Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Klage unbegründet (Klage + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage)

Klage unbegründet (Klage + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage)

3. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B (€500). B hat eine Gegenforderung (€1.500). Da er Ks Klage für unbegründet hält, rechnet er nur hilfsweise auf (€500) und erhebt zudem Hilfswiderklage (€500), falls keine Aufrechnung stattfindet. Ferner erhebt er unbedingt Widerklage (€1.000). Nur Bs Gegenforderung besteht.

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Einordnung des Falls

Klage unbegründet (Klage + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In den Entscheidungsgründen sind die Klage, die Hilfswiderklage und die unbedingte Widerklage zu prüfen.

Genau, so ist das!

Eine Hilfswiderklage ist nur dann zu prüfen, wenn die Bedingung, unter der sie erklärt wurde, eingetreten ist. B hat die Hilfswiderklage unter der Bedingung erklärt, dass keine Aufrechnung stattfindet. Die Aufrechnung wiederum wurde unter der Bedingung erklärt, dass die Klage im Übrigen begründet ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Bedingung der Hilfsaufrechnung somit nicht eingetreten ist, kommt es nicht zur Aufrechnung. Dies stellt gleichzeitig die Bedingung dar, unter der die Hilfswiderklage erhoben wurde.
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2. Ist es zulässig, die Widerklage nur hilfsweise zu erheben?

Ja, in der Tat!

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jede Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Dies gilt auch für eine Widerklage. Die Vorschrift schließt grundsätzlich die „bedingte“ Klageerhebung aus, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Bei einer Klage/Widerklage ist die Bestimmtheit allerdings ausreichend gewahrt, wenn deren Erhebung allein von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängig gemacht wird (=innerprozessuale Bedingung). Es entsteht dann gerade keine Rechtsunsicherheit. B hat die Hilfswiderklage für den Fall erhoben, dass keine Entscheidung über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung ergeht. Dies hängt allein von dem erkennenden Gericht ab.

3. Steht die gleichzeitig erklärte Hilfsaufrechnung der Zulässigkeit der Hilfswiderklage entgegen?

Nein!

Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird durch Klageerhebung begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die gleichzeitige Hilfsaufrechnung hat zwar dieselbe Gegenforderung zum Gegenstand. Jedoch begründet eine Aufrechnung keine der Hilfswiderklage entgegenstehende Rechtshängigkeit.

4. Ist die für die Hilfswiderklage erforderliche Konnexität gegeben?

Genau, so ist das!

Eine der besonderen Prozessvoraussetzungen von Widerklagen ist die von § 33 ZPO geforderte Konnexität. Diese besteht unter anderem dann, wenn die Gegenforderung mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). B macht die Gegenforderung zugleich durch eine Hilfsaufrechnung geltend, also mit einem Verteidigungsmittel gegen die Klage. Dadurch steht die Gegenforderung mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang. Unerheblich ist, ob die Bedingung der Hilfsaufrechnung eintritt.

5. Die unbedingte Widerklage ist zulässig.

Ja, in der Tat!

Eine Widerklage ist zulässig, wenn die dazugehörigen allgemeinen  und besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Eine der besonderen Prozessvoraussetzungen ist die von § 33 ZPO geforderte Konnexität. Diese besteht unter anderem dann, wenn die Gegenforderung mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). B macht einen anderen Teil der Gegenforderung durch eine Hilfsaufrechnung, das heißt mit einem Verteidigungsmittel gegen die Klage geltend. Dadurch steht die Gegenforderung insgesamt mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang.

6. Das Gericht wird die Klage und die Widerklagen insgesamt abweisen.

Nein!

Wenn eine mit einer Klage/(Hilfs)Widerklage verfolgte Forderung nicht besteht, wird das Gericht die Klage/(Hilfs(Widerklage) abweisen. Die Klageforderung besteht vorliegend nicht. Die Gegenforderung besteht dagegen. Somit ist die Klage abzuweisen und den beiden Widerklagen (hilfsweise und unbedingt) stattzugeben. Hauptsachetenor: „Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, €1.500 an den Beklagten zu zahlen.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LO

Lorenz

1.8.2023, 16:51:11

Bleibt es im Tenor bei dem Singular (

Widerklage

), obwohl eine

Hilfswiderklage

und eine unbedingte gab?

GEI

Geithombre

6.1.2025, 00:54:51

Ich könnte mir vorstellen, dass es bei der

Widerklage

ähnlich aussieht wie bei der Klage, wo mehrere Anträge auch keinen Plural beim Wort "Klage" begründen. Technisch könnte es eine

Widerklage

sein, die einen bedingten

Widerklage

antrag zu 500,- und einen unbedingten

Widerklage

antrag zu 1.000,- enthält, so dass im Ergebnis "die

Widerklage

" (im Singular) erfolgreich ist.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

4.3.2025, 13:03:59

Hallo @[Lorenz](211175), ich würde mich @[Geithombre](138034) hier anschließen. Unabhängig davon, ob die

Widerklage

n tatsächlich als zwei selbstständige

Widerklage

n geltend gemacht werden oder im gleichen Schriftsatz nur als verschiedene Anträge, würden auch im ersteren Fall beide zur einheitlichen Entscheidung verbunden werden. Jedenfalls, wenn alle Anträge gleichzeitig zur Entscheidung reif sind, ergeht dann eine einheitliche Entscheidung, so als ob es nur eine Klage oder

Widerklage

mit einer objektiven Klagehäufung gegeben hätte (BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 147 Rn. 11). Insofern ist die Verwendung des Singulars im Tenor richtig. Genauso wäre es auch, wenn es mehrere Klagen/Anträge auf Klägerseite gäbe. Auch dann würde bei einer einheitlichen Entscheidung lediglich "Die Klage wird abgewiesen." tenoriert werden. Eine Verwendung des Plurals wäre mir generell nicht bekannt und ich kann jedenfalls im Zivilrecht auch per Recherche nicht finden, dass der Plural jemals verwendet würde. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Katzenkönisch

Katzenkönisch

6.3.2025, 10:10:01

Hallo, ich stehe auf dem Schlauch. Wenn die

Hilfsaufrechnung

ja nicht durchgreift, weil die Bedingung (die Begründetheit der Klage) nicht eingetreten ist, dann ist dafür doch die Bedingung der

Hilfswiderklage

eingetreten (nämlich, dass über die

Hilfsaufrechnung

gerade nicht entschieden wird). Der Betrag der

Hilfswiderklage

ist doch aber nur 500 €. Wieso wird dieser Betrag dann nicht um den Betrag der unbedingten

Widerklage

abgezogen? Und diese - wegen des restlichen Betrages - nicht im Übrigen abgewiesen? Es kann doch nicht die

Hilfswiderklage

"voll" durchgreifen und dann die un

bedingte Widerklage

"voll"? Im hi

esi

gen Fall ist doch die

Hilfswiderklage

doch völlig sinnlos? LG und bereits jetzt danke für die Aufklärung!

Juriano

Juriano

8.3.2025, 23:22:21

Der Beklagte stellt hier zwei Klageanträge (die beiden

Widerklage

n). Der eine davon unbedingt der andere bedingt. In diesem Fall tritt die Bedingung ein sodass letztlich über beide entschieden wird. Beantragt sind insgesamt 1.500 Euro und 1.500 Euro werden auch zuerkannt, da die

Widerklage

n insofern zulässig und begründet sind. Wo soll da etwas abgewiesen werden?


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