Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage begründet (Klage + Aufrechnung + unbedingte Widerklage)
Schema: Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage begründet (Klage + Aufrechnung + unbedingte Widerklage)
Wie prüfst Du die Entscheidungsgründe bei einer Kombination von Hilfsaufrechnung, Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage wenn die Klage durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung unbegründet wird, sodass über die Hilfswiderklage nicht entschieden wird?
Gesamtergebnis zur Klage und zur unbedingten Widerklage
Da die Hilfsaufrechnung greift, kommt die Hilfswiderklage nicht mehr zum Tragen. Mangels Bedingungseintritt ist die Hilfswiderklage in den Entscheidungsgründen also nicht zu erwähnen. Etwas anderes gilt jedoch für die unbedingt erhobene Widerklage. Diese muss stets abgehandelt werden. Zulässigkeit der Klage
Genauso wie eine Primäraufrechnung, wirkt sich auch eine Eventualaufrechnung nicht auf den Zuständigkeitsstreitwert aus. Hinsichtlich der Widerklage gilt dagegen wie üblich, dass der höhere der beiden Streitwerte maßgeblich ist (§ 5 HS 2 ZPO). Unbegründetheit der Klage
Ursprüngliche Begründetheit der Klage
Prozessaufrechnung
Hier sind zunächst der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Aufrechnung zu thematisieren (§ 388 S. 2 BGB steht nicht entgegen). Anschließend sind die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Prozessaufrechnung sowie deren Rechtsfolgen darzulegen.
Zulässigkeit der unbedingten Widerklage
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Besondere Prozessvoraussetzungen
Hier sind die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage zu thematisieren. Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend daraus, dass die für eine Widerklage erforderliche Konnexität bereits aus der gleichzeitig vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung folgt (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
Begründetheit der unbedingten Widerklage
Da die Hilfsaufrechnung und die unbedingte Widerklage sich jeweils auf denselben Gegenanspruchs beziehen, kann im Rahmen der Begründetheit der unbedingten Widerklage auf die Ausführungen zur Hilfsaufrechnung verwiesen werden. prozessuale Nebenentscheidungen
Wenn bei einer Hilfsaufrechnung die Gegenforderung vom Kläger bestritten wurde und eine Entscheidung darüber ergeht, erhöht sich dadurch nach § 45 Abs. 3 GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung. Dann muss im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen § 45 Abs. 3 GKG zitiert werden. Eine unbedingt erklärte Widerklage erhöht zusätzlich den Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, sodass auch diese Norm zu zitieren ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Justus
14.6.2024, 09:46:43
In der Frage steht, die unbedingte Wiederklage sei unbegründet? wieso steht dann in der Lösung, "
Begründetheit" der Hilfswiederklage?
Timurso
14.6.2024, 11:05:43
Vorsicht, genau lesen. Im Sachverhalt steht, dass die
HilfsAUFRECHNUNGunbegründet ist. Zur
Begründetheitder unbedingten
Widerklagesteht dort nichts. Und in der Lösung steht nicht "
Begründetheitder
Hilfswiderklage", sondern "
Begründetheitder
Widerklage". Über die
Hilfswiderklagewird ja gerade nicht entschieden.