Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung - gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)
Schema: Gefährliche Körperverletzung - gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)
14. Juni 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (37.552 mal geöffnet in Jurafuchs)
Im deliktischen Aufbau kann man das Grunddelikt (§ 223 StGB) und die Qualifikation (§ 224 StGB) ohne weiteres zusammen prüfen. Wie prüfst Du dies?
Tatbestand
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich § 223 und § 224 StGB
Objektiver Tatbestand
Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB
Qualifikationsgründe des § 224 Abs. 1 StGB
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
22.11.2024, 09:34:00
Wäre es nicht noch sauberer erst den kompletten Tatbestand des Grunddelikts (objektiver Tatbestand und subjektiver Tatbestand) und dann erst den Tatbestand der Qualifikation zu prüfen? Bei der Körperverletzung ist das i.d.R. unproblematisch, dennoch könnte es zu Formulierungsproblemen kommen, wenn beispielsweise der Vorsatz für die Qualifikation (weil diese fahrlässig verwirklicht wurde) fehlt. Unser Strafrechtsprof hat uns auch davon abgeraten Qualifikation und Grunddelikt „zusammenzuprüfen“. Der Vorsatz sollte für beide Delikte separat bejaht werden. Sinnvoller wäre daher: I. Tatbestand 1. Tatbestand bzgl. Grunddelikt a) objektiver Tatbestand b) subjektiver Tatbestand 2. Tatbestand bzgl. Qualifikation a) objektiver Tatbestand b) subjektiver Tatbestand II.
RechtswidrigkeitIII.
SchuldZeittechnisch ist der „Mehraufwand“ auch überschaubar, zumal man das Grunddelikt häufig (gerade bei der KV) schnell bejahen und dann die Qualifikation sauber durchprüfen kann.
Leo Lee
24.11.2024, 09:54:50
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Deine Methode ist auch völlig richtig und ebenso vertretbar. Wir haben uns allerdings für diese Methode entschieden, weil in den Klausuren selbst häufig diese Methode eher dazu führt, dass man Zeit spart (und Zeit hat man insb. im Strafrecht nie!). Falls es so sein sollte, dass bzgl. der Quali der Vorsatz fehlt, würde man dies dann kurz feststellen und dann im Ergebnis nur den Grundtatbestand bejahen. Allerdings ist deine Methode ebenso vertretbar, zumal es beim Aufbau kein richtig oder falsch gibt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief
24.11.2024, 09:58:03
@[Leo Lee](213375) okay dann bin ich beruhigt :) danke für die Antwort!