Leo Lee](213375) Könnt ihr hier die Aufgabe noch entsprechend ergänzen? Das wäre wirklich super! :)

prefi

prefi

9.5.2025, 07:24:53

Hier sollten die Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedingt ergänzt und ausgeführt werden, insbesondere in Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen im

Rechtsschutzbedürfnis

.

BECCA

Becca_la

3.7.2025, 12:30:10

Hier fehlen noch eure hilfreichen Erklärungen zu den einzelnen Texte. Insbesondere fände ich ein Formulierungsbeispiel zum Prüfungsmaßstab hilfreich!

HanBan

HanBan

21.11.2025, 14:45:26

Dem stimme ich zu! Das wäre beides wirklich hilfreich.

JACOB

Jacob-§

26.11.2025, 14:39:13

Sehe ich auch so

leon_khler

leon_khler

14.1.2026, 09:13:07

Das wäre super

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 09:18:45


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen