Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung - gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)
Schema: Gefährliche Körperverletzung - gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB)
4. Februar 2026
7 Kommentare
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Im deliktischen Aufbau kann man das Grunddelikt (§ 223 StGB) und die Qualifikation (§ 224 StGB) ohne weiteres zusammen prüfen. Wie prüfst Du dies?
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich § 223 und § 224 StGB
Objektiver Tatbestand
Tatbestandsmerkmale des § 223 Abs. 1 StGB
Qualifikationsgründe des § 224 Abs. 1 StGB
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
22.11.2024, 09:34:00
Wäre es nicht noch sauberer erst den kompletten
Tatbestanddes Grunddelikts (objektiver
Tatbestandund
subjektiver Tatbestand) und dann erst den
Tatbestandder Qualifikation zu prüfen? Bei der Körperverletzung ist das i.d.R. unproblematisch, dennoch könnte es zu Formulierungsproblemen kommen, wenn beispielsweise der
Vorsatzfür die Qualifikation (weil diese fahrlässig verwirklicht wurde) fehlt. Unser
Strafrechtsprof hat uns auch davon abgeraten Qualifikation und Grunddelikt „zusammenzuprüfen“. Der
Vorsatzsollte für beide Delikte separat be
jaht werden. Sinnvoller wäre daher: I.
Tatbestand1.
Tatbestandbzgl. Grunddelikt a) objektiver
Tatbestandb)
subjektiver Tatbestand2.
Tatbestandbzgl. Qualifikation a) objektiver
Tatbestandb)
subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III.
SchuldZeittechnisch ist der „Mehraufwand“ auch überschaubar, zumal man das Grunddelikt häufig (gerade bei der KV) schnell be
jahen und dann die Qualifikation sauber durchprüfen kann.
Leo Lee
24.11.2024, 09:54:50
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Deine Methode ist auch völlig richtig und ebenso vertretbar. Wir haben uns allerdings für diese Methode entschieden, weil in den Klausuren selbst häufig diese Methode eher dazu führt, dass man Zeit spart (und Zeit hat man insb. im
Strafrechtnie!). Falls es so sein sollte, dass bzgl. der Quali der
Vorsatzfehlt, würde man dies dann kurz feststellen und dann im Ergebnis nur den Grund
tatbestandbe
jahen. Allerdings ist deine Methode ebenso vertretbar, zumal es beim Aufbau kein richtig oder falsch gibt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
24.11.2024, 09:58:03
@[Leo Lee](213375) okay dann bin ich beruhigt :) danke für die Antwort!
